# Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

sind übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

ARTIKEL 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1)Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maß

gabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Verein

barung:

1.Die Leistung von Betriebszuschüssen, sonstigen Zu

schüssen nach Art. 22 Abs. 2, Investitionszuschüssen

und Sonderzuschüssen an die Rechtsträger öffentli

cher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2

des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, mit

Ausnahme der Pflegeabteilungen der öffentlichen

Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sowie an die

Rechtsträger privater Krankenanstalten der im § 2

Abs. 1 Z. 1 des Krankenanstaltengesetzes bezeichne

ten Art, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengeset

zes als gemeinnützig geführte Krankenanstalten zu

betrachten sind, zu gewährleisten, und

2.die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung

zu den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten neu zu

gestalten.

(2)Die Vertragsparteien kommen überein:

1.In den Jahren 1985, 1986 und 1987 werden leistungs-

bezogene, sich an der allgemeinen Wirtschaftsent

wicklung orientierende Finanzierungssysteme für die

österreichischen Krankenanstalten im Sinne des

Abs. 1 vorzubereiten und zu erproben sein.

2.Mindestens zwei von den Vertragsparteien vorzu

schlagende Finanzierungssysteme werden in minde

stens zehn Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 ab

1. Juli 1986 praxisgerecht zu erproben sein. Diese

zehn Krankenanstalten werden von der Kommission

im Sinne des Art. 35 dem Fonds bis 30. Juni 1985 vor

zuschlagen sein.

3.Die Geschäftsstelle des Fonds wird zu verpflichten

sein, über den Probebetrieb und die Eignung der

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einzelnen Systeme als künftige Grundlage für die Finanzierung der österreichischen Krankenanstalten einen ausführlichen Bericht zu verfassen und diesen so zeitgerecht vorzulegen, daß die Kommission im Sinne des Art. 35 bis 1. Juli 1987 Beschluß darüber fassen kann, welches dieser Finanzierungssysteme als Finanzierungsgrundlage geeignet ist.

(3)Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.

(4)Die Vertragsparteien kommen überein, die Leistun gen von Beiträgen an den Wasserwirtschaftsfonds nach Maßgabe des Art. 28 dieser Vereinbarung zu gewähr

leisten.

ARTIKEL 2

Nachzahlung von Zweckzuschüssen des Bundes gemäß §§ 57 und 59 KAG

(1)Über die Laufzeit dieser Vereinbarung hinaus, wird der Bund die Abrechnung und Nachzahlung der Zweck

zuschüsse des Bundes gemäß §§ 57 und 59 KAG im Sin

ne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, A 1/81-13, an die anspruchsberechtigten Rechtsträger von Krankenanstalten durchführen.

(2)Diese Nachzahlung wird, beginnend im Jahre 1985, in sieben gleichen Jahresraten zu 100 Millionen Schilling und einer Restrate im Jahre 1992 im Höchstbetrag von 100 Millionen Schilling, aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundes zu erfolgen haben.

(3)Diese Nachzahlungen stellen bei den Rechtsträgern der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Ziffer 1 dieser Vereinbarung außerordentliche Einnahmen dar, welche hinsichtlich der Betriebszuschüsse durch den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds weder den Be

triebsabgang des laufenden Jahres noch die Betriebsab gänge der vergangenen Jahre beeinflussen.

(4)Mit der aliquoten Nachzahlung von Zweckzuschüs

sen des Bundes sind alle Ansprüche der Vertragspartner als Rechtsträger von Krankenanstalten aus dem Titel der Nachzahlung von Zweckzuschüssen des Bundes gemäß

der §§ 57 und 59 KAG bis 31. Dezember 1977 endgültig

abgegolten.

ARTIKEL 3 Österreichischer Krankenanstaltenplan

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, über den vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahme auf die Landeskranksnan-staltenpläne mit der Möglichkeit eines überregionalen Ausgleiches erarbeiteten Österreichischen Krankenanstaltenplan bis 31. Dezember 1985 in der Fondsver-sammmlung Beschluß zu fassen und den Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz zu verpflichten, die zu dessen Durchführung notwendigen bundesgesetzlichen Regelungen so vorzubereiten, daß diese mit 1. Jänner 1986 in Kraft treten können.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Länder innerhalb von zwölf Monaten die Ausführungsgesetze erlassen werden.

