# Gesetz über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1985

48. Gesetz

vom 11. März 1985 über die gleichzeitige Durchfüh-rung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mit-glieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Aus-nahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1985

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

§1

Die aus Anlaß des Ablaufes der Funktionsperiode im Jahre 1985 durchzuführenden Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut sind gleichzeitig mit der Wahl des Landtages durchzuführen.

§2

Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gel-ten für die Durchführung der Landtagswahl die Bestim-mungen der O.ö. Landtagswahlordnung 1961, LGBl. Nr. 26, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 20/1967, LGBl. Nr. 20/1969, LGBl. Nr. 30/1971, LGBl. Nr. 56/1979 und LGBl. Nr. 45/1985 und für die Durchführung der Gemeinderatswahlen die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1967, LGBl. Nr. 24, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 30/1973, LGBl. Nr. 57/1979 und LGBl. Nr. 46/1985.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 18.

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§3

Der in der Ausschreibung der Landtagswahl festge-setzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Gemeinde-ratswahlen.

§4

(1) Die Einteilung einer Gemeinde in Wahlsprengel gemäß § 2 Abs. 2 der Gemeindewahlordnung 1967 gilt auch für die Durchführung der Landtagswahl.

(2) Wird gemäß § 5 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung

1967 ein ständiger Vertreter als Vorsitzender der Gemeindewahlbehörde und Gemeindewahlleiter bestellt, so hat der Bürgermeister dieselbe Person zum ständigen Vertreter gemäß § 7 Abs. 2 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 zu bestellen. Dies gilt sinngemäß hinsichtlich der Bestellung des Vertreters des Gemeindewahlleiters sowie hinsichtlich der Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter.

(3) Die nach den Bestimmungen der Gemeindewahl-

ordnung 1967 berufenen Beisitzer (Ersatzmitglieder) der

Gemeindewahlbehörden, der Sprengelwahlbehörden

und der besonderen Wahlbehörden sind von der Bezirks-

wahlbehörde auch als Beisitzer (Ersatzmitglieder) der

nach der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 zu bildenden

Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und

besonderen Wahlbehörden zu berufen. Vorschläge ge-

mäß § 13 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 auf Beru-

fung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) in die Gemeinde-

wahlbehörden und die Sprengelwahlbehörden sowie ge-

mäß § 71 a der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 in die be-

sonderen Wahlbehörden können nicht eingebracht

werden. Ist eine wahlwerbende Partei, die im Landtag

vertreten ist, in einer Gemeindewahlbehörde, einer

Sprengelwahlbehörde oder einer besonderen Wahlbe-

hörde durch keinen Beisitzer vertreten, so hat sie das

Recht, in diese Behörde Vertrauenspersonen zu entsen-

den; § 14 Abs. 4 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961

bzw. § 71 a Abs. 3 gilt sinngemäß.

§5

Die auf Grund der Gemeindewahlordnung 1967 zu-ständigen Behörden haben die Verfügungen hinsichtlich der Wahlzeit, der Verbotszonen, der Wahllokale und der Wahlzellen gleichlautend sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahlen zu treffen.

§6

(1) Die Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl sind

auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevi-

denzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, und des O.ö. Jung-

wählererfassungsgesetzes 1979, LGBI. Nr. 61, an-

zulegen.

(2) Die Gemeinderatswahl ist unter Zugrundelegung

der für die Landtagswahl abgeschlossenen Wählerver-

zeichnisse durchzuführen. Die Anlegung besonderer

Wählerverzeichnisse für die Gemeinderatswahl entfällt.

(3) Die Führung eines gesonderten Abstimmungsverzeichnisses für die Gemeinderatswahl entfällt.

§7

Für die Gemeinderatswahlen sind keine Wahlkarten auszustellen. Eine für die Landtagswahl ausgestellte Wahlkarte berechtigt auch zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl, jedoch nur bei einer Wahlbehörde je-ner Gemeinde, von der die Wahlkarte ausgestellt wurde.

