# Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (23. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz und Landesbeamtengesetznovelle 1985)

„(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Be-amten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzah-lung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbro-chen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so ge-bührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Aus-scheidens aus dem Dienststand."

in derin derin der Verwendungsgruppe

Dienst-GehaltsklassestufeEDCBA

Schilling

16.8637.3297.798

26.9917.5418.078

I37.1207.7518.359

47.2487.9618.639

57.3778.1728.920

17.5068.3819.2019.201

27.6358.5929.4809.551

II37.7638.8039.7629.902

47.8919.01410.04210.252

58.0209.22410.322

18.1499.43510.60310.60312.204

28.2789.64410.88410.955

38.4059.85511.16511.305

48.53410.06511.44511.655

III58.66310.277

68.79210.487

78.92011.040

89.049

99.178

in dern der Dienstklasse

GehaltsstufeIVVVIVIIVIIIIX

Schilling

117.89222.01830.08043.281

215.03018.46422.76731.72245.759

311.59615.60319.03423.51233.36348.239

412.16916.17319.78225.15435.84450.721

512.74016.74620.53026.79538.32053.198

613.31217.31721.27328.43940.80155.679

713.88317.89222.01830.08043.281

814.45818.46422.76731.72245.759

915.03019.03423.51233.363

Seite 122

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 16.

Stück, Nr. 41

hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgese-hen ist,

gebührt

1. in den Verwendungsgruppen A und B nach vier

Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe ver-

bracht hat, eine für die Bemessung des Ruhege-

nusses anrechenbare Dienstalterszulage im Aus-

maß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner

Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich

nach sechs in der höchsten Gehaltsstufe ver-

brachten Jahren auf das Ausmaß von zweiein-

halb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse,

2. in den Verwendungsgruppen C, D und E nach

zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe

verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhe-

genusses anrechenbare Dienstalterszulage im

Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner

Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich

nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrach-

ten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vor-

rückungsbeträgen und nach sechs in der höch-

sten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das

Ausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen

seiner Dienstklasse.

Die §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden." 5. Die Tabelle im § 30

erhält folgende Fassung:

in den DienstklassenSchilling

I bis V VI bis IX1.084,- 1.377,-

6.§ 30 b Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste S 375,-,

2. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste

S 984-,

3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und

für Hebammen

a) bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II

S 984,-,

b) ab der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III

S 1.182,-."

7.§ 30 c hat zu lauten:

"Pflegedienst-Chargenzulage §30c

(1) Beamten des gehobenen medizinisch-techni-

schen Dienstes, des Krankenpflegefachdienstes und

des Fachdienstes der Hebammen, die zur Ausübung

von Tätigkeiten im Sinne der Gesetze berechtigt

sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der

im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur

Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflege-

dienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

für die Stationsschwester, für die Erste Opera-tionsschwester, für die Erste Anästhesieschwe-ster, für die Lehrschwester und für die Lehrhe-bamme S 1.405,-,

8.§ 30c Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt mo-natlich

1. für die Erste Assistentin des gehobenen medi-

zinisch-technischen Dienstes, der mindestens

sechs andere Bedienstete des. Krankenpflege-

fachdienstes, der medizinisch-technischen Dien-

ste oder der Sanitätshilfsdienste unterstellt sind,

für die Stationsschwester, für die Erste Opera-

tionsschwester, für die Erste Anästhesieschwe-

ster, für die Lehrschwester und für die Lehrhe-

bamme S 1.467,-,

2. für die Erste Assistentin des gehobenen medi-

zinisch-technischen Dienstes, der mindestens

drei aber weniger als sechs andere Bedienstete

des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-

technischen Dienste oder der Sanitätshilfsdien-

ste unterstellt sind, S 734,-,

der VerwendungsgruppeSchilling

E462 -

D585 -

C668,-

B936,-

A1.495,-

ArtikelII

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Gel-tung steht, wird wie folgt geändert:

Seite 123

gesetz, BGBl. Nr. 152/1956, Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundes-heeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und die Barbezüge, der Familien-unterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz."

