# Gesetz, mit dem das O.ö. Polizeistrafgesetz geändert wird (O.ö. Polizeistrafgesetznovelle

# 1985)

(1)Wer beabsichtigt, für Zwecke der Anbahnung

oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Be

friedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) ein Gebäude, eine Wohnung oder einzel ne Räumlichkeiten zu nutzen oder für solche Zwecke

zur Verfügung zu stellen, hat dies, soweit es nicht nach Abs. 3 lit. c verboten ist, der Gemeinde minde stens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution an

zuzeigen. Die Gemeinde hat die Verwendung zu die

sem Zweck innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen

der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn auf

Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse zu befürchten ist, daß dadurch die Nachbarschaft in un zumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemein wesen gestört wird oder sonstige öffentliche Interes sen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Si

cherheit oder des Jugendschutzes verletzt werden.

(2)Die Gemeinde kann die Nutzung bestimmter Ge

bäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden

des Gemeindegebietes zum Zweck der Anbahnung

oder Ausübung der Prostitution durch Verordnung un

tersagen, wenn durch diese Tätigkeit die Nachbar

schaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtli

che Gemeinwesen gestört wird oder sonstige öffent

liche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ord

nung und Sicherheit oder des Jugendschutzes ver

letzt werden.

(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht,

schränkten Kreis von Personen betreten werden kann oder im Rahmen seiner Zweckbestimmung allgemein zugänglich ist. Dem Verhalten an einem öffentlichen Ort ist ein Verhalten gleichgestellt, das zwar nicht an einem öffentlichen Ort gesetzt wird, das aber von dort aus wahrgenommen werden kann;

(4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten allgemein zugängliche Gebäude oder Räumlichkeiten in solchen Gebäuden vom Verbot des Abs. 3 lit. a durch Bescheid ausnehmen, wenn gewährleistet ist, daß dadurch die Nachbarschaft nicht in unzumutbarer Weise belästigt wird, das örtliche Gemeinwesen nicht gestört wird und sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit und des Jugendschutzes nicht verletzt werden. Die Ausnahmebewilligung ist befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz dieser Interessen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn

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auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn es sich um Gebäude oder Räumlichkeiten handelt, die in einem überwiegend mit Wohngebäuden bebauten Gebiet oder in der Nähe von Kirchen, Friedhöfen, Krankenanstalten, Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendspielplätzen, Jugendheimen und dgl. liegen.

(5)Zur Verhinderung von Verwaltungsübertretun

gen nach Abs. 3 lit. c und e können Personen am Be

treten von Gebäuden, Wohnungen, einzelnen Räum

lichkeiten, Wohnwagen, Wasserfahrzeugen und dgl.,

in denen die Anbahnung oder Ausübung der Prostitu

tion gemäß Abs. 1, 2 oder 3 lit. c untersagt ist, - erfor

derlichenfalls unter Anwendung körperlichen Zwan

ges - gehindert werden, wenn der begründete Ver

dacht einer beabsichtigten Verwaltungsübertretung

besteht und die betreffenden Personen nicht glaub

haft machen, daß sie die betreffende Räumlichkeit zu Zwecken betreten wollen, die mit der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nichts zu tun haben.

(6)Vor Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1

oder 4 oder einer Verordnung nach Abs. 2 ist die ört lich zuständige Strafbehörde zu hören und nach Erlas sung solcher Rechtsakte hievon zu verständigen."

(1)Wer als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß

hinaus belästigt werden, oder gegen die auf Grund

der Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen oder be

hördlichen Anordnungen verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

eine Verwaltungsübertretung. Als unzumutbare Belä

stigung Dritter gilt insbesondere auch die Verunreini

gung von Kinderspielplätzen und ähnlichen Flächen.

(2)Die Gemeinde hat das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen, wie

Keller- und Dachbodenräume, oder sonst in Gebäu

den, in einem Garten oder auf anderen Grundflächen

unbeschadet der hiefür sonst geltenden Rechtsvor

schriften zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, daß

durch die Tierhaltung dritte Personen gefährdet oder

über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

Wenn es zur sicheren Behebung der Gefährdung oder

Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemein

de anstelle einer solchen Untersagung auch bestimm

te Anordnungen für das Halten der Tiere treffen.

