# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Grundverkehrskommissionen- Gebührenverordnung

# 1975 neuerlich geändert wird

.,§1

Die Entschädigung für die mit der Geschäftsführung verbundenen

Arbeiten wird

1.für jedes von der Grundverkehrskommission be-

handelte Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 1 des O.ö.

Grundverkehrsgesetzes 1975 und § 1 Abs. 1 des

O.ö. Ausländergrunderwerbsgesetzes) und für

jede Entscheidung nach § 15 Abs. 1 oder § 16

Abs. 1 des O.ö. Grundverkehrsgesetzes 1975

a) für die Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrs-

kommissionen mit S 80,-,

b) für den Vorsitzenden der Landesgrundver-

kehrskommission mit S 400,-,

2.für die Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrs-

kommissionen

a) für jede Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2 des

O.ö. Ausländergrunderwerbsgesetzes mit S 50,-,

b) für jede abschließende Stellungnahme zu

einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan

gemäß § 21 Abs. 1 und 3 des O.ö. Raumord-

nungsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1972, mit

S 400,-,

„(2) Das Sitzungsgeld wird