„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 6,5 v.H. der Be-messungsgrundlage. Diese besteht aus

„(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem

„(4) Wird eine Beamtin, die gemäß § 26 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstver-hältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländi-schen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Land die anläßlich der Beendigung des bis-herigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 er-haltene Abfertigung insoweit zurückzuerstatten, als diese den im Abs. 2 letzter Satz angeführten Über-weisungsbetrag übersteigt."

in derin derin der Verwendungsgruppe

Dienst-GehaltsklassestufeEDCBA

Schilling

17.2297.7088.189

27.3617.9258.477

I37.4938.1418.765

47.6258.3579.053

57.7578.5739.341

17.8898.7889.6309.630

28.0229.0049.9169.989

II38.1539.22110.20610.349

48.2859.43810.49310.709

58.4179.65310.781

18.5509.87011.06911.06912.713

28.68210.08411.35811.430

38.81210.30111.64611.790

48.94510.51711.93412.149

III59.07710.734

69.21010.950

79.34111.518

89.474

99.607

in dern der Dienstklasse

GehaltsstufeIVVVIVIIVIIIIX

Schilling

118.55322.78931.06644.620

215.61419.14023.55832.75247.164

312.08916.20319.72524.32334.43749.710

412.67716.78820.49326.00936.98452.258

513.26317.37621.26127.69339.52654.801

613.85017.96222.02429.38142.07357.349

714.43718.55322.78931.06644.620

815.02719.14023.55832.75247.164

915.61419.72524.32334.437

in den DienstklassenSchilling

I bis V VI bis IX1.117,- 1.418,-

„(7) Leistet der Beamte die in den Abs. 1 und 2 er-wähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsab-geltung. Die Abs. 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwen-den."

9.§ 30b Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

Seite 124

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 16.

Stück, Nr. 41

10.§ 30 c Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt mo-natlich

1. für die Erste Assistentin des gehobenen medi-

zinisch-technischen Dienstes, der mindestens

sechs andere Bedienstete des Krankenpflege-

fachdienstes, der medizinisch-technischen Dien-

ste oder der Sanitätshilfsdienste unterstellt sind,

für die Stationsschwester, für die Erste Opera-

tionsschwester, für die Erste Anästhesieschwe-

ster, für die Lehrschwester und für die Lehrhe-

bamme S 1.506,-,

2. für die Erste Assistentin des gehobenen medi-

zinisch-technischen Dienstes, der mindestens

drei aber weniger als sechs andere Bedienstete

des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-

technischen Dienste oder der Sanitätshilfsdien-

ste unterstellt sind, S 753,-,

der VerwendungsgruppeSchilling

E480 -

D608 -

C694,-

B972,-

A1.553 -

Artikel III

Die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, soweit sie als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Gel-tung steht (zuletzt geändert durch die 22. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 33/1984), wird wie folgt geändert:

Dem § 79 sind folgende Abs. 3 und 4 anzufügen:

„(3) Invalide Beamte des Dienststandes, deren Er-werbsfähigkeit um mindestens 80 v. H. gemindert ist, ha-ben auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn sie das 55. Lebensjahr überschritten haben.

(4) Invalide Beamte des Dienststandes, deren Erwerbs-fähigkeit um mindestens 70 v. H. gemindert ist und deren Behinderung sie bei Ausübung des Dienstes besonders

schwer behindert, haben unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn sie das 55. Lebensjahr überschritten haben."

Artikel IV

Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz in Geltung stehen-de Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133 (Reisegebührenvorschrift 1955), soweit sie als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 21. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 5/1983), wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwan-des besteht, soweit

„(1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reise-bewegung gilt die Dienststelle des Beamten. Wird je-doch die Reisebewegung unmittelbar vom Wohnort des Beamten angetreten oder unmittelbar am Wohn-ort beendet, so gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung, wenn die anfallen-den Reisegebühren dabei niedriger sind als jene, die anfallen würden, wenn die Dienststelle Ausgangspunkt und Endpunkt wäre."

