# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgeltes,

# des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger

# (Hausbesorger-Entgeltverordnung)

127. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Dezember 1985 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung)

Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 55/1985 wird verordnet:

§ 1 Entgelt

(1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes wird wie folgt festgesetzt:

(2)Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt

gemäß Abs. 1 lit. a um 20 v. H.

(3)Als Nutzfläche (Abs. 1 lit. a) gilt die Gesamtboden fläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offe ne Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachboden räume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berech nung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.

§2 Materialkostenersatz

Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Hause (§ 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materialien in Form eines monatlichen Zuschlages zu leistende Vergütung wird mit 15 v. H. des nach § 1 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 ermittelten Entgeltes festgesetzt.

§3 Ermittlung des Endbetrages

Ergeben das Entgelt (§ 1) und der Zuschlag (§ 2) zusammen einen Betrag, der nicht durch volle Schillingbeträge teilbar ist, so sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen und darüber auf einen vollen Schillingbetrag zu ergänzen.

§4 Sperrgeld

Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden mit S 30,-, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit S 35,- festgesetzt.

§5 Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes

Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 Abs. 1 festgesetzten Entgeltes beträgt gegenüber dem im § 1 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Dezember 1984, LGBl. Nr. 88, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 8/1985 festgesetzten Entgelt 4,8 v.

H.

§6 Schlußbestimmungen

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Hausbesorger-Entgeltverord

nung, LGBl. Nr. 88/1984, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 8/1985 außer Kraft.

(3)Auf solche Dienstleistungen, die vor dem 1. Jänner 1986 erbracht wurden, ist die Hausbesorger-Entgeltver ordnung, LGBl. Nr. 88/1984, in der Fassung der Verord nung LGBl. Nr. 8/1985 weiterhin anzuwenden.