# Gesetz über die Personalvertretung der Bediensteten des Landes Oberösterreich (O.ö. Landes-Personalvertretungsgesetz - O.ö. L-PVG)

72. Gesetz

vom 10. April 1985 über die Personalvertretung der Bediensteten des Landes Oberösterreich (O.ö. Landes-Personalvertretungsgesetz - O.ö. L-PVG)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

§1 Geltungsbereich

(1)Für die Bediensteten des Landes Oberösterreich

wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind alle im Dienststand befindli chen Beamten des Landes Oberösterreich und die in ei nem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Ober österreich stehenden Personen.

(2)Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind aus

genommen:

(1)Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Be

stimmungen dieses Gesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfül lung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugun sten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnun

gen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügun gen eingehalten und durchgeführt werden. Vor Erlassung von Gesetzen und Verordnungen, die die Interessen der Bediensteten berühren, ist die Personalvertretung zu hören.

(2)Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl nach be sten Kräften zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernis se eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3)Die Personalvertretung hat ihre Aufgaben in eigener Verantwortung und frei von Weisungen von Organen au ßerhalb der Personalvertretung zu besorgen.

(4)Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigun gen und Interessenvertretungen wird durch dieses Ge setz nicht berührt.

§3 Organe der Personalvertretung

(1)Organe der Peronalvertretung sind:

(2)Der Wirkungsbereich der Dienststellenversamm

lung, des Dienststellenausschusses und des Obmannes des Dienststellenausschusses erstreckt sich auf die Be diensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfügung ge mäß § 5 Abs. 1 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis der Bediensteten. Der Obmann des Dienststellen ausschusses führt die Bezeichnung Dienststellen obmann.

(3)Der Wirkungsbereich des Landespersonalaus

schusses und des Obmannes des Landespersonalaus

schusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienst

stellen des Landes. Der Obmann des Landespersonal

ausschusses führt die Bezeichnung Landesobmann.

(4)Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson er

streckt sich auf die Bediensteten der jeweiligen Organisa tionseinheit des Amtes der Landesregierung, für die die Vertrauensperson gewählt wird, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 5 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis von Bediensteten.

(5)Der Wirkungsbereich der bei den Bezirkshaupt

mannschaften eingerichteten Organe der Personalvertre

tung erstreckt sich auch auf die beim jeweiligen Sozialhil

feverband tätigen Bediensteten des Landes. Der Wir

kungsbereich der beim Amt der Landesregierung

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eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die nicht bei Dienststellen des Landes tätigen Bediensteten des Landes.

(6)Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich des Landespersonalausschusses be

zieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Ver tretung obliegt dem Landespersonalausschuß.

(7)Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Landes personalausschusses sowie die Vertrauenspersonen.

§4 Dienststellen

Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Amt der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften, die Agrarbezirksbehörden und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

§5

Besondere Bestimmungen über die Einrichtung von Organen der Personalvertretung

(1)Für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienst stellen können gemeinsame Organe der Personalvertre tung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c eingerichtet werden. Für die Bediensteten in solchen Teilen von Dienststellen, wel che nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwal tungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen, kön nen eigene Organe der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c eingerichtet werden. Voraussetzung für die Einrichtung gemeinsamer Organe für mehrere Dienst stellen und eigener Organe für Teile von Dienststellen ist, daß dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen zur Wahrung der Interessen der Bediensteten erforderlich oder zweckmäßig ist. Ge meinsame Organe gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c sind jeden falls dann einzurichten, wenn eine Dienststelle ständig weniger als 20 Bedienstete hat. Eigene Organe gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c sind für die Außendienststellen der Abteilungsgruppe Landesbaudirektion des Amtes der Landesregierung einzurichten; hat jedoch eine Außen dienststelle ständig weniger als 20 Bedienstete, so müs sen, andernfalls können gemeinsame Organe für mehre re Außendienststellen eingerichtet werden.

(2)Eine Verfügung gemäß Abs. 1 hat der Landesperso nalausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststel lenausschüsse durch Verordnung zu treffen.

(3)Werden für die Bediensteten einer Dienststelle meh rere eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so ist in der Verfügung gemäß Abs. 2 auch zu bestimmen, für welchen Kreis der Bediensteten der Dienststelle die einzelnen Organe eingerichtet werden.

(4)Jede Verfügung gemäß Abs. 2 ist in der Amtlichen Linzer Zeitung und überdies an den Amtstafeln der be troffenen Dienststellen oder in sonst geeigneter Weise kundzumachen. Wenn in der Verfügung nichts anderes

bestimmt wird, tritt sie mit Ablauf des Tages der Kundma chung in der Amtlichen Linzer Zeitung in Kraft.

(5)Für die Bediensteten zweier oder mehrerer Organi sationseinheiten des Amtes der Landesregierung können gemeinsame Vertrauenspersonen und für die Bedien-

steten von Teilen von Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung können eigene Vertrauenspersonen eingerichtet werden. Gemeinsame Vertrauenspersonen sind jedenfalls dann einzurichten, wenn eine Organisationseinheit ständig weniger als 15 Bedienstete hat. Jede derartige Verfügung ist durch Anschlag an geeigneter Stelle in den betroffenen Dienststellen oder in sonst geeigneter Weise kundzumachen. Wenn in der Verfügung nichts anderes bestimmt wird, tritt sie mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(6) § 7 Abs. 3 ist bei Verfügungen nach Abs. 1, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

§6 Dienststellenversammlung

(1)Die Bediensteten bei Dienststellen mit mindestens ständig 20 Bediensteten bilden in ihrer Gesamtheit die Dienststellenversammlung. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Perso nalvertretung eingerichtet, so bildet die Gesamtheit der Bediensteten dieser Dienststellen die Dienststellenver sammlung. Wurden für Bedienstete von Teilen einer Dienststelle eigene Organe der Personalvertretung ein gerichtet, so bilden jeweils diese Bediensteten die Dienst stellenversammlung.