ARTIKEL 4

Einrichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Durch Bundesgesetz wird der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit - im folgenden Fonds genannt - eingerichtet werden.

ARTIKEL 5

Aufgaben des Fonds

Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung sein:

(1)Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5 der Kran

kenanstaltenkostenrechnungsverordnung, BGBI. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit Ausnahme der Zu

satzkosten.

(2)Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser Verein barung genannten Krankenanstalten werden nach Maß

gabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 sowie des Art. 22

dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung von

Zuschüssen durch den Fonds haben.

(3)Anträge auf Gewährung von Zuschüssen werden

zugleich mit den hiefür erforderlichen Nachweisen für die

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finanzielle Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand, die Auslastung, die amtlich festgesetzten Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik bis 30. April eines jeden Kalenderjahres bei der nach Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung einzubringen sein. Die Landesregierung wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen haben. Die Anträge werden unter Anschluß der Stellungnahme der Landesregierung binnen drei Monaten nach ihrem Einlangen dem Fonds zu übermitteln sein. Den Anträgen von Rechtsträgern privater Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung wird eine Erklärung der Landesregierung anzuschließen sein, ob die Krankenanstalt als eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt im Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes zu betrachten ist.

(4)Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird ferner

an die Bedingung gebunden werden, daß der Rechtsträ

ger der Krankenanstalt

1.ein Buchführungssystem anwendet, wie es die Kran

kenanstaltenkostenrechnungsverordnung vorsieht,

2.eine Leistungsstatistik - nach Maßgabe der vom

Fonds ausgearbeiteten Richtlinien - eingerichtet hat,

3.dem Fonds gestattet, Erhebungen über die Betriebs

organisation und den Betriebsablauf der Krankenan

stalt durchzuführen und in die die Betriebsführung der

Krankenanstalt betreffenden Unterlagen Einsicht zu

nehmen und

4.die Genehmigung des Fonds im Sinne des Art. 13

dieser Vereinbarung erhalten hat, sofern er die Be

triebszuschüsse für Neu- und Zubauten in Krankenan

stalten, welche eine Erweiterung des Umfanges

und/oder des Zweckes zur Folge haben, beantragt.

Neu- und Zubauten in Krankenanstalten im Sinne des

Art. 8 Abs. 3 dieser Vereinbarung sind von dieser Be

stimmung ausgenommen.

(5)Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten

werden unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4

Z. 4 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt Betriebs und sonstige Zuschüsse zu leisten sein. Für die Bemes sung der Zuschüsse werden bis zum Ende des Kalender jahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer Krankenanstalten (Art. 22 Abs. 5) heranzu ziehen sein.

(6)Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden direkt

an die antragstellenden Rechtsträger zu überweisen

sein. Die zuständige Landesregierung wird von der Erle digung des Antrages in Kenntnis zu setzen sein.

(7)Die vom Fonds gemäß Art. 22 Abs. 2 dieser Verein barung zu gewährenden Zuschüsse werden monatlich

vorschußweise zu leisten sein. Die vom Fonds gemäß Art. 22 Abs. 3 dieser Vereinbarung zu gewährenden Be triebszuschüsse werden auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe der dem Fonds

zufließenden Mittel vorschußweise zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung wird bis 30. April des auf die An tragstellung folgenden Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen haben.

ARTIKEL 7 Sonderzuschüsse

(1)Die in den Jahren 1985 bis einschließlich 1987 ge mäß Art. 17 und 19 in den Fonds einzubringenden zusätz lichen Mittel werden für die Erbringung der in Art. 23 ge nannten Leistungen und zur Erreichung einer Verbesse rung der Kostenwirtschaftlichkeit der Leistungserbrin gung in Krankenanstalten nach Maßgabe des Art. 23 zu verteilen $ein.

(2)Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser Verein barung genannten Krankenanstalten werden unter sinn gemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 3 bis 6 dieser Ver einbarung Anspruch auf die Gewährung von Sonderzu

schüssen durch den Fonds haben.

(3)Diese vom Fonds zu gewährenden Zuschüsse wer

den vierteljährlich zu leisten sein.

ARTIKEL 8 Investitionszuschüsse

(1)Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung und/oder Herstellung von Anlagegütern im Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsver

ordnung.

