# Gesetz, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz ergänzt wird (6. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz)

1.§ 5 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) In den ruhegenußfähigen Monatsbezug sind einzurechnen:

a) den Beamten der Verwendungsgruppen A und B,

die mindestens zwei Jahre in der höchsten Ge-

haltsstufe der Dienstklasse verbracht haben, aus

der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist,

eine Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb

Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse; wenn sie

aber mindestens vier Jahre in dieser Gehaltsstufe

verbracht haben, eine Dienstalterszulage im Aus-

maß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer

Dienstklasse;

b) den Beamten der Verwendungsgruppen C, D

und E, die mindestens ein Jahr in der höchsten Ge-

haltsstufe einer Dienstklasse verbracht haben, aus

der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist,

eine Dienstalterszulage im Ausmaß von einem Vor-

rückungsbetrag ihrer Dienstklasse; wenn sie min-

destens zwei Jahre in dieser Gehaltsstufe ver-

bracht haben, eine Dienstalterszulage im Ausmaß

von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer

Dienstklasse; wenn sie aber mindestens vier Jahre

in dieser Gehaltsstufe verbracht haben, eine

Dienstalterszulage im Ausmaß von dreieinhalb Vor-

rückungsbeträgen ihrer Dienstklasse."

2.Dem § 5 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:

„(5) Wird ein Beamter gemäß § 79 Abs. 3 oder 4 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, in der für Lan-desbeamte geltenden Fassung vorzeitig in den dau-ernden Ruhestand versetzt, so ist der Ermittlung des Ruhegenusses jener ruhegenußfähige Monatsbezug zugrunde zu legen, der dem Beamten infolge Vor-rückung, Zeitvorrückung und eines Anspruches auf Dienstalterszulage im Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres gebührt hätte. Der Monatsbezug ist nach den Vorschriften zu berechnen, die im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand gelten.

(6) Scheidet ein invalider Beamter, dessen Erwerbsfähigkeit um mindestens 80 v.H. vermindert ist, nach Überschreiten des 55. Lebensjahres durch Tod aus

dem Dienststand aus, so sind allfällige Versorgungsgenüsse so festzusetzen, als ob der Beamte gemäß § 79 Abs. 3 und 4 der Dienstpragmatik in der für Landesbeamte geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(7) Alle aus dem Grunde der Invalidität nach gesetz-

lichen Vorschriften gebührenden Rentenleistungen

sind, soweit sie vergleichbare Renten nach dem

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 übersteigen, auf

den Ruhe- bzw. Versorgungsgenuß anzurechnen, so-

weit dieser gemäß Abs. 5 und 6 erhöht wird."

3.§ 27 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die Hilflosenzulage ruht während des Aufent-haltes in einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegean-stalt) oder Siechenanstalt, wenn und solange ein Trä-ger der gesetzlichen Sozialversicherung oder eine Ge-bietskörperschaft für die Verpflegskosten der allge-meinen Gebührenklasse aufkommt; das Ruhen tritt mit dem Monatsersten ein, der der vierten Woche des Aufenthaltes folgt."

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 16.

Stück, Nr. 42 u. 43

Seite 127

Artikel II

Art. I Z. 1 gilt auch für Personen, die schon vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen Anspruch auf Ruhe-oder Versorgungsgenuß hatten. Artikel III Inkrafttreten

Art. I Z. 1 und Art. II treten rückwirkend mit 1. Juli 1982 in Kraft. Art. I Z. 2 tritt hinsichtlich kriegsbeschädigter Beamter rückwirkend mit 1. Jänner 1975, hinsichtlich zi-vilinvalider Beamter rückwirkend mit 1. Juli 1977 in Kraft. Art. I Z. 3 tritt rückwirkend mit 1. Juli 1984 in Kraft.