# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Festlegung

# der

# Fremdenverkehrsregion Gmunden

107. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. September 1985 betreffend die Festlegung der Fremdenverkehrsregion Gmunden

Auf Grund des § 208 Abs. 6 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, wird verordnet:

§1

Für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten der Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung als Teilberechtigung des Reisebürogewerbes im Sinne des § 208 Abs. 3 Z. 1 a der Gewerbeordnung 1973 wird die Fremdenverkehrsregion Gmunden festgelegt.

§2

Die Fremdenyerkehrsregion Gmunden besteht aus den Gemeinden des

politischen Bezirkes Gmunden.

§3

Die Tätigkeiten gemäß § 1 sind auf das Gebiet der festgelegten

Region zu beschränken und dürfen nur von einem innerhalb dieser Region gelegenen Standort aus betrieben werden.

§4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.