(2)Den Rechtsträgern von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung werden - unbe schadet der Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Art. 22 Abs. 2 dieser Vereinbarung - unter sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 3, 4 und 6 und nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 3 dieser Vereinbarung Investitionszu schüsse gewährt werden können. Investitionszuschüsse für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges und/oder des Zweckes zur Foige haben, werden nur für die vom Fonds genehmigten Bauvorhaben gewährt werden können.

(3)Neu-: und Zubauten in Krankenanstalten im Sinne des Abs. 2J, für welche zum Stichtag 14. September 1982 von der zuständigen Landesregierung die Errichtungsbe willigung gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden ist, sind von der Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz ausgenommen.

ARTIKEL 9

Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten

Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen im Sinne der Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) insbesondere über die bauliche Ausgestaltung, apparative Ausstattung von Krankenanstalten, die Anschaffung und den Verbrauch von Medikamenten sowie den Personaleinsatz zu erlassen haben. Dabei wird auf eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten und eine gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen sein. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) werden ferner Regelungen über die Aufteilung der Mittel gemäß Art. 22 Abs. 3 dieser Vereinbarung für Betriebs- und sonstige Zuschüsse, investitionszuschüsse und gemäß Art. 23 dieser Vereinbarung für Sonderzuschüsse zu enthalten haben.

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ARTIKEL 10 Kostenrechnung für Krankenanstalten

Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien für das von den Rechtsträgern von Krankenanstalten anzuwendende Buchführungssystem (Art. 6 Abs. 4 Z. 1 dieser Vereinbarung) an den jeweils neuesten Stand der medizinischen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklung obliegen.

ARTIKEL 11 Leistungsstatistik für Krankenanstalten

(1)Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.

(2)Der Fonds wird aus den Ergebnissen der Kosten stellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik in Abstimmung mit dem Österreichischen Krankenanstal

tenplan Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Ko

stenstellenrechnung festzulegen haben.

ARTIKEL 12 Rationalisierungsvorschläge

Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten auf Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge erstatten können.

ARTIKEL 13

Genehmigung von Neu- und Zubauten in Krankenanstalten

(1)Der Fonds wird Neu- und Zubauten in Krankenan

stalten, welche eine Erweiterung des Umfanges und/oder des Zweckes zur Folge haben, deren Rechtsträger im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung zuschußbe rechtigt sind, als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zu schüssen gemäß Art. 22 sowie von Sonderzuschüssen

gemäß Art. 23 zu genehmigen haben. Diese Genehmi

gung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben zur Siche rung einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung notwendig, im Österreichischen Krankenan staltenplan vorgesehen und mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ver einbar ist.

(2)Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien zu erlassen haben.

(3)Die für die, Erteilung der Errichtungsbewilligung gel tenden landesgesetzlichen Bestimmungen werden unbe

rührt bleiben.

(4)Bis zur Beschlußfassung über den Österreichischen Krankenanstaltenplan durch die Fondsversammlung wer den die Landes-Krankenanstaltenpläne heranzuziehen

sein, sofern die weiteren im Abs. 1 genannten Vorausset

zungen für eine Genehmigung vorliegen.

ARTIKEL 14 Mittel des Fonds

Mittel des Fonds werden sein: 1. Beiträge des Bundes und der Länder,

(1)Der Bund leistet an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten Aufkommens an

der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.

(2)Die Länder leisten an den Fonds jährlich einen Bei trag in der Höhe von 0,678% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.

(3)Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Bei träge des Bundes und der Länder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 für das jeweilige Budgetjahr in monatli chen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vor

schüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatz steuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den ge setzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Er tragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bun desabgaben jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom Bund an den Fonds zu überweisen.

(4)Die von den Vertragsparteien an den Fonds zu lei stenden Beiträge sind als Vorschußleistungen anzuse hen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Ab

rechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vor

schüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftli

chen Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 FAG 1985 zu

erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Gutha

ben des Fonds sind auszugleichen.

ARTIKEL 17 Zusätzliche Beiträge des Bundes an den Fonds

(1)Zusätzlich zu seinen Beiträgen gemäß Art. 16 leistet der Bund im Jahre 1985 210 Millionen Schilling, im Jahre 1986 230 Millionen Schilling und im Jahre 1987 250 Mil lionen Schilling an den Fonds.

(2)Die zusätzlichen finanziellen Mittel des Bundes wer den in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überwei sen sein.

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ARTIKEL 18 Mittel gemäß § 447 f ASVG

(1)Dem Fonds werden die gemäß § 447 f ASVG für die Neuregelung der Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung an der Finanzierung der Kranken anstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 vorbehaltenen Mittel zufließen.