(3)Die Gemeinde kann, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Menschen

oder Sachen erforderlich ist, allgemein oder im Einzel fall anordnen, daß Hunde außerhalb von Gebäuden

und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden

müssen, einen Maulkorb tragen müssen oder an bestimmten Orten nicht mitgeführt werden dürfen. Ausgenommen von solchen Anordnungen sind Hunde während des Einsatzes für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

§6 Halten gefährlicher Tiere

(1)Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur auf

Grund einer Bewilligung der Gemeinde zulässig. Wer

ein gefährliches Tier ohne Bewilligung der Gemeinde hält, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2)Als gefährliche Tiere sind solche Tiere anzuse

hen, von denen nach den Erkenntnissen der Tierkun

de auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhal

tensweise angenommen werden kann, daß sie die Si

cherheit von Menschen gefährden, wenn sie in un

sachgemäßer Verwahrung gehalten werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte

Tierarten, -gattungen oder -familien bezeichnen, die

nach diesen Bestimmungen als typisch gefährlich an

zusehen sind.

(3)Um die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist bei der Ge

meinde anzusuchen. Dem Antrag sind geeignete Un

terlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, in wel cher Weise die Verwahrung erfolgen soll.

(4)Die Gemeinde hat die Bewilligung gemäß Abs. 1

zu erteilen, wenn keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen, keine

Belästigung von Menschen und keine Gefährdung des Eigentums dritter Personen zu besorgen ist sowie eine

sachgemäße Verwahrung unter Berücksichtigung des Tierschutzes gewährleistet ist. Zur Gewährleistung

dieser Interessen kann die Bewilligung befristet sowie unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.

§7 Gemeinsame Bestimmungen

(1)Bei Gefahr im Verzug für das Leben oder die Ge

sundheit von Menschen durch ein nicht ordnungsge

mäß gehaltenes Tier (§§ 5 und 6) können von der Ge

meinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen

(einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn an dere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch

ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden.

(2)Beschlagnahmte und sonst abgenommene oder

sichergestellte Tiere sind nach Möglichkeit tierfreund- ¦lichen Personen bzw. Einrichtungen auf Kosten und Gefahr des Tierhalters zur Verwahrung und Pflege zu übergeben.

(3)Den Organen der Gemeinde und der Strafbehör

den gemäß § 10 Abs. 2 ist der Zutritt zu Liegenschaf ten und Räumen, auf bzw. in denen die von den §§ 5

und 6 erfaßten Tiere gehalten werden, jederzeit zu ge statten.

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§8

Von der Anwendung der §§ 5 und 6 ist das Halten von Tieren ausgenommen:

(1)Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei

der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 2 Abs. 5, des § 4 und des § 5 Abs. 3 durch

(2)Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren

Organen dienstlich wahrgenommenen Verstöße ge

gen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen

und Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 5 und 6

der zuständigen Behörde anzuzeigen."

5,§ 10 hat zu lauten:

"§ 10 Strafbestimmungen

(1)Verwaltungsübertretungen gemäß § 1, § 2 Abs. 3 und § 3 sind von der Bezirksverwaltungsbe

hörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach

(2)Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlasse

nen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen ge

mäß den §§ 5 und 6 sind von der Bezirkshauptmann

schaft, in den Städten mit eigenem Statut vom Bürger

meister, bei Übertretungen nach

(3)Wer als Bewilligungsinhaber Auflagen gemäß § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt oder den im § 7 Abs. 3 ge nannten Organen den Zutritt zu Liegenschaften und

Räumen verweigert, ist von den im Abs. 2 genannten Behörden mit einer Geldstrafe bis zu S 5.000,- zu bestrafen. Wer Auflagen gemäß § 2 Abs. 4 zuwiderhandelt, ist von den im Abs. 1 genannten Behörden mit einer Geldstrafe bis zu S 200.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(4) Tiere, die den Gegenstand einer Verwaltungs-übertrstung gemäß den §§ 5 und 6 bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn durch sie dritte Personen ernsthaft gefährdet oder in unzumutbarem Maß belästigt wurden und Abhilfe nicht anders als durch Abnahme des Tieres erreicht werden kann. Solche Tiere sind nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles in Freiheit zu setzen, tierfreundlichen Personen bzw. Einrichtungen zu übergeben oder schmerzlos zu töten."

6. Im § 11 haben die Abs. 3 und 5 zu entfallen; der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)".

Artikel II

(1)Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden drit ten Monatsersten in Kraft.

(2)Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeit punkt in Kraft gesetzt werden.