# Gesetz, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1982 geändert wird

"(3) Der Beschluß des Gemeinderates über die Anstellung sowie der Beschluß des Gemeindevorstandes über eine sonstige Ernennung (Beförderung, Überstellung) eines Beamten bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Beschluß die gesetzlichen Bestimmungen über die Anstellung bzw. die Ernennung verletzt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung versagt wird."