§8

Wahlwerbende Parteien, die das Recht hätten, sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahl in jedes Wahllokal der Gemeinde Wahlzeugen zu entsen-den, können dieses Recht nur nach den für die Landtags-wahl geltenden Bestimmungen ausüben. Die entsende-ten Wahlzeugen fungieren jedoch auch als Wahlzeugen der wahlwerbenden Partei bei der Gemeinderatswahl.

§9

(1)Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl darf . mit dem amtlichen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl nicht vereinigt werden.

(2)Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl ist aus färbigem, der amtliche Stimmzettel für die Gemeinderatswahl ist aus weißem Papier herzustellen.

§ 10

(1) Jedem Wähler sind - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - ein amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl, ein amtlicher Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und ein Wahlkuvert, das zur Aufnahme der Stimmzettel für beide Wahlen bestimmt ist, auszufolgen.

(2) Wahlkartenwählern, die nach § 7 für die Gemeinderatswahl keine Stimme abgeben können, sind nur ein

amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl und ein Wahlkuvert auszufolgen. Die Wahlkuverts für solche Wahlkartenwähler müssen in allen Wahlkreisen von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein; diese Wahlkuverts dürfen nur über Auftrag der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

(3) Die Wahlkuverts, die gemäß Abs. 1 auszufolgen

sind, müssen sich von den Wahlkuverts gemäß Abs. 2

farblich deutlich unterscheiden.

(4) Gibt ein Wahlkartenwähler gemäß Abs. 2 seine

Stimme ab, so ist dies im Wähler- und im Abstimmungsverzeichnis (§§ 68 und 69 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961) zusätzlich zu vermerken.

§11

(1) Die vor der Entleerung der Wahlurne zu treffenden Feststellungen hinsichtlich der amtlichen Stimmzettel haben für beide Wahlen gesondert zu erfolgen. Darüber hinaus ist festzustellen, ob und gegebenenfalls wieviel Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 ausgefolgt und wieviel abgegeben wurden.

(2) Unmittelbar nach Entleerung der Wahlurne sind zunächst die Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 auszusondern; die Anzahl dieser Wahlkuverts ist festzustellen,

sodann sind diese Wahlkuverts ungeöffnet in einem Umschlag zu verpacken. Dieser Umschlag ist zu verschließen und womöglich zu versiegeln. Auf dem Umschlag sind zu vermerken: die Wahlbehörde und die Anzahl der verpackten Wahlkuverts. War in der Wahlurne kein Wahlkuvert gemäß § 10 Abs. 2, so ist dies festzustellen.

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(3) Ist eine Gemeinde nicht in Wahlsprengel eingeteilt, so ist der Umschlag (Abs. 2) bzw. eine schriftliche Meldung über die Feststellung gemäß Abs. 2 letzter Satz ungesäumt mit Boten der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln; auf dem Umschlag ist überdies zu vermerken, daß die Gemeinde nicht in Wahlsprengel eingeteilt ist; in die schriftliche Meldung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Sprengelwahlbehörden, die nicht zugleich Gemeindewahlbehörden sind, haben den Umschlag (Abs. 2) bzw. eine schriftliche Meldung über die Feststellung gemäß Abs. 2 letzter Satz ungesäumt mit Boten der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. In Gemeinden,

die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde die Umschläge bzw. die schriftlichen Meldungen aller Sprengelwahlbehörden zu sammeln. Wenn

die Umschläge bzw. die Meldungen aller Sprengelwahlbehörden vorliegen, hat die Gemeindewahlbehörde die ungeöffneten Umschläge und die schriftlichen Meldungen zusammen in einem weiteren Umschlag zu verpacken. Dieser Umschlag ist zu verschließen, womöglich zu versiegeln und ungesäumt mit Boten der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Auf dem Umschlag sind zu vermerken: die Gemeindewahlbehörde, die Anzahl der Wahlsprengel, die Anzahl der verpackten Umschläge

(Abs. 2) und der Meldungen der Sprengelwahlbehörden.

(4) Die Feststellungen gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 sowie die Vorgangsweise gemäß Abs. 2 und 3 sind in der Niederschrift der jeweiligen Wahlbehörde zu beurkunden.

(5) Nach den Veranlassungen gemäß Abs. 2 und 3 hat

die Sprengelwahlbehörde bzw. die Gemeindewahlbehörde die Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 1 zu öffnen. Die Ermittlung des Wahlergebnisses hat für die Gemeinderatswahl und für die Landtagswahl gesondert zu erfolgen.

§12

(1)Die Bezirkswahlbehörde hat das Einlangen einer schriftlichen Meldung gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz festzustellen. In allen übrigen Fällen des § 11 Abs. 3 hat die Bezirkswahlbehörde festzustellen:

(2)Die Bezirkswahlbehörde hat unmittelbar nach einer Feststellung gemäß Abs. 1 lit. c die ungeöffneten Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 in eine vorbereitete Wahlurne zu geben. § 62 Abs. 2 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 gilt sinngemäß.

(3)Wenn die schriftlichen Meldungen bzw. Umschläge aller Gemeindewahlbehörden des politischen Bezirkes vorliegen und alle Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 in die Wahlurne gegeben wurden (Abs. 2), hat die Bezirkswahlbehörde an Hand der bezüglichen Feststellungen gemäß Abs. 1 zusammenfassend festzustellen, wieviel Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 sich in der Wahlurne befinden müssen.

(4)Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen, wieviel Wahlkuverts sich in der Wahlurne befunden haben. Stimmt diese Zahl mit der nach Abs. 3 festgestellten Zahl nicht überein, so ist der mutmaßliche Grund hiefür festzustellen. Anschließend ist das Wahlergebnis hinsichtlich der Wahlkartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 im Bereich der Bezirkswahlbehörde festzustellen; dabei sind die §§ 73, 74 und 75 sowie § 76 Abs. 4 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 anzuwenden.

(5) Die Bezirkswahlbehörde hat die gemäß § 76 Abs. 4 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 getroffenen Feststellungen sofort in der Niederschrift (Abs. 7) zu beurkunden und der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.

(6) § 60 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeindewahlbehörde die Bezirkswahlbehörde tritt.

(7) Die Bezirkswahlbehörde hat die Vorgangsweise gemäß Abs. 1 bis 6 und das Wahlergebnis hinsichtlich der Wahlkartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

(8)Der Niederschrift sind anzuschließen:

(9)Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

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(10) Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde samt Bei-lagen (Wahlakt) ist sodann verschlossen der zuständigen Kreiswahlbehörde ungesäumt durch Boten zu übermitteln.

§ 13

(1) Die Kreiswahlbehörden haben den vorläufigen Feststellungen gemäß § 81 Abs. 1 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 auch die Berichte der Bezirkswahlbehörden gemäß § 12 Abs. 5 mit zugrunde zu legen.

(2) Die Kreiswahlbehörden haben auf Grund der übermittelten Wahlakten der Bezirkswahlbehörden (§ 12 Abs. 10) das Wahlergebnis hinsichtlich der Wahlkartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 zu überprüfen und etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen. Die überprüften und allenfalls berichtigten Ergebnisse sind den endgültigen Feststellungen gemäß § 82 Abs. 1 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 mit zugrunde zu

legen.

§ 14

Für die Niederschriften über den Wahlvorgang und das Wahlergebnis

der Landtagswahl ist färbiges, für die Niederschriften über die Wahl

des Gemeinderates ist weißes Papier zu verwenden.

§15

Das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeich-nis sind der Niederschrift über die Landtagswahl anzu-schließen. Dies ist in der Niederschrift über die Wahl des Gemeinderates zu vermerken.

§ 16

Hinsichtlich der Wahlkosten, die bei der gleichzeitigen Durchführung der Landtagswahl und der Gemeinderats-wahlen entstehen, gilt folgendes:

§ 98 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 findet auf jene Kosten Anwendung, die auch entstehen würden, wenn die Landtagswahl nicht gleichzeitig mit der Ge-meinderatswahl durchzuführen wäre. Im übrigen gilt § 53 der Gemeindewahlordnung 1967.

§17

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinderatswahlen sind, unbeschadet der Zuständig-keiten, die der Landesregierung, der Landeswahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden zukommen und mit Aus-nahme der Strafbestimmungen (§ 54 der Gemeindewahl-ordnung 1967), solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.

§ 18

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monats-ersten in Kraft.