# Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (24. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)

(1)Die Wochendienstzeit des Beamten ist auf sei

nen Antrag zur Pflege

(2)Die Wochendienstzeit des Beamten kann auf sei

nen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger

notwendig ist und wichtige dienstliche Interessen

nicht entgegenstehen. Nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Beamten in gera

der Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwie gereltern, Stief-, Wahl-und Pflegekinder sowie die Per son, mit der der Beamte in-Lebensgemeinschaft lebt.

(3)Die Herabsetzung der Wochendienstzeit darf im Fall des Abs. 1 sechs Jahre gerechnet ab der Geburt des Kindes, im Fall des Abs. 2 insgesamt im Lauf des Dienstverhältnisses fünf Jahre nicht überschreiten.

(4)Die Wochendienstzeit darf - ausgenommen im Fall des § 28d Abs. 2 - nur auf die Dauer eines Jah res oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt

werden; im Fall des Abs. 1 darf die Herabsetzung jedoch bis sechs Jahre gerechnet ab der Geburt des Kindes dauern.

(5)Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt

werden, wenn

(6)Der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienst

zeit ist im Fall des Abs. 1 spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

§28b

Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

§28c

(1) Lassen die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung der halben Wochendienstzeit nicht zu, so kann sie soweit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann ein Beamter, dessen Wochendienstzeit nach § 28a herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienst-

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leistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(2) Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

§28d

(1)Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten

die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wo chendienstzeit verfügen, wenn

(2)Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vor gesehener Zeitraum der Herabsetzung der Wochen

dienstzeit nach § 28a Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit ge

wahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neu

erlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur un

geteilt in Anspruch genommen werden.

(3)Die Wochendienstzeit ist gemäß § 28 a Abs. 1

neuerlich herabzusetzen, wenn die Voraussetzungen

dafür wieder gegeben sind."

2. Dem § 33 ist folgender Abs. 5 anzufügen/

"(5) Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach § 28a auf die Hälfte herabgesetzt worden ist, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit widerstreitet."

Artikel II

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 23. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 41/1985), wird wie folgt geändert:

„(10) Der Monatsbezug des Beamten, dessen Wochendienstzeit nach § 28a der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik auf die Hälfte herabgesetzt worden ist, gebührt im halben Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für

den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist."

3.Nach § 15 ist folgender § 15a einzufügen:

"§15a

(1)Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit

nach § 28a der als landesgesetzliche Vorschrift gel

tenden Dienstpragmatik herabgesetzt ist, gebühren

dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 kei

ne pauschalierten Nebengebühren der im § 15

Abs. 1 Z. 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende

pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen

abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwer

den der Herabsetzung der Wochendienstzeit.

(2)Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebüh

ren in dem Ausmaß, das sich bei sinngemäßer An

wendung des § 15 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund

der Herabsetzung der Wochendienstzeit geänderten

Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Ver

ringerung solcher pauschalierter Nebengebühren

wird abweichend vom § 15 Abs. 6 für den Zeitraum

wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt

worden ist."

4.Dem § 16 ist folgender Abs. 6 anzufügen:

"(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des § 28c der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren."

"(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200 v.

H. des Monatsbezuges gewährt werden, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."

7.§ 20d Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:

"(2) Die Treuebelohnung beträgt

bei einer Dienstzeit von mindestens

25 Jahren 100 v.H.,

bei einer Dienstzeit von mindestens

35 Jahren 200 v. H.,

bei einer Dienstzeit von mindestens

40 Jahren 250 v. H. und

bei einer Dienstzeit von mindestens

45 Jahren 300 v.H.

des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten für den Monat entspricht, in dem oder mit dessen Ablauf er aus dem Dienststand ausscheidet."

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8. § 22 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:

"(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 7 v. H. der Bemessungsgrundlage."

in derin derin der Verwendungsgruppe

Dienst-GehaltsklassestufeEDCBA

Schilling

17.7798.2588.739

27.9118.4759.027

I38.0438.6919.315

. 48.1758.9079.603

58.3079.1239.891

18.4399.33810.18010.180

28.5729.55410.46610.539

II38.7039.77110.75610.899

48.8359.98811.04311.259

58.96710.20311.331

19.10010.42011.61911.61913.311

29.23210.63411.90811.980

39.36210.85112.19612.344

49.49511.06712.49512.720

III59.62711.284

69.76011.500

79.89112.068

810.024

910.157

in dern der Dienstklasse

GehaltsstufeIVVVIVIIVIIIIX

Schilling

119.42523.86032.52646.717

216.34820.04024.66534.29149.381

312.65716.96520.65225.46636.05652.046

413.27317.57721.45627.23138.72254.714

513.88618.19322.26028.99541.38457.377

614.50118.80623.05930.76244.05060.044

715.11619.42523.86032.52646.717

815.73320.04024.66534.29149.381

916.34820.65225.46636.056

"(6) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach § 28 a der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik herabgesetzt ist, werden durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 keine Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher Hinsicht abgegolten. Die Verwendungszulage ist unter Bedachtnahme darauf sowie unter Bedacht-nahme auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit festzusetzen."