(2)Der Dienststellenversammlung obliegt:

(3)Der Dienststellenausschuß hat im Bedarfsfalle, min destens jedoch einmal im Kalenderjahr, eine Sitzung der Dienststellenversammlung einzuberufen. Von der Einbe rufung sind der Dienststellenleiter sowie der Landesper sonalausschuß zu verständigen. In jedem Kalenderjahr kann eine Sitzung der Dienststellenversammlung wäh

rend der Dienstzeit abgehalten werden. Wenn die Dienst stellenversammlung mehr als einmal im Kalenderjahr

während der Dienstzeit stattfinden soll, ist die Zustim mung des Dienststellenleiters hiefür erforderlich. Die Zu stimmung gilt als erteilt, wenn die Dienststellenversamm lung dem Dienststellenleiter mindestens zwei Wochen vorher angekündigt wurde und dieser binnen drei Arbeits tagen keine Einwendung dagegen erhoben hat. Die Auf rechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes wäh

rend der Sitzungen der Dienststellenversammlung muß gewährleistet sein. Wurden für die Bediensteten mehre rer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalver tretung eingerichtet, so sind, soweit nicht ohnedies ihre Zustimmung erforderlich ist, die Leiter dieser Dienststel len zu verständigen.

(4)Eine Dienststellenversammlung muß binnen vier

Wochen einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten, für die sie eingerichtet ist, oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses die Einberu fung unter Angabe des Grundes verlangen.

(5)Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststel lenausschusses kann der an Lebensjahren älteste stimm berechtigte Bedienstete die Dienststellenversammlung

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einberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

(6)Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt

der Dienststellenobmann. Wenn dieser und dessen Stell

vertreter verhindert sind sowie im Falle der Funk

tionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses oder

wenn ein Dienststellenausschuß noch nicht besteht, führt

den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Le

bensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Be

dienstete.

(7)In der Dienststellenversammlung ist jeder Bedien

stete stimmberechtigt, der der Dienststelle angehört, so

fern er mindestens zwei Monate Bediensteter des Landes

und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 15

Abs. 3). Der Dienststellenausschuß kann zur Auskunftser

teilung über Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches

sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen und Interes

senvertretungen (§ 2 Abs. 4) als auch Vertreter der Ver

waltung, die auf Grund ihrer Zuständigkeit solche Aus

künfte erteilen können, zur Dienststellenversammlung

einladen; sind diese Bedienstete des Landes, so ist ihnen

die Teilnahme zu genehmigen, wenn und soweit die

dienstlichen Interessen dies zulassen.

(8)Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Dienstnehmerschaft eingerich

tet, so kann ebenso wie bei Dienststellen, deren Angehö rige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnus-, Schicht oder Wechseldienst), und beim Amt der Landesregierung als Dienststelle zur Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses gemäß Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchge führt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Ein berufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an der für sie be stimmten Teildienststellenversammlung berechtigt.

(9)Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversamm lung ist mindestens die Anwesenheit eines Drittels der Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgege benen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stim men der stimmberechtigten Bediensteten.

(10)Die näheren Bestimmungen über die Geschäfts

führung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

§7

Dienststellenausschuß; Landespersonalausschuß; Vertrauensperson

(1)In jeder Dienststelle, in der ständig mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist, sofern nicht eine Verfü gung gemäß § 5 getroffen wurde, von den wahlberechtig ten Bediensteten ein Dienststellenausschuß zu wählen.

(2)Der Dienststellenausschuß besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienst stellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je

weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder des Dienststelienausschusses um eines. Bruchteile von 100 werden für voll gerechnet. Beim Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß § 5 Abs. 1 eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet sind - besteht der Dienststellenausschuß aus 21 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3)Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der wahl berechtigten Bediensteten der Dienststelle am Tage der Wahlausschreibung (Stichtag) maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzu geteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bedien steten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehö ren. Eine Änderung der Zahl der wahlberechtigten Be diensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglie der des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

(4)Der Landespersonalausschuß ist beim Amt der Lan desregierung eingerichtet; er besteht aus 15 Mitgliedern.

(5)Mit Ausnahme der Außendienststellen der Abtei

lungsgruppe Landesbaudirektion ist für jede Organisa tionseinheit des Amtes der Landesregierung, bei der min destens 15 Bedienstete beschäftigt sind, unbeschadet ei ner Verfügung gemäß § 5 Abs. 5, eine Vertrauensperson, sind mehr als 50 Bedienstete beschäftigt, so sind zwei Vertrauenspersonen von den wahlberechtigten Bedien

steten zu wählen. Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzu

wenden.

§8 Befugnisse der Personalvertretung

(1) Der Personalvertretung obliegt die Mitwirkung insbesondere:

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für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie bei der Auswahl von Bediensteten für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen;

(2)Der Personalvertretung sind schriftlich mitzuteilen:

(3)Weiters obliegt es der Personalvertretung,

dienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten,

(1)Die im § 8 Abs. 1 lit. a bis r, Abs. 2 und Abs. 3 lit.g und h umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung sind vom Landespersonalausschuß wahrzunehmen. Bei

der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 lit. a, b, c, m und p hat der Landespersonalausschuß die Stel lungnahme jener Dienststellenausschüsse einzuholen, deren Wirkungsbereich (§ 3 Abs. 2) berührt wird.

