# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die für die Bemessung

# der Beiträge für die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

# maßgeblichen

# Bezugsteile festgestellt werden, geändert wird

98. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 26. August 1985, mit der die Verordnung, mit der die für die Bemessung der Beiträge für die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge maßgeblichen Bezugsteile festgestellt werden, geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 2 und des § 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1977, LGBl. Nr. 66/1983, über die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge wird verordnet:

§1

Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 19. Dezember 1977, LGBI. Nr. 70, mit der die für die Bemessung der Beiträge für die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge maßgeblichen Bezugsteile festgestellt werden, wird wie folgt geändert:

§ 2 hat zu lauten:

"§2

Grundlage für die Bemessung der Beiträge für die Unfallfürsorge sind die unter § 1 Z. 1 genannten Bezugsteile mit Ausnahme der unter lit. a angeführten Sonderzahlungen."

§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1985 in Kraft.