# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung der Höhe

# der Gebühren

# für die Schlachtier- und Fleischuntersuchung geändert wird

Seite 252Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985,

"A. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (je Tier):

50,-24,50 23,- 15- 10,- 30,-

6,- 3,- 2,80 2,-

2

4,-

4,50 3,50 3,50 1- 1,- 3,50

60,50 31,- 29,30 18- 13,- 37,50'

"(2) Für die Durchführung einer Notschlachtungsuntersuchung außerhalb von gewerblichen Schlachthäusern gebührt dem Fleischuntersuchungstierarzt ein Zuschlag von S 50,- je Tier."

"(4) Bei der Vornahme von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in gewerblichen Schlachthäusern, bei denen die dem Fleischuntersuchungstierarzt zustehenden Gebühren den Betrag von S 40.000,- im Monat übersteigen, entfällt die Wegentschädigung."

Der bisherige Absatz 4 im § 8 erhält die Bezeichnung "(5)".

"(2) Betragen die den Fleischuntersuchungsorganen zustehenden Gebühren monatlich nicht mehr als S 1.000,-, so sind die gemäß Abs. 1 vorzulegenden Forderungsnachweise nur vierteljährlich in doppelter Ausfertigung den Gemeinden vorzulegen."

Der bisherige Absatz 2 im § 12 erhält die Bezeichnung "(3)".