3. Im § 5 Abs. 3 ist nach dem Wort "Dienststelle" der

Klammerausdruck "(von der Wohnung)" ein-

zufügen.

4. Im § 10 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten:

"(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:

a) für Motorfahrräder und Motorräder mit einem

Hubraum bis 250 cm3 je Fahrkilometer S 1,07,

b) für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3

je Fahrkilometer S 1,80,

c) für Personen- und Kombinationskraftwagen je

Fahrkilometer S 3,40.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 16.

Stück, Nr. 41

Seite 125

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienst-lich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von S 0,40 je Fahrkilometer."

„(1) Die Reisezulage beträgt:

in derTagesgebührNächtigungsgebühr

Gebührenstufein Schillingin Schilling

Tarif ITarif II

1201159112

2231186112

3264201154

4300231196

5384294196

9. § 16 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Ist die Wohnung Ausgangs- oder Endpunkt der Reisebewegung, so gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wortes "Dienststelle" das Wort "Woh-nung" tritt."

10.Im § 16 erhält der bisherige Abs. 5 die Bezeichnung Abs. 6 und hat zu lauten:

"(6) In den Fällen, in denen der Beamte die Reise weder von der Dienststelle noch von der Wohnung aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmit-telbar in die Dienststelle oder Wohnung zurückkehrt, gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Beamte die Dienststelle (die Wohnung) verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangs- oder Endpunkt seiner Reise gewesen wäre."

"(3) Als Grenzorte im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der oberösterreichischen Landes-grenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist."

13.§ 25 b Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 lit. a und b gebührt dem Beamten an Stelle der im § 5 Abs. 3 und im § 12 Abs. 4 vorgesehenen Vergütungen un-geachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförde-rung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je S 75,-

und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförde-rung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je S 150,-."

"(2) Die Tagesgebühren für Dienstreisen ins Aus-land (§ 25 Abs. 1 lit. a) gebühren mindestens in je-nem Ausmaß, welches für Dienstreisen in ein ande-res Bundesland (§ 13 Abs. 5) vorgesehen ist.

(3) Für Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzzonen (§ 25 Abs. 3) gebührt die Reisezulage mindestens in jenem Ausmaß, welches für Dienstrei-sen in Oberösterreich vorgesehen ist."

Die bisherigen Absätze 2 bis 4 erhalten die Be-zeichnungen 4 bis 6.

16.§ 32 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2)iDie Umzugsvergütung beträgt:

a) für ledige Beamte 20 v. H.,

b) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten

gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der Grund-

betrag gebührt, sowie für verwitwete und ge-

schiedene Beamte, die keinen Anspruch auf den

Grundbetrag haben, 50 v. H.,

c) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten

gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der Grund-

betrag und ein Steigerungsbetrag für ein Kind ge-

bühren, 80 v. H. und

d) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten

gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der Grund-

betrag und Steigerungsbeträge für zwei und

mehr Kinder gebühren, 100 v. H.

des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die

Übersiedlung stattfindet."

17.Im § 64 Abs. 1 ist der Betrag "S 33,-" durch den

Betrag „S 38,-" zu ersetzen.

Abschnitt II Landesbeamtengesetznovelle 1985

Das Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 27/1954, in der Fassung der

Landesgesetze LGBl. Nr. 7/1958, 17/1961,

Seite 126

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 16.

Stück, Nr. 41 u. 42

6/1966, 22/1966, 29/1969, 69/1973 und des Abschnittes II des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/1983 wird wie folgt ge-ändert:

§ 14 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung einen Zu-schlag zu diesen Beiträgen in der Höhe von 0,4 v. H. der Beitragsgrundlage bzw. der beitragspflichtigen Sonder-zahlungen zu entrichten."

Abschnitt IM Inkrafttreten

Es treten in Kraft: