# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Bedingungen des Förderungsdarlehens

# sowie das Ausmaß des Annuitätenzuschusses nach

# dem Wohnhaussanierungsgesetz - WSG (Wohnhaussanierungsverordnung)

32. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 25. März 1985 betref-fend die Bedingungen des Förderungsdarlehens so-wie das Ausmaß des Annuitätenzuschusses nach dem Wohnhaussanierungsgesetz - WSG (Wohnhaussa-nierungsverordnung)

Auf Grund der §§ 16 Abs. 4 und 21 Abs. 2 des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984, wird ver-ordnet:

§1

Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungs-darlehen

(1) Förderungsdarlehen werden in Höhe der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt, wenn es sich

a) zur Erhöhung des Wärmeschutzes, wie die Verbes-

serung der Wärmedämmung von Fenstern, Außen-

türen, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken,

Decken über Durchfahrten oder obersten Ge-

schoßdecken als auch

angemessenen Gesamtbaukosten gemäß § 1 Abs. 1 der Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung, LGBl. Nr. 16/1985, in der jeweils geltenden Fassung betragen.

(2) Einer förderbaren Sanierungsmaßnahme darf nur eine normale Ausstattung im Sinne des § 3 Z. 4 WSG zu-grunde gelegt werden.

§2 Bedingungen der Förderungsdarlehen

(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt für Sanierungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 zehn Jahre bei gleichbleibender Annuität. Den Annuitäten liegt eine jährliche Verzinsung (im vorhinein) von 3,25 v. H. zugrunde.

(2) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt für Sanierungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 Z. 3 und 4

19 Jahre. Die Annuität beträgt anfänglich 5 v. H. p. a. des ursprünglichen Darlehensbetrages. Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren erhöht sich die Annuität um jeweils 1 v. H. des ursprünglichen Darlehensbetrages. Den Annuitäten liegt eine jährliche Verzinsung (im vorhinein) von anfänglich 1,5 v. H. zugrunde, die sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 0,5 v. H. während der gesamten Laufzeit des Förderungsdarlehens erhöht.

(3) Übersteigen die Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4 jedoch 50 v. H., so beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 38 Jahre. Die Annuität beträgt anfänglich 1 v.H. p. a. des ursprünglichen Darlehensbetrages und erhöht sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 0,5 v.H. des ursprünglichen Darlehensbetrages. Nach Ablauf von 25 Jahren erhöht sich die Annuität auf 7,5 v. H. und in der Folge wiederum nach jeweils fünf Jahren um jeweils

1 v.H. des ursprünglichen Darlehensbetrages. Den Annuitäten liegt eine jährliche Verzinsung (im vorhinein) von anfänglich 0,5 v. H. zugrunde, die sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 0,5 v.H. während der gesamten Laufzeit des Förderungsdarlehens erhöht.

§3

(1) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarle-hens gemäß § 2 Abs. 2 und 3 beginnen sechs Monate nach dem in der Zusicherung ausgewiesenen Termin für

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 12.

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die Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen. Die Annui-täten sind halbjährlich zu leisten.

(2) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarle-hens gemäß § 2 Abs. 1 beginnen mit dem in der Zusiche-rung der Förderung festgesetzten Termin.

§4

Das Förderungsdarlehen ist nach grundbücherlicher •Einverleibung eines Pfandrechtes in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes und der der Zusicherung allenfalls zugrunde gelegten Etappenpläne flüssig zu machen.

§5

Voraussetzungen für die Gewährung von Annuitätenzuschüssen Annuitätenzuschüsse können für die Rückzahlung von Darlehen gewährt werden, die bei Kreditunternehmun-gen oder Bausparkassen zur Finanzierung von förderba-ren Sanierungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 2) aufgenommen werden, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 für die Gewährung eines Förderungsdarlehens vorliegen.

§6 Ausmaß des Annuitätenzuschusses

(1) Die Annuitätenzuschüsse dürfen 30 v.H. der ursprünglichen Annuität nicht übersteigen und werden auf die Dauer von höchstens zwölf Jahren ab Zusicherung der Förderung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt.

(2) Allfällige Zinssatzsenkungen werden bei der Berechnung der Annuitätenzuschüsse berücksichtigt, allfällige Erhöhungen des jährlichen Zinsfußes bleiben jedoch unberücksichtigt.

§7

Mindestanforderungen für energiesparende Maßnah-men bei Wohnhäusern,

Wohnheimen und bei der Be-heizung derselben

(1)Bei Verbesserungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a ist vorzusehen, daß der rechnerische Gesamtwärmeverlust oder der diesem entsprechende rechnerische Leistungsbedarf je Kubikmeter umbauten Raumes

nach Vornahme von Verbesserungen in Gebieten bis zu 3400 Heizgradtagen (HGT) 0,68 W/m3 °K

3800 Heizgradtagen (HGT) 0,66 W/m3 °K 4200 Heizgradtagen (HGT) 0,63 W/m3 °K nicht übersteigt.

(2)Als Maßnahmen zur Erzielung eines wirtschaftli-

chen Energieverbrauches gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. b sind

insbesondere folgende Arbeiten anzusehen:

1. die Anpassung der Heizleistung, der Heizkörper-

flächen und der Wasservolumenströme an den Wär-

mebedarf der einzelnen Räume; Heizanlagen sind auf

Grund der Heizlast- oder Wärmebedarfsberechnung

unter Berücksichtigung des Betriebswirkungsgrades

zu bemessen;

2. die Verbesserung der Wärmedämmung an der

Wärmeerzeugungsanlage und des Verteilungsnetzes;