# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung

# eines

# Gemeindewappens an die Gemeinde Roitham

122. Kundmachung

der o.ö. Landesregierung vom 18. November 1985

über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Roitham

Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, in der Fassung der O.ö. Gemeindeordnungsnovelle 1985, LGBl. Nr. 95, mit Beschluß vom 18. November 1985 der Gemeinde Roitham, politischer Bezirk Gmunden, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.

Beschreibung des Wappens der Gemeinde Roitham:

Von Rot und Grün erniedrigt geteilt durch einen silbernen, mit einer rechten Stufe gebrochenen Balken; oben unter der silbernen, durchgehenden Traunfallbrücke eine silberne Kaplan-Wasserturbine, unten eine goldene Muschel.