(2)Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger errichte ten Ausgleichsfonds zum Ende eines jeden Kalendervier tels vorschußweise an den Fonds entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung wird bis 30. April des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen haben.

ARTIKEL 19

Zusätzliche Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung

(1)Die Träger der sozialen Krankenversicherung lei sten zusätzlich zu den Mitteln gemäß Art. 18 im Jahre 1985 880 Millionen Schilling, im Jahre 1986 1000 Millio nen Schilling und im Jahre 1987 1160 Millionen Schilling an den Fonds.

(2)Die zusätzlichen finanziellen Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung werden in vier gleich ho hen Teilbeträgen zu den im Art. 18 Abs. 2 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.

ARTIKEL 20 Aufnahme von Darlehen

(1)Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Finanzie

rung bestimmter Investitionsvorhaben Darlehen aufzu nehmen.

(2)Der Bund und die Länder - letztere allerdings nur insoweit, als die aus solchen Darlehen erfließenden Mittel einer im jeweiligen Land gelegenen Krankenanstalt im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung zugute kom men und dieses Land bzw. sofern Rechtsträger dieser Krankenanstalt ein anderes Land ist, dieses Land zu stimmt - haften für diese Darlehen solidarisch.

(3)Soweit eine Mithaftung der Länder in Betracht

kommt, sind die Verzinsung und die Tilgung dieser Darle hen aus den entsprechenden Länderquoten zu decken.

ARTIKEL 21 Spenden

Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Erfüllung der ihm übertragenen

Aufgaben Spenden anzunehmen.

ARTIKEL 22

Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie der Investitionszuschüsse

(1) Die dem Fonds jährlich zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne des Art. 14 Ziffer 1 bis 3 und 7 dieser Vereinbarung werden in zwei Teilbeträge zu 60% (Teilbetrag 1) bzw. 40% (Teilbetrag 2) aufgeteilt werden. An den Fonds geleistete Vermögenserträge mit Ausnahme jener für die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 15 und Spenden werden dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen sein, sofern der Spender nicht eine andere Zweckbindung trifft.

(2)90% des Teilbetrages 1 werden derart auf die Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung verteilt werden, daß die dem einzelnen Rechtsträger gemäß den §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden Zweckzu

schüsse in jenem Verhältnis aufgestockt werden, das

sich aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen ge

mäß den §§ 57 und 59 KAG zu 90% des Teilbetrages 1

ergibt. 10% des Teilbetrages 1 werden im Verhältnis der Pflegetage in diesen Krankenanstalten auf diese Rechts träger verteilt werden.

(3)40% des Teilbetrages 2 werden im Verhältnis der Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten geteilt werden. 60% des Teilbetrages 2 werden im Sinne des Abs. 2 in Länderquoten geteilt werden. Innerhalb der sol cherart gebildeten Ländergesamtquoten wird - unter

Bedachtnahme auf Art. 20 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 3 die ser Vereinbarung - die Verteilung des Teilbetrages 2 auf die Rechtsträger von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung der Entscheidung des Fonds obliegen. Der Fonds wird dabei auf Grundlage der von ihm zu erlassenden Richtlinien (einschließlich Kenn zahlen) im Sinne des Art. 9 dieser Vereinbarung vorzuge hen haben.

(4)Die Höhe des Investitionszuschusses soll im Einzelfall 40% der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer gesundheitspoliti scher Erfordernisse werden ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse gewährt werden können.

(5)Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2 und 3 wer

den - sofern es sich nicht um die Gewährung von Inve stitionszuschüssen handelt - die Daten des jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen sein. ARTIKEL 23 Bemessung der Sonderzuschüsse

(1)Die dem Fonds in den Jahren 1985, 1986 und 1987 zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne des Art. 15 werden mit einem Betrag von 400 Millionen Schil ling einen Teilbetrag 3 bilden. An den Fonds geleistete Vermögenserträge dieser Mittel sind dem Teilbetrag 3 zu zuschlagen.

(2)Dieser Teilbetrag 3 wird nach Maßgabe der nachfol

genden Bestimmungen auf die Rechtsträger von Kran

kenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 aufzuteilen sein,

wenn diese die für die Errechnung der Sonderzuschüsse

notwendigen Berechnungsgrundlagen aus dem Jahr

1984 bzw. 1985 bzw. 1986 (Basisjahr) dem Fonds bis 30. April des jeweiligen Folgejahres vorgelegt haben:

1.15% der Mittel werden für die Finanzierung der Aus

bildung von Ärzten, Krankenpflegeschüler(inne)n und

Schüler(inne)n medizinisch-technischer Schulen be

stimmt sein. Diese Mittel werden im Verhältnis der

Zahl der in den Krankenanstalten in Ausbildung be

findlichen Personen zu verteilen sein. Für Ärzte wird

ein Gewichtungsfaktor von 1,0, für Krankenpflege-

schüle^innen) und Schüler(innen) des medizinisch

technischen Fachdienstes ein Gewichtungsfaktor von

0,5 und für Schüler(innen) des gehobenen

medizinisch-technischen Dienstes ein Gewichtungs

faktor von 0,7 anzusetzen sein.

2.20% der Mittel werden für die Finanzierung der Ambu

lanzleistungen bestimmt sein. Diese Mittel werden

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im Verhältnis der Anzahl der ambulanten Fälle pro Krankenanstalt, gewichtet nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt, verteilt werden.

(3) Die verbleibenden zusätzlichen Mittel, das sind im Jahre 1985 690 Millionen Schilling, im Jahre 1986 830 Millionen Schilling und im Jahre 1987 1010 Millionen Schilling, werden dem Teilbetrag 2 zugewiesen werden und wie folgt leistungsbezogen zu verteilen sein:

1.jährlich werden 11 Millionen Schilling dem Land Tirol

als Finanzierungsbeitrag für seine überregionalen Lei

stungen zugeteilt werden;

2.die sodann verbleibenden Mittel werden an die

Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne des

Art. 1 Abs. 1 folgendermaßen zu verteilen sein:

a)30% dieser Mittel werden dem Land Wien zuzutei

len sein;

b)von den verbleibenden 70% dieser Mittel werden

jährlich 10 Millionen Schilling für die Rechtsträger

von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 -

mit Ausnahme der Rechtsträger des Landes Wien

- für die Finanzierung von Leistungen an Fremd

patienten bestimmt sein. Diese Mittel werden im

Verhältnis der Zahl der Fremdpatienten ohne

Wien, gewichtet nach der Versorgungsstufe der

Krankenanstalt, verteilt werden. Für die Bestimmung des Begriffes "Fremdpatient" ist die Zugehörigkeit zum Träger der sozialen Krankenversicherung heranzuziehen. Der Fonds wird dabei auf Grundlage der von ihm zu erlassenden Richtlinien im Sinne des Art. 9 dieser Vereinbarung vorzugehen haben;

(1)Organ des Fonds wird die Fondsversammlung sein. Die Fondsversammlung wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eingerichtet werden. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Fondsversammlung wird dem Bundesministerium für Gesundheit und Um

weltschutz obliegen.

(2)Die Fondsversammlung wird aus 20 Mitgliedern be stehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim

mungen zu bestellen sein werden:

(3)Mitglied der Fondsversammlung wird nur sein kön nen, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4)Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsver sammlung erforderlich, so wird das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger oder Organe schrift lich zur Namhaftmächung aufzufordern haben. Machen

die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversamm lung berechtigten Rechtsträger und Organe von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so werden die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststel lung der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung außer Betracht bleiben.

(5)Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird der Bun

desminister für Gesundheit und Umweltschutz führen.

(6)Die Fondsversammlung wird sich ihre Geschäfts

ordnung selbst geben.

(7)Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder

der Fondsversammlung werden - unbeschadet des

Abs. 9 - über je zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder

werden - mit Ausnahme des von der Sektion Kranken

versicherung im Verband der Versicherungsunterneh

men Österreichs bestellten Mitgliedes der Fondsver

sammlung, das als beratendes Mitglied nicht stimmbe rechtigt sein wird - über je eine Stimme verfügen.

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(8)Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden -

mit Ausnahme der Entscheidung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall - einstimmig gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, so

wird wie folgt vorzugehen sein:

(9)Entscheidungen der Fondsversammlung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt werden. Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsver sammlung werden in diesem Fall nur über eine Stimme verfügen.

