# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Schartener

# Straße

# (Landesstraße Nr. 531) im Gebiet der Gemeinde Buchkirchen

§1

(1)Der bei km 4,020 (alt) von der bestehenden Trasse

abzweigende, nach Nordwesten führende und bei

km 4,400 (alt) wieder in die bestehende Trasse einbin

dende, neu herzustellende Abschnitt der Schartener

(2)Der zwischen km 4,020 (alt) und km 4,400 (alt)

gelegene bisherige Abschnitt der Schartener Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes

(Abs. 1) wirksam.

§2

Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Schartener Straße aus dem beim Amt der o.ö. Lan-

Seite 272

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 41. Stück, Nr. 111 u. 112

desregierung und beim Gemeindeamt Buchkirchen aufliegenden Plan, Maßstab 1 :1000, zu ersehen.

§3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.