(2)Der Landespersonalausschuß hat darauf hinzuwir

ken, daß von den anderen Organen der Personalvertre tung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere, daß die Dienststellenausschüsse ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten. Er kann ein Mit glied des Landespersonalausschusses zu Sitzungen der Dienststellenausschüsse und der Dienststellenversamm lungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil.

(3)Stellt der Landespersonalausschuß fest, daß der Be schluß eines Dienststellenausschusses oder einer Dienst stellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wir kungsbereich überschreitet, so hat er die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Be schluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Ge schäftsführung eines Dienststellenobmannes oder einer Vertrauensperson sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen des Landespersonalausschusses die Zustän

digkeit in der Angelegenheit auf den Dienststellenaus schuß übergeht.

(4)Für die übrigen Aufgaben der Personalvertretung gemäß § 8 sind, sofern im folgenden nichts anderes be stimmt ist, die Dienststellenausschüsse zuständig. Der Landespersonalausschuß ist dann zuständig, wenn es

sich um eine Angelegenheit handelt, die alle Bedienste ten betrifft oder die sonst über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses hinausreicht. Diese Zuständig keit des Landespersonalausschusses ist insbesondere auch dann gegeben, wenn in einer Angelegenheit nicht der Leiter der Dienststelle (beim Amt der Landesregie rung der Leiter einer Abteilungsgruppe oder ein Abtei lungsleiter), für die der Dienststellenausschuß eingerich tet ist (bei Dienststellenausschüssen für mehrere Dienst-

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stellen einer dieser Dienststellenleiter) die Entscheidung zu treffen hat. Im Zweifelsfalle ist der Landespersonal-ausschuß zuständig.

(5) Der Landespersonalausschuß und die Dienststellenausschüsse können einander die Zuständigkeit zum Einschreiten in einer unter Abs. 1 oder Abs. 4 fallenden Angelegenheit durch schriftliche Vereinbarung übertragen, wenn und soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit geboten ist. Zur allfälligen Vorlage der Angelegenheit an den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder die Landesregierung ist jedoch jedenfalls der Landespersonalausschuß zuständig.

§ 10

Verfahren bei der Mitwirkung des Landespersonalausschusses

(1)Wenn Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 beabsichtigt

sind, bei denen dem Landespersonalausschuß das Recht auf Mitwirkung zukommt, sind ihm diese von den jeweils zuständigen Organen des Dienstgebers vor ihrer Durch führung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2)Der Landespersonalausschuß kann binnen zwei

Wochen ab Verständigung gemäß Abs. 1 Einwendungen

erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begrün

den. Die Frist kann auf begründeten Antrag des Landes

personalausschusses angemessen verlängert werden.

Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Wenn der Landespersonalausschuß der Maßnahme aus

drücklich zustimmt, braucht der Ablauf der Frist nicht ab gewartet werden.

(3)Dem Landespersonalausschuß ist auf sein Verlan

gen Gelegenheit zur Beratung über seine Einwendungen und Gegenvorschläge gemäß Abs. 2 zu geben. Dieses Verlangen ist gleichzeitig mit den Einwendungen oder Gegenvorschlägen zu stellen; die Beratung ist binnen zweier Wochen durchzuführen. Die Beratung ist von bei den Teilen mit dem Ziel zu führen, die Übereinstimmung herzustellen.

(4)Kann bei der Beratung gemäß Abs. 3 keine Überein stimmung erzielt werden, und handelt es sich um Angele genheiten, die nicht dringend sind, so kann der Landes personalausschuß binnen drei Wochen nach Abschluß

der Beratungen gemäß Abs. 3 weitere Verhandlungen

verlangen; sie sind innerhalb von vier Wochen durchzu

führen.

(5)Kann keine Übereinstimmung nach Abs. 3 bzw. nach Abs. 4 erzielt werden, so ist dies dem Landesperso nalausschuß unter Angabe der Gründe ohne unnötigen

Aufschub bekanntzugeben. Er hat das Recht, mit dieser Angelegenheit binnen zwei Wochen die Landesregierung bzw. soweit es sich um Angelegenheiten des inneren

Dienstes des Amtes der Landesregierung, der Bezirks hauptmannschaften oder Agrarbezirksbehörden handelt, den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) zu befas

sen. Auf allfälliges Verlangen des Landespersonalaus schusses ist ihm binnen vier Wochen Gelegenheit zur ge meinsamen Beratung zu geben.

(6)Die Mitwirkung des Landespersonalausschusses

hat jedoch dann nicht in dem Verfahren gemäß Abs. 1 bis 5 zu erfolgen, soweit in einem Gesetz ein anderes Ver-

fahren vorgesehen ist oder wenn der Landespersonalausschuß einer anderen Art der Mitwirkung zugestimmt hat.

(7)Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, über die keine Übereinstimmung erzielt wurde, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß soziale und dienstrechtliche Härten für die betroffenen Bediensteten nach Möglichkeit vermie den werden. Der Landespersonalausschuß ist von der Entscheidung unverzüglich zu verständigen.

(8)Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müs

sen, insbesondere bei unaufschiebbaren dienstlichen An lässen, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden; der Landespersonalausschuß ist je doch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu ver ständigen.

(9)In den Angelegenheiten des § 8 Abs. 2 hat der Lan despersonalausschuß das Recht, innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Abs. 2 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

(10)Gibt der Landespersonalausschuß gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Anregungen oder erstattet er Vorschläge, so gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß, sofern nicht ohnedies den Anregungen oder Vorschlägen vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

(11)Beratungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten. Eine Ausfertigung ist dem Landespersonalausschuß zu zustellen.

§11

Verfahren bei der Mitwirkung des Dienststellenausschusses

In den Fällen, in denen der Dienststellenausschuß gemäß § 9 Abs. 4 zuständig ist, finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäß Anwendung; § 10 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienststellenausschuß nacheinander auch Verhandlungen mit den jeweils zuständigen übergeordneten Organen verlangen kann. Soll die Angelegenheit dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder der Landesregierung vorgelegt werden, so hat der Dienststellenausschuß den Landespersonalausschuß zu ersuchen, diesen Antrag zu stellen und die Beratungen zu führen,

§12 Regelmäßige Besprechungen

Auf Verlangen von Organen der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. b, d und f haben die jeweils zuständigen Organe des Dienstgebers mindestens einmal vierteljährlich Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der betreffenden Organe der Personalvertretung fallen, mit diesen zu besprechen. Das Recht dieser Organe der Personalvertretung, im Verfahren gemäß § 10 Abs. 3, 4 und 10 und § 11 Beratungen zu verlangen, bleibt davon unberührt.

§ 13 Zuständigkeit der Vertrauenspersonen

(1) Die Vertrauenspersonen sind in den im § 8 genannten Angelegenheiten zuständig, sofern diese ausschließlich die Organisationseinheit (den Teil der Organisa-

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tionseinheit gemäß § 5 Abs. 5) betreffen, auf die sich ihr Wirkungsbereich erstreckt. Sie sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten an das gemäß § 9 zuständige Organ der Personalvertretung Anträge zu stellen, Vorschläge zu erstatten und Anregungen zu geben sowie darüber Beratungen zu verlangen.

(2)Die Vertrauenspersonen haben ferner die Aufgabe, in Angelegenheiten einzuschreiten, in denen die Mitwir kung sonst dem Dienststellenausschuß obliegt, sofern

(3)Für das Verfahren in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 11 erster Halbsatz sinngemäß; kommt es in diesem Verfahren zu keiner Eini gung, so fällt die Zuständigkeit an den Dienststellenaus schuß zurück.

§ 14 Akteneinsicht

(1)Den Personalvertretern (§ 3 Abs. 7) und den Mitglie dern der Wahlausschüsse (§ 3 Abs. 1 lit. g und h) ist vom Dienststellenleiter die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2)Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Bera tungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter bzw. Mitglieder der Wahlausschüs se eine Schädigung berechtigter Interessen eines Be diensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsicht und Abschriftnahme eines Personalaktes oder von Unterla gen für die Bezugsabrechnung darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten und nur soweit erfolgen, als diesem ein Anspruch auf Akteneinsicht zukommt.

§15 Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse

(1)Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl an ge rechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2)Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschlie ßungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die mindestens zwei Monate vor dem Stichtag (§ 7 Abs. 3) den Dienst angetreten haben. Das Wahlrecht (Abs. 2) steht den Bediensteten für die Wahl des Dienststellen ausschusses jener Dienststelle zu, der sie am Stichtag angehörten oder der sie zugerechnet werden (§ 3 Abs. 5).

(3)Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen,

die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürger schaft, ein außerhalb des Bundeslandes Oberösterreich gelegener Wohnsitz und das Alter unerheblich sind.

(4)Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten,

die am Stichtag volljährig sind, die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen und an diesem Tage minde stens sechs Monate Bedienstete des Landes Oberöster reich sind.

(5)Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

(1)Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden.

(2)Der Dienststellenwahlausschuß besteht für das Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß § 5 Abs. 1 ei gene Organe der Personalvertretung eingerichtet sindaus fünf und für die übrigen Dienststellen aus je drei Mit gliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu be stellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.

(3)Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß über Vorschlag der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis in diesem Ausschuß zu bestellen. Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge schriftlich dem Dienststellenausschuß zu übermitteln. Langen von einer Wählergruppe keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch Mitglieder der übrigen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis zu be setzen.

(4)Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt der Konstituierung des an seine Stelle tretenden neu be stellten Dienststellenwahlausschusses.

(5)Jede bisher im Landespersonalausschuß vertretene oder für die Wahl des Dienststellenausschusses kandi dierende Wählergruppe hat das Recht, zur Durchführung der Wahl am Wahltag einen Wahlzeugen in den Dienst stellenwahlausschuß zu entsenden. Als Wahlzeugen kommen Bedienstete (§ 1), Beamte des Ruhestandes

und frühere Vertragsbedienstete des Landes in Frage. Sie sind berechtigt, an der Sitzung ohne Stimmrecht teil zunehmen.

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(6)Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind in geeigneter Weise kundzumachen.

(7)Wurden gemäß § 5 Abs. 1 für die Bediensteten meh rerer Dienststellen gemeinsame oder für Teile von Dienst stellen eigene Organe der Personalvertretung eingerich tet, so sind Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Für die erste Wahl nach einer solchen Maßnahme obliegt die Be stellung des Dienststellenwahlausschusses (der Dienst stellenwahlausschüsse) dem Landespersonalausschuß.

Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahl ausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Landesper sonalausschuß vertretenen Wählergruppen zu berück

sichtigen.

(8)Wurde eine Dienststelle gemäß § 20 Abs. 2 in Wahl sprengel unterteilt, so sind in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 7 vom Dienststellenausschuß Sprengel wahlausschüsse zu bestellen.

§17 Zentralwahlausschuß

(1)Vor jeder Wahl des Landespersonalausschusses ist ein Zentralwahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(2)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahl ausschusses sind vom Landespersonalausschuß zu be

stellen; sie müssen 0em Kreis der Personen angehören, aus dem der Landespersonalausschuß zu bilden ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß

Anwendung.

(3)Die Namen der Mitglieder sind vom Landesperso

nalausschuß in geeigneter Weise kundzumachen.

§ 18

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen- und Zentralwahlausschuß

Die Bestimmungen des § 23 finden auf den Dienst-stellen(Zentral-)wahlausschuß mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß durch die Versetzung oder Zuteilung zu einer anderen Dienststelle weder Ruhen noch Erlöschen der Mitgliedschaft eintritt, daß im Falle des Ru-hens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied vorgeschlagen hat, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie, daß das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Zentral-)wahlaus-schuß vom Zentralwahlausschuß auch von Amts wegen festgestellt werden kann.

§ 19

Konstituierung und Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses

Für die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses (§ 24) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlaus-

schusses innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat.

§20 Durchführung der Wahl der Dienststellenausschüsse

(1)Die Wahl der Dienststellenausschüsse ist vom Zen

tralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages

auszuschreiben. Bei Dienststellen mit Turnus-, Schicht oder Wechseldienst sind bei Bedarf mehrere Wahltage festzusetzen. Die Ausschreibung ist in geeigneter Weise kundzumachen.

(2)Wenn es aus organisatorischen Gründen erforder

lich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlaus schreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß § 5 Abs. 1 gemeinsame Organe für die Bediensteten mehre rer Dienststellen eingerichtet sind.

(3)Die Landesregierung ist verpflichtet, den Dienststel lenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl er forderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten recht zeitig vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahl berechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienst stellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu ent scheiden haben. Gegen die Entscheidung der Dienststel lenwahlausschüsse ist das binnen dreier Arbeitstage ein zubringende Rechtsmittel der Berufung an den Zentral wahlausschuß zulässig. Die Entscheidung des Zentral wahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechts mittel angefochten werden.

(4)Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahl ausschuß eingebracht werden und von mindestens dop

pelt so vielen für den betreffenden Dienststellenausschuß wahlberechtigten Bediensteten unterschrieben sein, wie der Wahlvorschlag Bewerber enthält. Die Unterschriften der Bewerber sind mitzuzählen. Die Wahlvorschläge dür fen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschrei ten, als nicht angeführt. Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellenausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.

(5)Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zuge

lassenen Wahlvorschläge in geeigneter Weise kundzu

machen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und in geeigneter Weise kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu

leiten.

(6)Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(7)Jeder Wahlberechtigte hat nach Maßgabe der Be

stimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 und des § 7 eine Stimme für die Wahl des Dienststellenausschusses. Die Wahl hat mit amtlich aufzulegenden Stimmzetteln zu erfolgen.

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(8)Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmzählung bei diesem Ausschuß einlangen; später

einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszäh

lung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen, aus denen auf die Person des Wählers geschlossen werden könnte.

(9)Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen

entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststel

lenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei

vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die

viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

b)Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zuge

schrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gül

tig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c)Haben nach dieser Berechnung mehrere Wähler

gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so

entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher

Reststimmenzahl entscheidet das Los. Das Los ist

durch das an Jahren jüngste Mitglied des Dienststel

lenwahlausschusses zu ziehen.

(10)Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate

sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern

nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(11)Erscheint ein Bewerber, der in mehreren Wahlvor

schlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er

über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses

(12)Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mit

gliedern des Dienststellenausschusses folgenden Bewer ber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.

(13)Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuß festzustellen.

(14)Die Dienststellenwahlausschüsse haben den ge

wählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ihre Wahl mit zuteilen. Sie haben den Leitern jener Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, sofern sie für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind, den Leitern aller dieser Dienststellen das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellenausschuß bekanntzugeben und in geeigne ter Weise kundzumachen.

(15)Die Gültigkeit der Wahl zu den Dienststellen

ausschüssen kann binnen zweier Wochen nach Kundma

chung des Wahlergebnisses im Bereich der Dienststelle von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt

hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.

(16)Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahl verfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrig keit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(17)Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

§21 Bildung des Landespersonalausschusses

(1)Der Landespersonalausschuß wird aus dem Kreis

der Mitglieder der Dienststellenausschüsse auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl der Dienststel lenausschüsse an gerechnet - gebildet.

(2)Vorschläge für die Mitgliedschaft im Landesperso nalausschuß können von den Wählergruppen, auf die bei der Wahl der Dienststellenausschüsse Mandate entfal len sind, binnen zwei Wochen nach der Kundmachung

des Wahlergebnisses schriftlich beim Zentralwahlaus schuß eingebracht werden. Die Vorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Vor

schlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte

Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als

nicht angeführt,

(3)Der Zentralwahlausschuß hat den Wählergruppen

so viele Mandate zuzuweisen, wie dies der bei der Wahl zu allen Dienststellenausschüssen auf sie entfallenen Stimmenzahl entspricht. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(4)Die auf einem Vorschlag (Abs. 2) den gemäß Abs. 3 bestimmten Mitgliedern des Landespersonalaus schusses folgenden Mitglieder der Dienststellenaus schüsse gelten als Ersatzmitglieder des Landesperso nalausschusses.

(5)Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis des Zu weisungsverfahrens den Mitgliedern und Ersatzmitglie dern des Landespersonalausschusses bekanntzugeben

und in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(6)Das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens kann beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. § 20 Abs. 15 und 16 ist sinngemäß anzuwenden.

§22 Wahl der Vertrauenspersonen

(1) Für die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (§§ 15 und 20) sinngemäß mit den folgenden Abweichungen:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 27. Stück, Nr. 72

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(2) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

§23

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft

zum Dienststellen- oder Landespersonalausschuß

sowie der Funktion einer Vertrauensperson

(1)Die Mitgliedschaft zum Dienststellen- oder Landes personalausschuß sowie die Funktion einer Vertrauens person ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 15 Abs. 5 lit. a und b genannten Funktion sowie wäh rend der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zu teilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches liegt.

(2)Während der Dauer einer Dienstenthebung (Sus pendierung) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied des Dienststellen- oder Landespersonalausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuß, dem das Mitglied angehört, einstimmig be

schließt; sonst ruht seine Funktion. Vertrauenspersonen dürfen in diesen Fällen ihre Funktion nur dann ausüben, wenn der Dienststellenausschuß beim Amt der Landesre gierung einen solchen Beschluß faßt.

(3)Die Mitgliedschaft zum Dienststellen- oder Landes personalausschuß sowie die Funktion einer Vertrauens person erlischt:

(4)Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen- oder zum Landespersonalausschuß, so haben die verbleiben den Mitglieder des gleichen Wahlvorschlages mit einfa cher Mehrheit einen neuen Personalvertreter aus der Li ste der nichtgewählten Bewerber (Ersatzmitglieder) zu wählen. Wird der neue Personalvertreter nicht innerhalb von zwei Wochen gewählt, so tritt an die Stelle des aus scheidenden Personalvertreters der nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Bewerber jenes Wahlvorschlages, dem der ausscheidende Personalvertreter angehörte.

Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Wahl ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmit glieder. Weist die Liste kein Ersatzmitglied mehr auf oder lehnen alle verbleibenden Ersatzmitglieder die Wahl ab, so haben die verbleibenden Personalvertreter des glei chen Wahlvorschlages mit einfacher Mehrheit einen neu en Personalvertreter aus dem Kreis der zum jeweiligen

Organ der Personalvertretung wählbaren Bediensteten zu wählen. Erlischt die Funktion als Vertrauensperson, so ist eine neue Vertrauensperson durch diejenige Fraktion des Dienststellenausschusses zu bestimmen, der die bisherige Vertrauensperson angehört hat.

(5)Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß

auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft bzw. Funktion (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder. Gemäß Abs. 4 vorletzter Satz gewählte Perspnalvertreter gelten als Er satzmitglieder und nehmen die letzten Stellen auf der Liste in der Reihenfolge ihrer Wahl ein. Die Funktion der gemäß Abs. 4 letzter Satz bestimmten Vertrauensper

son erlischt.

(6)Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen- oder Landespersonalausschuß oder der Funktion als Vertrauensperson entscheidet im Streit falle der Zentralwahlausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört. In dem auf Grund eines sol chen Antrages einzuleitenden Verfahren sind die Bestim mungen des AVG. 1950 anzuwenden.

(7)Ist ein Mitglied eines Dienststellen- oder des Landespersonalausschusses oder eine Vertrauensperson durch Krankheit verhindert, seine (ihre) Funktion auszuüben oder für länger als sechs Wochen beurlaubt, so sind die Bestimmungen über das Ruhen sinngemäß anzuwenden.

§24

Konstituierung und Geschäftsführung des Dienststellen- und des

Landsspersonalausschusses

(1)Die erste Sitzung des Dienststellen(Landesperso-

nal-)ausschusses (Konstituierung) hat spätestens sechs

Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses

stattzufinden. Sie ist vom bisherigen Obmann einzuberu

fen, der sie bis zur Wahl des neuen Obmannes zu leiten

hat. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenaus

schuß aus seiner Mitte den Obmann (Dienststellenob

mann). Der Dienststellenausschuß beim Amt der Landes

regierung wählt weiters einen ersten und einen zweiten

Stellvertreter des Dienststellenobmannes. Der Lan

despersonalausschuß wählt aus seiner Mitte den Ob

mann (Landesobmann), einen ersten und einen zweiten

Stellvertreter sowie den Schriftführer. Gehören zwei Drit

tel der Mitglieder des Dienststellen(Landespersonal-)

ausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist ein Obmannstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorge gangen ist.

(2)Die Sitzungen des Dienststellen(Landespersonal-) ausschusses sind vom Obmann vorzubereiten, einzube

rufen und zu leiten. Eine Sitzung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden, wenn es unter Angabe des Grun des wenigstens von einem Drittel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird.

(3)Das zu einer Sitzung des Dienststellen(Landesper-

sonal-)ausschusses einberufene Mitglied des Ausschus

ses hat an ihr teilzunehmen. Der Landesobmann und der

Dienststellenobmann des Dienststellenausschusses

beim Amt der Landesregierung werden im Falle ihrer

Verhinderung durch ihre Stellvertreter nach ihrer Rei

hung vertreten. Sind auch die Stellvertreter ver-

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hindert, so vertritt sie das vom Landespersonalausschuß bzw. vom Dienststellenausschuß hiezu bestellte Mitglied des Ausschusses; in Ermangelung eines solchen Beschlusses sind sie von dem an Lebensjahren ältesten nicht verhinderten Mitglied der stärksten Wählergruppe des Ausschusses mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Dienststellenobmänner, für die keine Stellvertreter zu wählen sind, werden im Falle ihrer Verhinderung durch das Mitglied der stärksten Wählergruppe des Ausschusses vertreten, das der Ausschuß bestellt. Dauert die Verhinderung mehr als sechs Monate, so ist ein neuer Obmann zu wählen. Ein anderes Mitglied des Dienststel-len(Landespersonal-)ausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl, das seiner Wählergruppe angehört, vertreten lassen. Einem Mitglied, das drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleibt, kann der Zentralwahlausschuß das Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung.

(4)Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß ist be schlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglie der anwesend ist. Der Dienststellen(Landespersonal-) ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts an deres bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebe nen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

(5)Der Landesobmann vertritt den Landespersonalaus schuß, der Dienststellenobmann den Dienststellenaus schuß nach außen. Sie führen die Geschäfte dieser Aus schüsse und führen deren Beschlüsse durch. Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß kann beschließen, daß dem Landes(Dienststellen-)obmann über dessen gesetz liche Aufgaben hinaus bestimmte Aufgaben übertragen werden.

(6)Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Unteraus

schuß übertragen werden. Unterausschüsse können ent weder für die Funktionsdauer des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden.

(7)Zu seiner Beratung in Angelegenheiten, die aus

schließlich oder überwiegend junge Bedienstete betref

fen, hat der Landespersonalausschuß den Jugendaus

schuß heranzuziehen. Dieser ist vom Landespersonal

ausschuß unter Bedachtnahme auf ein Höchstalter von

30 Jahren zu bestellen. Der Jugendausschuß hat aus

ebensovielen Mitgliedern zu bestehen, wie der Landes

personalausschuß. Zur Erfüllung derselben Aufgabe hat

jeder Dienststellenausschuß bei einer Bezirkshaupt

mannschaft oder Agrarbezirksbehörde einen vom Lan

despersonalausschuß bestellten Jugendvertreter heran

zuziehen.

(8)Zu den Beratungen des Dienststellen(Landesper-

sonal-)ausschusses und zu den Beratungen eines Unter

ausschusses (Abs. 6) oder des Jugendausschusses

(Abs. 7) können sowohl Vertreter der Berufsvereinigun gen und Interessenvertretungen im Sinne des § 2 Abs. 4 als auch sachverständige Bedienstete, die dem Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß bzw. dem Unteraus

schuß oder dem Jugendausschuß als Mitglieder nicht an gehören, eingeladen werden. Die Einladung eines sach verständigen Bediensteten ist gleichzeitig dem Leiter der Dienststelle anzuzeigen, der er angehört.

(9)Die Ersatzmitglieder des Landespersonalausschusses bzw. des Dienststellenausschusses beim Amt der Landesregierung können an den Sitzungen des Organes beratend teilnehmen, dessen Ersatzmitglieder sie sind. Ein Stimmrecht kommt ihnen in diesem Fall nicht zu.

(10)Von der Einberufung eines Dienststellenausschus ses, eines Unterausschusses oder des Jugendausschus ses ist der Landespersonalausschuß zu verständigen.

(11)Die näheren Bestimmungen über die Geschäfts

führung sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

§25

Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen- und

des Landespersonalausschusses sowie der Vertrauenspersonen

(1)Die Tätigkeit des Dienststellen- und des Landesper sonalausschusses sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktions periode).

(2)Vor Ablauf ,der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung:

(3)Die Organe der Personalvertretung führen nach Ab lauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Dienststellen- bzw. Landespersonalausschusses bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrau enspersonen weiter.

§26 Neuwahl

Vor Ablauf der Funktionsperiode der Dienststellenausschüsse, des Landespersonalausschusses und der Vertrauenspersonen sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des § 25 Abs. 2 lit. b bis d haben Neuwahlen für den Rest der Funktionsperiode binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Organs stattzufinden. Eine Wahl der anderen Organe findet in einem solchen Falle nicht statt.

§27

Neuschaffung von Dienststellen und Organisationseinheiten

(1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat der Landespersonalausschuß binnen sechs Wochen einen

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Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat er binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Landespersonalausschuß vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen.

(2)Innerhalb von zehn Wochen nach der Bestellung

des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahl des Dienststellenausschusses für den Rest der Funktionspe riode der übrigen Organe der Personalvertretung stattzu finden.

(3)Wird eine Organisationseinheit beim Amt der Lan desregierung neu geschaffen, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlaus

schuß ist vom Dienststellenausschuß zu bestellen.

§28

Allgemeine Rechte und Pflichten der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse

(1)Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist. Sie ist der dienstlichen Tätigkeit gleichzuhalten.

(2)Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Sie dürfen, solange die Dienststellen, denen sie angehö ren, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastro phenfällen Sofortmaßnahmen durchzuführen haben, ihre Funktion nur insoweit ausüben, als sie dadurch in der Er füllung ihrer Dienstpflichten nicht beeinträchtigt werden. Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisung gebunden.

(3)Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt werden.

(4)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auf

die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß An

wendung.

(5)Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbe züge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Auf Antrag des Landespersonalausschusses sind ab einer Anzahl von 3.000 wahlberechtigten Be diensteten drei Mitglieder, und für je weitere 3.000 wahl berechtigte Bedienstete ein weiteres Mitglied des Landespersonalausschusses unter Fortzahlung der laufen den Bezüge mit Ausnahme der in Bauschbeträgen fest

gesetzten Reisegebühren vom Dienst freizustellen.

§29 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach § 24 Abs. 7 berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach § 24 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesonders über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren (Amtsverschwiegenheit).

(2)Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außer dem, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bedien steten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sa che nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3)Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschus ses oder des Jugendausschusses, als Jugendvertreter oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß § 24 Abs. 8 fort.

(4)Einem Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Zentralwahl ausschuß sein Mandat aberkennen. Dieser Beschluß be darf der Zweidrittelmehrheit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung.

(5)Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß An

wendung, daß dem Mitglied des Zentralwahlausschus

ses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwie

genheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung

dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.

§30

Besonderer Schutz der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse

(1)Personalvertreter und Mitglieder eines Wahlaus

schusses dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit nicht benach teiligt werden; es darf ihnen aus dieser Tätigkeit bei der Dienstbeurteilung und in ihrer dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen. Bei der Übertragung von dienstli chen Aufgaben ist auf die Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen.

(2)Mitglieder des Landespersonal- oder eines Dienst

stellenausschusses dürfen während der Dauer ihrer

Funktion nur mit ihrem Willen oder mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, zu anderen Dienststel len versetzt oder diesen zugeteilt werden oder anderen Teilen der Dienststelle zugewiesen werden, für die eige ne Organe der Personalvertretung eingerichtet wurden. Vertrauenspersonen dürfen während der Dauer ihrer

Funktion nur mit ihrem Willen oder mit Zustimmung des Dienststellenausschusses zu anderen Dienststellen ver setzt oder diesen zugeteilt werden oder Teilen der Orga nisationseinheit zugewiesen werden, für die eigene Ver trauenspersonen eingerichtet wurden. Das Gleiche gilt für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufschei nen, vom Zeitpunkt der Kundmachung des Wahlvorschla ges bis zum Tage der Wahl.

(3)Personalvertreter und Mitglieder eines Wahlaus

schusses, die in einem provisorischen öffentlich-recht lichen Dienstverhältnis stehen, dürfen nur dann gekün digt und, wenn sie in einem privatrechtlichen Dienstver hältnis stehen, nur dann gekündigt oder entlassen wer den, wenn der Ausschuß, dem sie angehören, zustimmt, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kün digungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbe dienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu.

(4)Personalvertreter und Mitglieder eines Wahlaus

schusses dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen,

die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, nur mit Zu stimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienst rechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

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(5)Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Er teilung der Zustimmung gemäß Abs. 4 der ehemalige

Ausschuß, falls dieser nicht mehr besteht, der Landespersonalausschuß zuständig.

(6)Die Zustimmung gemäß Abs. 2, 3 oder 4 bedarf ei nes einstimmigen Beschlusses. An Stelle des betroffenen Mitgliedes ist das Ersatzmitglied stimmberechtigt.

(7)Stimmt der Ausschuß gemäß Abs. 2, 3 oder 4 nicht zu, so kann der Landespersonalausschuß verlangen, daß die Angelegenheit von dem zur Entscheidung berufenen obersten Organ vor der endgültigen Entscheidung noch einmal mit ihm beraten wird.

§31 Aufwand der Personalvertretung

(1)Den Sach- und Personalaufwand, den die Organe

der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, trägt das Land.

(2)Den Organen der Personalvertretung sind insbe

sondere bei den Dienststellen entsprechende Räumlich keiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen; ferner sind der Aufwand für die Instandhaltung dieser Räumlich keiten und ihrer Einrichtungen, der Aufwand für Behei zung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten und der Aufwand für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, den die ordnungs gemäße Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben ein schließlich der Durchführung der Wahlen zu den Orga nen der Personalvertretung erfordert, sowie der Aufwand für den amtlichen Stimmzettel vom Land zu tragen.

(3)Der Personalvertretung ist auf Antrag des Landespersonalausschusses in der als Geschäftsstelle dienen den Organisationseinheit im Amt der Landesregierung für je 1.000 aktive Bedienstete zumindest ein Bediensteter zur Bewältigung der laufenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

(4)Das Land trägt den Mehraufwand für Reisen inner halb des Landes Oberösterreich

(5)Auf die Vergütung des Mehraufwandes gemäß Abs. 4 ist die für die Landesbeamten jeweils geltende Rei segebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden. Soweit

sich der Ersatz nach Gebührenstufen richtet, erfolgt er einheitlich nach Gebührenstufe 4. Eine besondere Ent schädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden

Reisekostenvergütung (Kilometergeld) gebührt, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges erforderlich ist, um die Personalvertretungsaufgaben zeitgerecht, rasch und sparsam erfüllen zu können. Der Landesobmann hat die Reiserechnung einzusehen und zu vermerken, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Ersatz der Reisekosten gemäß Abs. 4 vorliegen.

§32 Schutz der Rechte der Bediensteten

Die Bediensteten dürfen bei der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, bei Wahlwerbung sowie bei Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeiten nicht dienstlich benachteiligt werden.

§33 Aufsicht über die Personalvertretung

(1)Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Rechtsperson Personalvertretung (§ 3 Abs. 6) zu führen. Die Aufsichtsbehörde wird auf Antrag oder von Amts

wegen tätig. Zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Personalvertretung zuständig ist.

(2)Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe

der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen je denfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäfts

führung festzustellen. Kommt ein Organ der Personalver tretung seinen Pflichten nicht nach, so kann die Auf sichtsbehörde es auffordern, unverzüglich, jedenfalls aber binnen 14 Tagen, tätig zu werden.

(3)Die Aufsichtsbehörde hat ein Organ der Personal vertretung aufzulösen bzw. der Funktion zu entheben, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt.

(4)Auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden.

§34 Übergangsbestimmungen

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung haben in Vertretung der Interessen der Bediensteten die Geschäfte der entsprechenden Organe nach diesem Gesetz bis zur Konstituierung der neuen Organe (bzw. bis zur Annahme der Wahl) vorläufig zu führen und für die Durchführung von Neuwahlen innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu sorgen.

§35 Inkrafttreten; Vollziehung

(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

(2)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können

bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.