# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung geändert wird

Seite 200

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 26. Stück, Nr. 70 u. 71

§1

Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 18. Februar 1985, LGBI. Nr. 16, betreffend die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und der Ausstattung gemäß der §§ 3 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 (Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung) wird wie folgt geändert:

"(1) Als angemessene Gesamtbaukosten einschließlich der Kosten sämtlicher Wandstärken und Oberflächenendausführungen werden folgende Höchstsätze je Quadratmeter Nutzfläche festgesetzt:

a)für Eigenheime S 11.090,-

b)für in verdichteter Flachbauweise

errichtete Gebäude mit höchstens

drei Geschossen, wie insbeson

dere Atrium-, Haken-, Ketten-,

Reihen-, Terrassenhäuser u. dgl.,

mit einer unmittelbaren Verbin

dung zwischen Wohnung und

dem zugehörigen Grundstück

und einer Geschoßflächenzahl

(§ 2 Abs. 5) von 0,2 bis 0,9 .... S 11.320,-

c)für Gebäude mit höchstens vier

Geschossen, einer Nutzfläche bis

zu 1000 m2 je Stiegenhaus (Er

schließungssystem) und einer Ge

schoßflächenzahl von 0,3 bis 1,1 S 11.090,-

d)für sonstige Gebäude sowie für

den Einbau von Wohnungen in

bestehende Dachräume mit einer

Nutzfläche

bis 1000 m2 S11.030,-

über 1000 m2 bis 1400 m2S10.450,-

über 1400 m2S9.835 -

e)für WohnheimeS12.240,-."

2.§ 1 Abs. 3 lit. a hat zu lauten:

„a) für die Errichtung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge im Sinne

der O.ö. Stellplatzverordnung, LGBl. Nr. 64/1976, i. d. g. F.,

sofern sie auf Grund behördlicher Vorschreibungen herzustellen sind

und im Zusammenhang mit der zu fördernden Baulichkeit errichtet

werden, wobei je Stellplatz höchstens folgende Nutzfläche

angerechnet wird: aa) oberflächenbefestigte, nicht asphaltierte

Abstellplätze (einschließlich Zufahrtswege) bis

höchstens 12,5 m2 S 385,-

bb) offene Garagen bis höchstens

20 m2 S 2.845,-