# Gesetz zur Durchführung der Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

77. Gesetz

vom 21. Mai 1985 zur Durchführung der Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

§1 Pflegegebührenersätze und Sondergebührenersätze

(1)Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind mit jedem 1. Jänner im prozen tuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen al ler Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das lau fende Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu berechneten Pfle gegebührenersätze sind auf volle Schillingbeträge zu runden.

(2)Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres

ist vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszu wachses zunächst jener Betrag abzuziehen, den die Krankenversicherungsträger gemäß § 447f ASVG zur Fi nanzierung der Krankenanstalten gesondert zu überwei sen haben. Ferner haben bei der Errechnung des prozen tuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragsein nahmen außer Betracht zu bleiben, die sich ab 1. Jänner 1985 aus Änderungen des Beitragsrechtes ergeben, so fern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckge bunden ist.

(3)Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjah res aller dem Hauptverband der österreichischen Sozial versicherungsträger angehörenden Krankenversiche rungsträger sind den Beitragseinnahmen des zuletzt vor angegangenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung

des Abs. 2 gegenüberzustellen. Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte, die nach den Weisungen des Bundesmini

sters für soziale Verwaltung über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der Kran kenversicherung der Bauern einschließlich des Bundes beitrages; maßgebend sind die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträ

ge. Der Erhöhungsprozentsatz ist vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(4)Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger

hat jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächst folgende Kalenderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen, der für die Erhöhung der Pflegegebühren ersätze ab dem nachfolgenden 1. Jänner maßgeblich ist. Die neuen Pflegegebührenersätze sind auf volle Schil lingbeträge zu runden. Den Rechtsträgern der Kranken anstalten sind die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden können.

(5)WeichJ der provisorische Hundertsatz vom endgülti gen Hundertsatz ab, so hat zwischen den Krankenversicherungstr^gem und den Rechtsträgern der Krankenan

stalten ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Kalenderjahr zu erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem

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nächsten 1. Jänner sind sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze zu errechnen, die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze sind sodann um den in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz zu erhöhen.

(6)Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der Pflegetage

aller Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Ver

einbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstal

tenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirt

schaftsfonds unter jene des Jahres 1984 sinkt, hat der

Hauptverband der Sozialversicherungsträger den

Rechtsträgern der Krankenanstalten, bei denen ein sol

ches Sinken der Zahl der Pflegetage eingetreten ist, eine

Jahresausgleichszahlung in der Höhe der Differenz zwi

schen den tatsächlich verrechneten Pflegetagen und der

Zahl der Pflegetage des Jahres 1984 zu leisten. Die Auf

teilung dieser Jahresausgleichszahlung hat auf die

Rechtsträger dieser Anstalten im Verhältnis ihrer Pflege

tageverminderung und entsprechend den für sie gültigen

Pflegegebührenersätzen zu erfolgen. Die Abwicklung

dieser Jahresausgleichszahlung hat durch die Geschäfts

stelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu

erfolgen, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkraft

treten dieser Vereinbarung. Eine Erhöhung der Zahl der

Pflegetage, die auf Grund von nach dem 31. Dezember

1984 ohne einen einhelligen Beschluß der Fondsver

sammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeits

fonds herbeigeführten Erhöhung der Zahl der systemi-

sierten Betten entsteht, bleibt unberücksichtigt.

(7)Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Haupt

verband der Sozialversicherungsträger zur Durchführung der Regelung der Abs. 1 bis 6 erstellten Unterlagen und Berechnungen zu überprüfen. Das Ergebnis der Berech nung des Erhöhungsprozentsatzes gemäß Abs. 3 und

des provisorischen Hundertsatzes gemäß Abs. 4 durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger bedarf jeweils der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Überprüfung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Un terlagen und Berechnungen ergeben hat. Andernfalls hat der Bundesminister für soziale Verwaltung die nach sei ner Auffassung richtigen Berechnungsunterlagen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur neuerli chen Berechnung bekanntzugeben.

(8)Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebühren ersätze nach § 44 Abs. 4 des O.ö. Krankenanstaltenge setzes 1976, LGBl. Nr. 10, ist die Schiedskommission (§ 44a des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976) an die Erhöhungssätze nach den vorstehenden Absätzen, de

nen der Bundesminister für soziale Verwaltung zuge

stimmt hat, gebunden. Bei Festsetzung der Höhe der Sondergebührenersätze nach § 44 Abs. 4 des O.ö. Kran kenanstaltengesetzes 1976 hat die Schiedskommission insbesondere auf die durch den Betrieb der Anstalt ent stehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Son dergebühren zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Kran kenanstalt und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen. Die von der Schiedskommission festzuset

zenden Pflege-(Sonder-)gebührenersätze für öffentliche Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörper schaft betrieben werden, dürfen nicht niedriger sein als jene, die vom gleichen Versicherungsträger an den

Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind, geleistet werden. Die Entscheidung der Schiedskommission über Pflege-(Sonder-)gebührener-sätze hat vorzusehen, daß die Versicherungsträger den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten nach Ablauf von sechs Wochen nach Erhalt der Abrechnung oder allfälligen Zwischenabrechnung Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 v. H. von der Differenz zwischen den bereits geleisteten Zahlungen und den von der Schiedskommission festgesetzten Pflege-(Sonder-)gebührenersätzen zu leisten haben.

§2 Deckung des Betriebsabganges

(1)Als Betriebsabgang wird in der Folge die um die für

ein Kalender-(Gebarungs-)jahr geleisteten Betriebs- und

sonstigen Zuschüsse sowie die Sonderzuschüsse - aus

genommen Investitionszuschüsse - des Krankenanstal

ten-Zusammenarbeitsfonds verminderte Summe jener

Betriebs- und Erhaltungskosten der öffentlichen Kranken

anstalt desselben Jahres verstanden, die durch die Ein

nahmen nicht gedeckt sind. Die Nachzahlungen von

Zweckzuschüssen des Bundes gemäß den §§ 57 bis 59

des Krankenanstaltengesetzes - KAG. im Sinne des

Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die

Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des

Wasserwirtschaftsfonds beeinflussen weder den Be

triebsabgang des laufenden Jahres noch die Betriebsab

gänge der vergangenen Jahre.

(2)Das Land deckt den Betriebsabgang der öffentli

chen Krankenanstalten nach Maßgabe der Bestimmun

gen dieses Gesetzes in einem Ausmaß, das 83 v.H. der

Gesamtsumme der Betriebsabgänge aller öffentlichen

Krankenanstalten entspricht (Landesbeitrag).

(3)Das Landesgebiet bildet gleichzeitig Beitragsbezirk

und Krankenanstaltensprengel. Durch die Bestimmung

des Krankenanstaltensprengels und des Beitragsbezir

kes wird das räumliche Gebiet umschrieben, innerhalb

dessen Krankenanstalten nach Maßgabe dieses Geset

zes Anspruch auf Beitragsleistung zum Betriebsabgang

haben. Dem Krankenanstaltensprengel bzw. dem Bei

tragsbezirk kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.

(4)Der Betriebsabgang wird nach Maßgabe der folgen den Bestimmungen gedeckt:

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(5)Der Belagsanteil (Abs. 4) ist jedoch nur in einem Ausmaß auszuschütten, daß für keine Krankenanstalt ein größerer Beitrag geleistet wird, als 95 v. H. des Betriebs abganges entspricht (Höchstdeckung).

(6)Erreicht die Summe aller gemäß Abs. 4 und 5 gelei steten Beiträge nicht das Ausmaß des Landesbeitrages, so ist die Differenz nach dem Verhältnis der Jahrespflegetage auf jene Krankenanstalten aufzuteilen, die die Höchstdeckung (Abs. 5) nicht erreicht haben. Die Vertei lung ist so lange fortzusetzen, bis alle Mittel aufgebraucht sind (Restverteilung). Die Bestimmung des Abs. 5 gilt auch für die Restverteilung.

(7)Die Gemeinden haben zum Landesbeitrag (Abs. 2) Krankenanstaltenbeiträge zu leisten, und zwar in einer Höhe, die in der Summe 40 v. H. der Gesamtsumme der Betriebsabgänge (Abs. 1) aller öffentlichen Krankenan stalten entspricht. Die Bestimmungen des § 48 des

O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 - mit Ausnahme

des ersten Satzes im Abs. 1 - bleiben unberührt.

(8)Die Landesregierung hat für jede öffentliche Kran kenanstalt zu Beginn jedes Jahres den nach dem geneh migten Voranschlag für das laufende Jahr zu erwarten den Betriebsabgang festzustellen und den gemäß den Abs. 4 bis 6 zu deckenden Anteil zu ermitteln. Von die sem Betrag ist jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember als Abschlag ein Viertel dem Rechtsträ ger der öffentlichen Krankenanstalt anzuweisen. Die Be stimmungen des § 49 Abs. 2 und 3 des O.ö. Krankenan staltengesetzes 1976 bleiben unberührt.

§3 Abgabenbefreiung des Fonds

Der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds ist von allen

landesrechtlich geregelten Abgaben befreit.

§4 Haftung für Darlehen an den Fonds

Das Land Oberösterreich haftet für Darlehen, die der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zur Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben aufnimmt, soweit solidarisch mit dem Bund, als die daraus erfließenden

Mittel einer in Oberösterreich gelegenen Krankenanstalt zugute kommen und der Vertreter des Landes Oberösterreich in der Fondsversammlung auf Grund einer vorherigen entsprechenden Entscheidung der Landesregierung - bzw. wenn Rechtsträger der Anstalt ein anderes Land ist, dieses Land - zustimmt.

§5 Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1)Dieses Gesetz tritt unter der Voraussetzung des In krafttretens der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenan staltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirt schaftsfonds mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten § 44 Abs. 7, § 47, der erste Satz des § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 des O.ö. Krankenan staltengesetzes 1976 außer Kraft.

(2)Soweit im O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 oder in anderen landesgesetzlichen Regelungen

(3)Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der im Abs. 1 ge nannten Vereinbarung außer Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen des

O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 wieder in Kraft.