ARTIKEL 25 Berichterstattung

Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten haben. ARTIKEL 26 Kundmachung der Richtlinien

Der Fonds wird Richtlinien, die er im Sinne dieser Vereinbarung erlassen hat, in zweckentsprechender Weise kundzumachen haben. ARTIKEL 27 Kontrolle durch den Rechnungshof

Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle durch den Rechnungshof

unterliegen.

ARTIKEL 28 Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

(1)Die Länder leisten an den Wasserwirtschaftsfonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,339% des ge samten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffen

den Jahr.

(2)Art. 16 Abs. 3 und Abs. 4 ist sinngemäß anzu

wenden.

(3)Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzli

chen Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen an den Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt werden.

ARTIKEL 29 Befreiung von Gebühren und Abgaben

(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit werden.

(2)Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abge schlossenen Rechtsgeschäfte werden von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.

(3)Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Rechtsträger der Krankenanstalten werden weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen unterliegen.

ARTIKEL 30 Sozialversicherungsrechtliche Regelungen

(1)Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze werden mit jedem 1. Jänner er höht werden, und zwar im prozentuellen Ausmaß der Er höhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversiche

rungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr; die je

weils neu berechneten Pflegegebührenersätze werden

auf volle Schilling gerundet werden.

(2)Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres

wird vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszu wachses zunächst jener Betrag abgezogen werden, den die Krankenversicherungsträger im Wege des § 447f

ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten gesondert bereitstellen werden. Ferner werden bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen außer Bedacht bleiben, die sich ab 1. Jänner 1985 aus Änderungen des Beitragsrechtes erge ben, sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist.

(3)Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjah res aller dem Hauptverband angehörenden Krankenver sicherungsträger werden den Beitragseinnahmen des zu letzt vorangegangenen Kalenderjahres, unter Berück sichtigung des Abs. 2, gegenübergestellt werden. Als Beitragseinnahmen werden alle Beiträge für Pflichtversi cherte und für freiwillig Versicherte gelten, die nach den Weisungen des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Be tracht kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend werden die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungs träger ausgewiesenen Beträge sein. Der vom Hauptver band auf zwei Dezimalstellen errechnete Erhöhungspro zentsatz wird der Zustimmung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung bedürfen.

(4)Der Hauptverband wird jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen haben, der nach Zustimmung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden 1. Jänner maßgeblich ist; die neu en Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling ge rundet werden. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten werden die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzei tig bekanntgegeben werden, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden können.

(5)Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgülti gen Hundertsatz ab, so wird sich für die Krankenversicherungs^räger entweder eine Verpflichtung zur Nach zahlung dder der Anspruch auf ein Guthaben ergeben. Der finanzielle Ausgleich wird durch Nachzahlung oder Gutschrift! im laufenden Jahr herbeigeführt werden. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nach-

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sten 1. Jänner werden sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze errechnet werden, die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze werden sodann mit dem in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz erhöht werden.

(6)Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der Pflegetage aller Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 unter jene des Jahres 1984 sinkt, wird der Hauptverband der Sozialversicherungsträger den Rechtsträgern der Kran kenanstalten, bei denen ein solches Sinken der Zahl der Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung in der Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich ver rechneten Pflegetagen und der Zahl der Pflegetage des Jahres 1984 leisten. Die Aufteilung dieser Jahresaus gleichszahlung wird auf die Rechtsträger dieser Anstal ten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und ent sprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen erfolgen. Die Abwicklung dieser Jahresausgleichszah lung wird durch die Geschäftsstelle des Krankenanstal ten-Zusammenarbeitsfonds zu erfolgen haben, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser Verein barung. Eine Erhöhung der Zahl der Pflegetage, die auf Grund von nach dem 31. Dezember 1984 ohne einen ein helligen Beschluß der Fondsversammlung des Kranken anstalten-Zusammenarbeitsfonds herbeigeführten Erhö hung der Zahl der systemisierten Betten entsteht, wird unberücksichtigt bleiben.

(7)Alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband zur Durchführung der gegenständlichen

Regelung erstellten Unterlagen und Berechnungen wer den der Überprüfung durch den Bundesminister für so ziale Verwaltung unterliegen.

(8)Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung wer den die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengesetzes und die entspre chenden Landesausführungsgesetze dahingehend geän

dert, daß die Schiedskommissionen an die mit Zustim mung des Bundesministers für soziale Verwaltung festge setzten Erhöhungssätze gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden

sind.

ARTIKEL 31 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1985 in Kraft. ARTIKEL 32 Durchführung der Vereinbarung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit 1. Jänner 1985 in Kraft zu setzen.

ARTIKEL 33 Geltungsdauer und Kündigungsverzicht

(1) Diese Vereinbarung wird - unbeschadet der nachstehenden Abs. 2 und 3 sowie des Art. 2 dieser Vereinbarung - für die Jahre 1985, 1986 und 1987 geschlos-

sen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

(2)Die Vertragsparteien kommen überein, die Gel

tungsdauer des Art. 2 auf die Jahre 1985 bis einschließ lich 1992 zu erstrecken.

(3)Sollte eine Beschlußfassung über den vom Bundes ministerium für Gesundheit und Umweltschutz erstellten Österreichischen Krankenanstaltenplan in der Fondsver sammlung nicht bis 31. Dezember 1985 erfolgen, tritt die se Vereinbarung - ohne jede Kündigungserklärung -

mit 31. Dezember 1985 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt werden die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestande nen Rechtsvorschriften wieder in Kraft gesetzt werden, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden.

(4)Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehen den Bundes- und Landesgesetze werden mit Außerkraft treten dieser Vereinbarung auch außer Kraft treten. Mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung werden - wenn kein Finanzierungssystem als geeignet befunden wird - die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt werden.

ARTIKEL 34 Mitteilungen

Das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz hat die Vertragsparteien über Erklärungen nach Art. 31 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

ARTIKEL 35

Kommission zur Vorbereitung der Strukturänderungen im

österreichischen Krankenanstaltenwesen

(1)Die Vertragsparteien kommen überein, daß mit Be ginn des Jahres 1985 beim Bundesministerium für Ge

sundheit und Umweltschutz eine Kommission zur Vorbe reitung der Strukturänderungen im österreichischen Krankenanstaltenwesen eingerichtet wird.

(2)Dieser Kommission werden angehören:

(3)Diese Kommission wird binnen vier Wochen über

Anträge, die von der Geschäftsstelle des Fonds erstattet werden, zu entscheiden haben. Die Geschäftsstelle des Fonds wird der Kommission zumindest einmal pro Halb jahr über alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Strukturänderungen gesetzt wurden, sowie über den Fortschritt der Arbeiten zur Einführung des neuen Finan zierungssystems im Sinne des Art. 1 Abs. 2 zu berichten haben.

(4)Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Kommission die Richtlinien für die Verteilung des Teilbe trages 3 im Bereich der Spitzenversorgungsleistungen adaptiert.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 29. Stück, Nr. 76

Seite 225

ARTIKEL 36

Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder

(1)Die Vertragsparteien kommen überein, daß mit Be ginn des Jahres 1985 beim Bundesministerium für Ge

sundheit und Umweltschutz ein gemeinsamer Arbeits

kreis für Krankenanstaltenfinanzierung und -Strukturre formen eingerichtet wird. Dieser Arbeitskreis wird Vor schläge für weiterführende Konzepte zu erarbeiten ha ben, wobei der Inhalt dieser Vereinbarung keine verbind liche Grundlage für die zu erarbeitenden Konzepte sein wird.

(2)Diesem Arbeitskreis werden der Leiter der Ge

schäftsstelle des Fonds, zwei weitere Vertreter des Bun des, ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichi schen Sozialversicherungsträger, je ein Vertreter eines jeden Landes, des Städtebundes, des Gemeindebundes, der Österreichischen Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat, der Sektion Kran kenversicherung im Verband der Versicherungsunter

nehmen Österreichs sowie der Österreichischen Ärzte kammer anzugehören haben.

(3)Den Vorsitz des Arbeitskreises wird der Leiter der Geschäftsstelle des Fonds zu führen haben.

(4)Bei der Besorgung seiner Aufgaben wird sich der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu bedienen haben.

ARTIKEL 37

(1)Die Länder verpflichten sich, für die Jahre 1985, 1986 und 1987 keine über diese Vereinbarung hinausge henden finanziellen Forderungen bereffend den stationä ren Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Ziffer 1 an den Bund und/oder die Träger der so zialen Krankenversicherung zu stellen.

(2)Forderungen von Rechtsträgern der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten an den Bund, die den klinischen Mehraufwand im Sinne des Art. 1 Abs. 3 betreffen, sind von dieser Bestimmung nicht

erfaßt.

ARTIKEL 38

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz hinterlegt. Dieses hat alle Vertragsparteien und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1984