# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der der Standesamtsverband

# Eferding, politischer Bezirk Eferding, umgebildet wird

131. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Dezember 1985, mit der der Standesamtsverband Eferding, politischer Bezirk Eferding, umgebildet wird

Auf Grund des § 63 Abs. 1 und 2 des Personenstandsgesetzes, BGBI.

Nr. 60/1983, wird verordnet:

§1

Die Gemeinde Hinzenbach, politischer Bezirk Eferding, scheidet mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 aus dem Standesamtsverband Eferding aus und nimmt ab diesem Zeitpunkt die Personenstandsangelegenheiten gemäß § 59

Personenstandsgesetz selbst wahr. Die Fortführung der Personenstandseintragungen für die Gemeinde Hinzenbach, die bis zum 31. Dezember 1985 vom Standesamtsverband Eferding vorgenommen wurden bzw. noch vorgenommen werden, erfolgt weiterhin durch den Standesamtsverband Eferding.

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.