# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die O.ö. Luftreinhalteverordnung

# geändert wird

"(1) Für Luftverunreinigungen durch Schwebstaub, Schwefeldioxid, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid,

Kohlenmonoxid, Schwefelwasserstoff, Fluorwasserstoff und anorganische gasförmige Fluorverbindungen sowie Staubniederschlag werden die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Immissionsgrenzwerte festgelegt."

2. § 4 Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) Das Verbrennen von Stoffen, die bei der Verbrennung eine besondere Rauch-, Ruß-, Gas- oder Geruchsbelästigung verursachen, wie insbesondere das Verbrennen von Textilien, Leder, Kunststoffen, Gummi, Chemikalien, Teer, Dachpappe, Autoreifen sowie mit Teer oder Mineralölen imprägnierten Bahnschwellen und Leitungsmasten ist im Freien sowie in Feuerstätten verboten."

"Anlage 1

Immissionsgrenzwerte

A)

SCHADSTOFFHALBSTUNDEN-MITTELWERT mg/m3TAGESMITTELWERT mg/m3

KURZZEITGRENZWERT mg/m3LANGZEITGRENZWERT mg/m3

So WiSo WiSo WiSo Wi

Schwebstaub0,12 0,200,12 0,200,06

0,10

Schwefeldioxid0,14 0,300,05 0,100,07

0,150,03 0,06

Stickstoffmonoxid0,60,20,30,1

Stickstoffdioxid0,3 '0,10,150,05

Kohlenmonoxid207155

Schwefelwasserstoff0,0200,0070,0100,005

Fluorwasserstoff und anorg. gasf. Fluorverbdg., angegeben als F

0,0030,001

Seite 254

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 35. Stück, -Nr. 93

Der KURZZEITGRENZWERT ist gleichzusetzen mit ' dem 97,5 Perzentil (97,5 Prozentwert der Summenhäufigkeit), der LANGZEITGRENZWERT ist gleichzusetzen mit dem arithmetischen Mittel

C) In den besonders belasteten Gebieten, das sind Gebiete, in denen

die Immissionsgrenzwerte nachweisbar überschritten werden, wird längstens bis zum 31. Dezember 1990 für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwefelwasserstoff und für den Staubniederschlag höchstens der zweifache Immissionsgrenzwert sowie für den Schwebstaub der zweifache Tagesmittelwert an höchstens vier Tagen je Beobachtungszeitraum geduldet."

§2

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1985 in Kraft.