# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Lagerung und

# Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten geändert wird

"8.6.2. Der Schwefelgehalt des Heizöls darf folgende Gewichtsprozente nicht übersteigen:

Heizöl extra leicht 0,15%

Heizöl leicht 0,3 %

Heizöl mittel 0,6 %

Heizöl schwer 1 %."

2.Die Ziffer 8.6.3. der Anlage 1 hat zu lauten:

"8.6.3. Das Verbrennen von Heizöl, das den Anforderungen der Bestimmungen der Ziffer 8.6.2. nicht entspricht, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für den Aufbrauch von Lagerbeständen bis 30. Juni 1986."

§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1985 in Kraft.