# Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Berichtigung von

# Druckfehlern im Landesgesetzblatt

"(2) Die gemäß Abs. 1 als Bezirksstraße erklärte Straße erhält die Bezeichnung "St. Ulricher Straße" und die Straßennummer "1522" des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs."

4.In der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom

13. August 1984, LGBl. Nr. 66, mit der die O.ö. Stell-

platzverordnung geändert wird, ist

a) im § 1 Z. 2 der Wortfolge "Büro- und Geschäftsge-

bäude;" die Ziffernbezeichnung "5.",

b) im § 1 Z. 9 der Wortfolge "Für Kleingaragen . . ."

die Absatzbezeichnung „(4)" und

c) im § 1 Z. 14 der Wortfolge "Tore, Türen und Fen-

ster . . ." die Absatzbezeichnung "(2)"

voranzustellen; weiters ist im § 1 Z. 21 dieser Verord-nung nach dem Ausdruck „§ 24 hat zu lauten:" ein-zufügen:

"§24

Elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge"