# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Weißkirchen an der Traun

37. Kundmachung

der o.ö. Landesregierung vom 18. März 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeinde-wappens an die Gemeinde Weißkirchen an der Traun

Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Be-schluß vom 18. März 1985 der Gemeinde Weißkirchen an der Traun, politischer Bezirk Wels-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.

Seite 108

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 14.

Stück, Nr. 37, 38 u. 39

Beschreibung des Wappens der Gemeinde Weißkir-chen an der Traun:

Geteilt von Rot und Grün durch einen silbernen, mit einem silbernen, am oberen Schildrand anstoßenden Kreuz besteckten, vom Schildhaupt ausgehenden, verkürzten Doppelsturzsparren; unten vier silberne Scheiben kreuzweise.

Für die o.ö. Landesregierung: