# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984

# (Wohnbau-Vergabeverordnung)

75. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Juli 1985 über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden

nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984

(Wohnbau-Vergabeverordnung)

Auf Grund des § 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482,

wird verordnet:

§1 Anwendungsbereich

(1)Der Förderungswerber muß die Bestimmungen die

ser Verordnung bei der Vergabe von Leistungen (Arbei ten und Lieferungen) für die Errichtung von Gebäuden einhalten; dies gilt nicht für die von natürlichen Personen errichteten Eigenheime.

(2)Bei der Vergabe von Leistungen gemäß Abs. 1 ist die ÖNORM A 2050 anzuwenden, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt ist.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 28. Stück, Nr. 75

Seite 215

§2 Besondere Ausschreibungsbestimmungen

(1)Die Leistungen können im Wege einer öffentlichen

oder einer beschränkten Ausschreibung vergeben

werden.

(2)Bei beschränkter Ausschreibung ist der Förde

rungswerber verpflichtet, bei Gebäuden bis 1400 m2

Nutzfläche mindestens fünf Unternehmer für alle Leistun gen, bei Gebäuden mit mehr als 1400 m2 Nutzfläche je doch mindestens acht Unternehmer für die Baumeisterar beiten und mindestens fünf Unternehmer für die sonsti gen Leistungen zur Angebotslegung einzuladen.

(3)Für die Heranziehung von Generalunternehmern im Wege einer Ausschreibung sind die Abs. 1 und 2 in glei cher Weise anzuwenden. Die Vergabe an einen General unternehmer ist aber nur dann zulässig, wenn der Förde rungswerber durch Vereinbarung mit dem Generalunter nehmer sicherstellt, daß die Vergabe von Subuntemehmerleistungen durch den Generalunternehmer auf der Grundlage der ÖNORM A 2050 erfolgt.

(4)Die Landesregierung kann einer Reduzierung der Anzahl der gemäß Abs. 2 einzuladenden Unternehmer

ausnahmsweise zustimmen, wenn in einem vertretbaren örtlichen Bereich um das zu fördernde Gebäude keine genügende Anzahl leistungsfähiger und fachkundiger

Unternehmer zur Erbringung der geforderten Leistung zur Verfügung steht.

(5)Bei der Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen

ist auf die vom Bundesministerium für Bauten und Tech

nik herausgegebenen, standardisierten Leistungsbe

schreibungen Bedacht zu nehmen, soweit dies aus

Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweck

mäßigkeit geboten ist.

§3 Freihändige Vergabe

Eine freihändige Vergabe ist nur zulässig:

1.bei Leistungen, deren Preis voraussichtlich den Be

trag von 100.000 S nicht übersteigt;

2.bei Nachbestellungen von Leistungen gleicher Art

beim ursprünglichen Auftragnehmer bis zu 25 v. H.

der ursprünglichen Bestellung, sofern dieser keinen

höheren Einheitspreis verlangt;

3.bei Leistungen, die nur von einem bestimmten Unter

nehmer allein in entsprechender Güte oder Art durch

geführt werdön können;

4.bei Leistungen, die nach behördlich anerkannten oder

gesetzlich oder durch Verordnung festgelegten Tari

fen vergütet werden;

5.bei Leistungen, die bereits erfolglos ausgeschrieben

wurden, sofern auch eine neuerliche Ausschreibung

kein annehmbares Ergebnis verspricht;

(1)Die Unterlagen für die Ausschreibung und für die Angebote sind dem Amt der o.ö. Landesregierung über Verlangen vorzulegen.

(2)Alle Öieter sowie das Amt der o.ö. Landesregierung sind zur Angebotseröffnung rechtzeitig einzuladen.

(3)Der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wurde, ist den übrigen Bietern unter Angabe der für die Erteilung des Zuschlages maßgeblichen Gründe bekanntzugeben.

(4)Eine Ausfertigung der Niederschriften über die Er öffnung und über die Prüfung der Angebote sowie über die Erteilung des Zuschlages samt Begründung ist dem Amt der o.ö. Landesregierung vorzulegen; im Fall von Verhandlungen gemäß § 5 Abs. 1 sind deren Ergebnisse und die Beachtung der Vorgangsweise gemäß § 5 Abs. 2 in der Niederschrift über die Zuschlagserteilung darzu stellen.

§5 Verhandlungen mit den Bietern

(1)Verhandlungen zwischen dem Förderungswerber

und den Bietern über die Angebote sind während des Vergabeverfahrens unzulässig, es sei denn, sie sind not wendig, um ohne neuerliche Ausschreibung die Einhal tung der |angemessenen Gesamtbaukosten sicherzu

stellen.

(2)Verhandlungen gemäß Abs. 1 dürfen der Reihe

nach nur mit dem Bestbieter, dem zweitgereihten und dem drittgereihten Bieter geführt werden; dabei ist eine unparteiische Vorgangsweise zu wahren.

(3)Die Abs. 1 und 2 sind bei der Heranziehung von Generalunterhehmern nicht anzuwenden.

§6 Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 1985 in Kraft.