Die bisherigen Absätze 6 und 7 erhalten die Bezeichnung „(7)" und „(8)".

13.§ 30b Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1.für Beamte der Sanitätshilfsdienste S 403,-,

2.für Beamte der medizinisch-technischen

Dienste S 1.057,-,

3.für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und

für Hebammen

a)bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II

S 1.057,-,

b)ab der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse IM

S 1.271,-."

14.§ 30 c Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:

„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1.für die Erste Assistentin des gehobenen medi

zinisch-technischen Dienstes, der mindestens

sechs andere Bedienstete des Krankenpflege

fachdienstes, der medizinisch-technischen Dien

ste oder der Sanitätshilfsdienste unterstellt sind,

für die Stationsschwester, für die Erste Opera

tionsschwester, für die Erste Anästhesieschwe

ster, für die Lehrschwester und für die Lehr

hebamme S 1.577,-,

2.für die Erste Assistentin des gehobenen medi

zinisch-technischen Dienstes, der mindestens

drei aber weniger als sechs andere Bedienstete

des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch

technischen Dienste oder der Sanitätshilfsdienste

unterstellt sind, S 789,-,

3.für die Oberin, die Schuloberin, die Lehroberin

und die Schulhebamme S 2.482,-."

in den DienstklassenSchilling

I bis V VI bis IX1.169,- 1.485,-

der VerwendungsgruppeSchilling

E503,-

D637,-

C727,-

B1.018,-

A1.626,-

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Artikel IM

Das Bundesgesetz über Geldleistungen an öffentliche Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 395/1974, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 20. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 68/1981), wird wie folgt geändert:

"(1) Auf das Karenzurlaubsgeld ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht, sinngemäß anzuwenden."

3.Nach § 11 sind folgende Bestimmungen einzufügen:

"IV. Abschnitt §12

(1)Alleinstehende Mütter, auf die § 1 Abs. 1 anzu

wenden ist, haben gegenüber dem Dienstgeber bei

Erfüllung der im Abs. 4 angeführten Voraussetzungen

auf Antrag Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.

Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht

jedoch nicht, wenn die alleinstehende Mutter Leistun gen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, in Anspruch nehmen kann.

(2)Eine Mutter gilt jedoch nicht als alleinstehend im Sinne des Abs. 1, wenn sie ledig, geschieden oder

verwitwet ist und mit dem Vater des unehelichen Kin

des nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, an der gleichen Adresse angemel

det ist oder anzumelden wäre und insoweit der Vater des unehelichen Kindes über eigene Einkünfte im Sin ne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Fas

sung verfügt, die das Anfangsgehalt der Verwen

dungsgruppe E einschließlich allfälliger Teuerungszu

lagen übersteigen.

(3)Für alleinstehende Mütter, auf die § 1 Abs. 2 an zuwenden ist, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Dienstgebers der letzte Dienstgeber nach § 1 Abs. 1 tritt.

(4)Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderka

renzurlaubsgeld ist, daß die alleinstehende Mutter we gen der Betreuung des in ihrem Haushalt lebenden

Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Ka renzurlaubsgeldes nach § 3 war,

(5)Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ent

steht mit dem Tage der Antragstellung, frühestens je doch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenz

urlaubsgeld. Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubs

geld endet mit Wegfall der Voraussetzungen, späte

stens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjah

res des Kindes.

§13

(1)Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich

27 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienst

klasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

(2)Verfügt die alleinstehende Mutter über eigene

Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsge setzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Fassung, so vermindert sich das Sonderka renzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Ein künfte, der 10 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstu

fe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen übersteigt.

§ 14

Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 sowie die §§ 6 bis 10 sinngemäß anzuwenden."

(1)Dem Beamten, dem aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren die Jubiläumszuwendung in Höhe von 100 v.H. gewährt wurde, kann die Jubiläums zuwendung, die ihm aus Anlaß einer Dienstzeit von

40 Jahren gewährt wurde, auf 300 v. H. des Monatsbezu ges erhöht werden.

(2)Hat der Beamte vor dem 1. Jänner 1985 die Dienst zeit von 40, aber noch nicht von 45 Jahren vollendet, so kann ihm mit dem Zeitpunkt eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 300 v. H. des Monatsbezuges gewährt werden, in dem diese Bestimmung in Kraft tritt.

(3)Hat der Beamte vor dem 1. Jänner 1985 die Dienst zeit von 25, jedoch nicht von 40 Jahren vollendet und scheidet er durch Übertritt oder Versetzung in den Ruhe stand fledoch njCht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses) oder Tod aus dem Dienststand aus, so kann ihm bzw. den Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand eine Jubi läumszuwendung in Höhe von 100 v. H. des Monatsbezu ges gewährt werden.

Artikel V

Es treten in Kraft: