# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Brandbekämpfung (Oö. Brandbekämpfungsverordnung 1985 - Oö. BBV 1985)

133. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 18. November 1985 über die Brandbekämpfung (O.ö. Brandbekämpfungsverordnung 1985 - O.ö. BBV 1985)

Auf Grund der §§1,2, 17 Abs. 1 und 2, 18 und 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1951, LGBl. Nr. 8/1953, über die Feuerpolizeiordnung im Lande Oberösterreich (O.ö. Feuerpolizeiordnung) wird verordnet:

I. TEIL Taktische Organisation von Einsatzeinheiten §1 Begriffsbestimmungen

(1)Taktische Einheiten und taktische Verbände sind jene Feuerwehreinheiten, die auf Grund ihrer Mannschaftsstärke und Ausrüstung in der Lage sind, bestimm te, den Feuerwehren auf Grund einschlägiger Rechtsvor schriften zukommende Aufgaben selbständig zu erfüllen.

(2)Als taktische Einheit gelten:

(3)Als taktische Verbände gelten:

(4)Bei Betriebsfeuerwehren führt der Löschtrupp nach Abs. 2 Z. 1 die Bezeichnung Betriebs-Löschtrupp, die Löschgruppe nach Abs. 2 Z. 2 die Bezeichnung Brand schutzgruppe.

(5)Die Normalstärke einer taktischer! Einheit oder eines taktischen Verbandes gibt jenen Mannschaftsstand an, der zur Erfüllung der Aufgabe(n) der taktischen Ein heit oder des Verbandes notwendig ist.

(6) Die Sollstärke gibt jenen Mannschaftsstand an, der notwendig ist, um die Normalstärke einer taktischen Einheit oder eines taktischen Verbandes möglichst jederzeit zu gewährleisten.

§2 Löschtrupp

(1)Der Löschtrupp besteht aus dem Truppkomman

danten und zwei Mann (Normalstärke).

(2)Die Sollstärke des Löschtrupps hat das Dreifache der Normalstärke zu betragen.

(3)Die Aufstellung von Löschtrupps ist für Hochhäuser (§ 26 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 - O.ö. BauO.), Betriebsbauten (§ 26 Abs. 2 O.ö. BauO.),

Bauten für größere Menschenansammlungen (§ 26

Abs. 4 O.ö. BauO.) und ähnliche schutzbedürftige Objek te anzustreben.

(4)Die Aufgabe des Löschtrupps besteht darin, Gefähr dete aus dem unmittelbaren Brandbereich zu bergen, für eine rasche Alarmierung der erforderlichen Hilfskräfte zu sorgen, Entstehungsbrände zu löschen sowie bei der Brandbekämpfung mitzuwirken. Bei Wahrnehmung die

ser Aufgaben untersteht der Löschtrupp dem Feuerwehr kommandanten.

(5)Der Löschtrupp ist mit den nötigen Alarm-, Signal-

und Fernmeldegeräten sowie Führungsmitteln (z. B.

Alarmplan, Brandschutzplan), den erforderlichen Gerä ten der Ersten und Erweiterten Löschhilfe, den notwendi gen Rettungs-, Sanitäts-, Schutz- und Beleuchtungsgerä ten sowie der erforderlichen Einsatzbekleidung auszurü sten.

(6)Die Ausrüstung des Löschtrupps ist an geeigneter

Stelle geschützt unterzubringen: der Standort ist mit der

Normtafel "Löschgeräte" deutlich, möglichst weithin

sichtbar und dauerhaft, entsprechend der ÖNORM

F 2030, zu kennzeichnen.

(7)Die Alarmierung des Löschtrupps mit geeigneten

Alarmgeräten oder -anlagen ist sicherzustellen.

§3 Löschgruppe

(1) Die Löschgruppe besteht aus dem Gruppenkommandanten, einem

Maschinisten, der zugleich Kraftfahrer

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ist, einem Melder und dem jeweils aus zwei Mann bestehenden Angriffstrupp, Wassertrupp und Schlauchtrupp (Normalstärke).

(2)Die Sollstärke der Löschgruppe hat das Doppelte der Normalstärke zu betragen.

(3)Die Löschgruppe ist mit einem Löschfahrzeug aus zustatten; dieses Fahrzeug und seine Ausrüstung haben zumindest den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes zu entsprechen.

§4 Tanklöschtrupp

(1)Der Tanklöschtrupp besteht aus dem Truppkom

mandanten, einem Maschinisten, der zugleich Kraftfah rer ist, und einem weiteren Mann (Normalstärke).

(2)Die Sollstärke des Tanklöschtrupps hat das Dreifa che der Normalstärke zu betragen.

(3)Der Tanklöschtrupp ist mit einem Tanklöschfahr

zeug auszustatten; dieses Fahrzeug und seine Ausrü

stung haben zumindest den Richtlinien des Österreichi

schen Bundesfeuerwehrverbandes zu entsprechen.

§5 Tanklöschgruppe

(1)Die Tanklöschgruppe besteht aus dem Gruppen

kommandanten, einem Maschinisten, der zugleich Kraft fahrer ist, einem Melder und dem jeweils aus zwei Mann bestehenden Angriffstrupp und Wassertrupp (Normal stärke); bei einer Berufsfeuerwehr entfällt der Melder.

(2)Die Sollstärke der Tanklöschgruppe hat das Doppel te der Normalstärke zu betragen.

(3)Die Tanklöschgruppe ist mit einem Tanklöschfahr zeug auszustatten; dieses Fahrzeug und seine Ausrü

stung haben zumindest den Richtlinien des Österreichi

schen Bundesfeuerwehrverbandes zu entsprechen.

§6 Löschzug

(1)Der Löschzug besteht, soferne sich aus den folgen den Absätzen nichts anderes ergibt, aus zwei Löschgrup pen (§ 3); er wird von einem Zugskommandanten befeh ligt. Zur Bewältigung der Führungsaufgaben hat der Pflichtbereichskommandant dem Löschzug einen Zugs

trupp, bestehend aus dem Zugstruppkommandanten

(Zugskommandant-Stellvertreter), einem Funker, der zu gleich Kraftfahrer ist, und mindestens einem Zugsmelder, anzugliedern.

(2)Der Löschzug einer Berufsfeuerwehr (4. Abschnitt der O.ö. Feuerpolizeiordnung) hat über ein Kommando fahrzeug, zwei Tanklöschfahrzeuge, eine Drehleiter oder Gelenkbühne (Hubsteiger) und allfällige weitere Sonder fahrzeuge zu verfügen. Die Normalstärke dieses Zuges hat mindestens 14 Mann zu betragen; diese ist jedoch je derzeit zu gewährleisten.

(3)Der Löschzug einer Betriebsfeuerwehr (5. Abschnitt der O.ö. Feuerpolizeiordnung) mit ausschließlich haupt beruflichem Personal'hat über ein Kommandofahrzeug, zwei Tanklöschfahrzeuge und Sonderfahrzeuge entspre chend den betrieblichen Verhältnissen zu verfügen. Die

Normalstärke dieses Zuges hat mindestens 13 Mann zu betragen; diese ist jedoch jederzeit zu gewährleisten.

§7 Gemischter Löschzug

(1)Der gemischte Löschzug besteht aus einer Lösch

gruppe (§ 3) und einer Tanklöschgruppe (§ 5) oder einem Tanklöschtrupp (§ 4); er wird von einem Zugskomman

danten befehligt.

(2)§ 6 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

§8 Lotsen- und Nachrichtengruppe

(1)Die Lotsen- und Nachrichtengruppe besteht aus ei nem Gruppenkommandanten und vier, aus jeweils zwei

Mann bestehenden Lotsen- und Nachrichtentrupps.

(2)Die Aufgabe der Lotsen- und Nachrichtengruppe

besteht in Verkehrsregelungsaufgaben, in Melder-, Einweisungs- und sonstigen Hilfsdiensten.

(3)Die Aufstellung einer Lotsen- und Nachrichtengrup pe ist für jede Feuerwehr anzustreben.

(4)Die Lotsen- und Nachrichtengruppe ist mit den er forderlichen Alarm-, Signal- und Fernmeldegeräten sowie Führungsmitteln (z. B. Brandschutzplan, Karten) auszu rüsten.

§9 Lotsen- und Nachrichtenzug

(1)Der Lotsen- und Nachrichtenzug besteht aus zwei Lotsen- und Nachrichtengruppen (§ 8); er wird von einem Zugskommandanten befehligt.

(2)§ 6 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 10 Feuerlösch- und Bergungszug

Der Feuerlösch- und Bergungszug ist die führungs-und versorgungsmäßige Zusammenfassung von mindestens zwei gemischten Löschzügen (§ 7), dem bei Bedarf die erforderlichen Sonderfahrzeuge angegliedert sind.

§11 Feuerlösch- und Bergungsbereitschaft

(1)Die Feuerlösch- und Bergungsbereitschaft ist die führungs- und versorgungsmäßige Zusammenfassung

von mindestens drei Feuerlösch- und Bergungszügen

(§ 10).

(2)Der Feuerlösch- und Bergungsbereitschaft ist ein Lotsen- und Nachrichtenzug (§ 9) angegliedert, der hier die Bezeichnung Kommandozug führt. Der Feuerlösch- und Bergungsbereitschaft sind bei Bedarf die erforderli

chen Sonderfahrzeuge angegliedert.

§12 Feuerlösch- und Bergungsabteilung

Die Feuerlösch- und Bergungsabteilung ist die führungs- und versorgungsmäßige Zusammenfassung von mindestens vier Feuerlösch- und Bergungsbereitschaften. § 11 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

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II. TEIL Stärke der öffentlichen Feuerwehren

§ 13 Pflichtbereichsklassen und Gruppen

(1)Zur Bestimmung der Mindestmannschaftsstärke

und der Mindestausrüstung der Feuerwehrkräfte im

Pflichtbereich (§ 18 der O.ö. Feuerpolizeiordnung) wer den die Pflichtbereichsgemeinden nach der Einwohner zahl sowie der geographischen Lage, nach der Art und Weise sowie Dichte der Bebauung, nach der Gebäude

nutzung, nach der Brandgefährlichkeit von Objekten, Be trieben und Anlagen im Pflichtbereich, nach der verkehrs mäßigen Aufschließung und schließlich nach den Lösch wasserverhältnissen in Pflichtbereichsklassen (Klassen) und gegebenenfalls in Gruppen eingeteilt.

(2)In welche Klasse eine Pflichtbereichsgemeinde fällt, ergibt sich aus der Anzahl der ständig genutzten Gebäu de und der nach der letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl. Ergeben sich nach der Gebäudezahl

und nach der Einwohnerzahl verschiedene Klassen, so fällt die Pflichtbereichsgemeinde in die jeweils höhere Klasse:

Klasse1:bis 200Gebäude

bis 1.000Einwohner

Klasse2:201bis500Gebäude

1.001bis2.500Einwohner

Klasse3:501bis1.000Gebäude

2.501bis5.000Einwohner

Klasse4:1.001bis2,000Gebäude

5.001bis10.000Einwohner

Klasse5:2.001bis3.000Gebäude

10.001bis20.000Einwohner

Klasse6:3.001bis5.000Gebäude

20.001bis30.000Einwohner

Klasse7:5.001bis15.000Gebäude

30.001bis150.000Einwohner

Klasse8:über15.000Gebäude

über150.000Einwohner

(3) Die Pflichtbereichsgemeinden der Klassen 1 bis 7 werden entsprechend den im Abs. 1 genannten Merkmalen nach folgenden

Gesichtspunkten in die Gruppen A und B eingeteilt:

Gruppe A

Alle Pflichtbereichsgemeinden, bei denen die folgenden

Gesichtspunkte überwiegend erfüllt sind: Geringe Höhenunterschiede, geringe Bebauungsdichte, keine intensive Gebäudenutzung, Objekte, Betriebe und Anlagen ohne besondere Brandgefährdung, gute verkehrsmäßige Aufschließung und ganzjährig gesicherte Löschwasserversorgung.

Gruppe B

Alle nicht in Gruppe A fallenden Pflichtbereichsgemeinden.

§ 14 Mindestmannschaftsstärke und Mindestausrüstung

(1) Die Mindestmannschaftsstärke der Aktivmannschaft der Freiwilligen Feuerwehren innerhalb der Pflichtbereichsgemeinden wird wie folgt festgelegt:

Gruppe AGruppe B

Klasse 12323

Klasse 23654

Klasse 35467

Klasse 46767

Klasse 57982

Klasse 682107

Klasse 7116150

(2)In Gemeinden, die in die Pflichtbereichsklasse 8

fallen, müssen mindestens drei Löschzüge gemäß § 6 Abs. 2, mindestens drei Mann Nachrichtenpersonal so wie die erforderlichen Führungskräfte ständig einsatzbe reit sein. Zur Verstärkung und zur Bildung erforderlicher Reserven, insbesonders bei Großereignissen, sind in der Regel die im Pflichtbereich vorhandenen Feuerwehrkräf te heranzuziehen.

(3)Haben in einem Pflichtbereich mehrere öffentliche Feuerwehren ihren Standort, so bestimmt sich die Mann schaftsstärke und Ausrüstung der Feuerwehrkräfte in die sem Pflichtbereich - unbeschadet der Bestimmungen

der Abs. 2, 4, 5 und 6 sowie des § 6 Abs. 2 und 3 - nach den brandschutztechnischen und feuerwehrorganisatori schen Erfordernissen.

(4)Bestehen im Pflichtbereich mehrere Freiwillige Feu erwehren, so hat die Mindestmannschaftsstärke jeder einzelnen Feuerwehr mindestens 23 Mann zu betragen.

(5)Die Mindestausrüstung der Pflichtbereichsfeuer

wehren hat - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 - entsprechend der Einreihung der Pflichtbe reichsgemeinde in Pflichtbereichsklassen und Gruppen insgesamt die in der Anlage 1 angeführten Fahrzeuge und Geräte zu umfassen. Ist bzw. war nach § 15 Abs. 1 die Anschaffung eines Universallöschfahrzeuges, eines Rüstlöschfahrzeuges, eines Tanklöschfahrzeuges der Type TLF 2000 Trupp oder eines Tanklöschfahrzeuges

mit größerem Tankinhalt erforderlich, so ist ein solches Fahrzeug bei der Feststellung der Mindestausrüstung der

Pflichtbereichsfeuerwehren anstelle eines Tanklösch

fahrzeuges mit gleichem oder geringerem Tankinhalt zu berücksichtigen.

(6)Bestehen in einer Pflichtbereichsgemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren, so ist jede einzelne Feuerwehr mit mindestens einem Kleinlöschfahrzeug auszurüsten.

(7)Die Mindestausstattung der Einsatzfahrzeuge mit

Geräten, Schlauchmaterial u. a. m. richtet sich nach den

Bau- und Ausrüstungsrichtlinien des Österreichischen

Bundesfeuerwehrverbandes und hat dem jeweiligen

Stand der Technik zu entsprechen.

(8)Die Nutzungsdauer der Feuerwehrfahrzeuge be

trägt im allgemeinen 15 Jahre.

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§15 Besondere Verhältnisse

(1)Befinden sich in einer Pflichtbereichsgemeinde Hochhäuser (§ 26 Abs. 1 O.ö. BauO.), Betriebsbauten (§ 26 Abs. 2 O.ö. BauO.), Bauten für größere Menschen ansammlungen (§ 26 Abs. 4 O.ö. BauO.) oder ähnliche,

brandschutztechnisch bedeutsame Objekte, Anlagen

oder Einrichtungen oder liegen sonstige die Brandgefahr erhöhende Umstände vor, die zusätzliche über das in den §§ 13 und 14 umschriebene Ausmaß hinausgehende Brandbekämpfungsvorsorgen (z. B. zusätzliche oder be

sondere Feuerwehrfahrzeuge im Sinne der ÖNORM

F 1001), erforderlich machen, so sind Mindestmannschaftsstärke und Mindestausrüstung der Feuerwehrkräf te im Pflichtbereich den jeweiligen Umständen entspre chend angemessen zu erhöhen.

(2)Der Verpflichtung nach Abs. 1 kann im Pflichtbe reich auch dadurch entsprochen werden, daß die Ge

meinde dem Eigentümer eines Betriebes, der wegen sei

ner Größe, Lage oder baulichen Beschaffenheit, vor

allem aber wegen seiner Brandgefährdung (z. B. wegen Lagerung feuergefährlicher Stoffe oder wegen feuerge fährlicher Produktionsweisen), eines erhöhten Brand schutzes bedarf, die Errichtung einer Betriebsfeuerwehr aufträgt. Bei Bestimmung der Mindestmannschaftsstärke und Ausrüstung der Betriebsfeuerwehr ist unter sinnge mäßer Bedachtnahme auf § 14 Abs. 2 bis 6 im besonde ren auf die brandschutztechnische Eigenart des Betrie bes Rücksicht zu nehmen.

III. TEIL Feuerwehrhäuser

§ 16 Errichtung, Erhaltung und Erfordernisse

(1)Für die Errichtung und Erhaltung von Feuerwehr

häusern der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflichtfeuer

wehren und der Berufsfeuerwehren ist gemäß § 17

Abs. 2 lit. a und b der O.ö. Feuerpolizeiordnung von der

Gemeinde vorzusorgen; Feuerwehrhäuser der Betriebs

feuerwehren sind über Anordnung der Gemeinde vom

Betrieb zu errichten und zu erhalten.

(2)Bei der Errichtung von Feuerwehrhäusern ist beson

ders auf die leichte Erreichbarkeit und gute Zu- und Ab

fahrtsmöglichkeit entsprechend den verkehrstechni

schen Erfordernissen Bedacht zu nehmen. Die Errich

tung von Feuerwehrhäusern in der Nähe von Bauten (An

lagen) für größere Menschenansammlungen (§ 26 Abs. 4

O.ö. BauO.) ist zu vermeiden.

(3)Bei der Planung und Ausführung von Feuerwehr

häusern sind die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband herausgegebenen Baurichtlinien für die Er richtung von Feuerwehrhäusern zu beachten, soweit die se Richtlinien nicht den oberösterreichischen Bauvor schriften widersprechen.

(4)In Feuerwehrhäusern dürfen jene Räume (samt Ein richtungen) und Anlagen, die der Feuerwehr zur Gewähr leistung ihrer ständigen Einsatzbereitschaft dauernd zur Verfügung stehen müssen, zu anderen als Feuerwehr

zwecken nicht verwendet werden.

IV. TEIL Löschmittel

§17 Allgemeines

(1)Für die Bereitstellung der entsprechend dem Brand risiko und der Brandbelastung innerhalb des Gemeinde gebietes erforderlichen Löschmittel hat die Gemeinde ge mäß § 17 Abs. 2 lit. b der O.ö. Feuerpolizeiordnung vorzu sorgen; bei brandschutztechnisch bedeutsamen Objek

ten, Anlagen oder Einrichtungen, die zusätzliche, über

das in den §§ 13 und 14 umschriebene Ausmaß hinaus

gehende Brandbekämpfungsvorsorgen erforderlich ma

chen, hat der Eigentümer solcher Objekte, Anlagen oder Einrichtungen über Anordnung der Gemeinde die dem er höhten Brandrisiko und der erhöhten Brandbelastung entsprechenden zusätzlich erforderlichen Löschmittel an zuschaffen und bereit zu halten.

(2)Als Löschmittel (ÖNORM F 1001) im Sinne des Abs. 1 gelten:

(3)Für den Löschmittelbedarf gelten die Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes für die Er richtung von Löschwasserversorgungsanlagen, soferne sich aus § 18 Abs. 2 nichts anderes ergibt.

§ 18 Löschwasser

(1)In geschlossenen Ortschaften müssen die zum Lö

schen geeigneten und ausreichenden Wassermengen

stets vorhanden, jederzeit benutzbar und für Löschgeräte erreichbar sein.

(2)Bei der Ermittlung des Löschwasserbedarfes sind die aus der Anlage 2 ersichtlichen Richtwerte zu be achten. , §19 Löschwasserstellen

Als Löschwasserstellen kommen in Betracht:

(1)Als natürliche Löschwasserentnahmestellen kom

men geeignete Örtlichkeiten an offenen Gewässern

(Flüssen, Bächen, Teichen, Seen) in Betracht.

(2)Wasserentnahmestellen müssen eine für Löschfahr zeuge geeignete Zufahrtsmöglichkeit haben. Zur Aufstel lung der Kraftspritzen muß ein fester Standplatz vorhan den sein. Bei natürlichen Löschwasserentnahmestellen

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ist an der Uferböschung beim Standplatz eine Treppe von der Uferkrone bis zur Flußsohle anzubringen.

(3)Festverlegte Saugrohre an Wasserentnahmestellen müssen frostsicher angelegt werden und einen Durch

messer von 110 mm aufweisen.

(4)Die geodätische (statische) saugseitige Förderhöhe (ÖNORM F 1000) darf nicht mehr als 5 m betragen. Der Wasserspiegef darf bei einer Entnahme nach lit. a bis f der Anlage 2 nicht mehr als um Vz m absinken.

(5)Wasserläufe sind nur dann als natürliche Wasser entnahmestellen geeignet, wenn sie auch in den trocken sten Jahreszeiten wenigstens 14 l/sek. führen und die Wasserentnahme nach lit. a der Anlage 2 bestimmt ist. In den Fällen nach lit. b bis f der Anlage 2 ist eine entspre chend größere Wasserführung erforderlich. Bei Wasser tiefen von weniger als 40 cm müssen vertiefte Saugstel len oder Einrichtungen zum Aufstauen des Wassers vor gesehen werden.

(6)Werden neben natürlichen Gewässern Saug schächte angeordnet, müssen diese frostsicher sein und eine lichte Weite von mindestens 1 m aufweisen. Die Sohle muß mindestens 50 cm unter dem Einlaufrohr lie gen. Die Schachtoberkante soll ca. 25 cm über dem Ter rain liegen. Wenn der Schacht mit dem Terrain ab

schließt, muß die Abdeckung befahrbar sein. Das Zu

laufrohr zum Schacht muß einen Innendurchmesser von

mindestens 300 mm aufweisen und mit einem Sieb mit

10 bis 20 mm Sieböffnung und dem 21/2fachen Wert des Einlaufquerschnittes versehen sein.

§21 Löschwasserteiche, Löschwasserbehälter

Beim Bau von Löschwasserteichen, unterirdischen Löschwasserbehältern (Zisternen) sowie offenen Behältern sind die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrver-band herausgegebenen Richtlinien zu beachten.

§22 Löschwasserbrunnen

(1)Löschwasserbrunnen dürfen nur dort angelegt wer den, wo der Grundwasserspiegel so hoch liegt, daß die geodätische saugseitige Förderhöhe von 5 m nicht über

schritten wird. Die Mindestlöschwasserentnahme von

800 l/min, muß durch drei Stunden gewährleistet sein, wobei der Grundwasserspiegel nicht mehr als um Vz m absinken darf.

(2)Für die Bauausführung sind neben den einschlägi gen Rechtsvorschriften auch die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband herausgegebenen Richtlinien

zu beachten.

(3)Lage, Löschwassersauganschluß, Frostsicherheit

und Zufahrt müssen den Richtlinien für Löschwasserbe hälter entsprechen.

§23 Abhängige Löschwasserversorgung

(1) Sollen Wasserversorgungsleitungen zur Entnahme des Löschwassers dienen, so sind die Wasserleitungen möglichst als Ringleitung mit einer ausreichenden Zahl von Absperrschiebern zu bauen. Der kleinste Rohrdurchmesser darf 80 mm nicht unterschreiten.

(2)Der Wasserdruck im Leitungsnetz soll so groß sein, daß eine Brandbekämpfung vom Hydranten aus ohne

Kraftspritze möglich ist. Bei einer Wasserentnahme von

800 l/min, muß der Mindestauslaufdruck mindestens

1,5 bar betragen.

(3)Hydranten müssen den einschlägigen Normen und Richtlinien entsprechen und sind in nachstehend ange führten Abständen zur Löschwasserentnahme in das Wasserversorgungsnetz einzubauen:

(4)Die Bemessung der Versorgungsleitungen und die Art der Ausführung der Hydranten richtet sich nach dem gemäß der Anlage 2 erforderlichen Löschwasserbedarf. Für die Löschwasserentnahme sind Hydranten als Über flurhydranten auszuführen.

(5)Hochbehälter sollen so eingerichtet sein, daß das Wasser auch durch Kraftspritzen unmittelbar dem Behäl ter entnommen werden kann. Dabei ist Vorsorge zu tref fen, daß eine Verunreinigung des Wassers im Hochbehäl ter durch die Entnahme nicht möglich ist.

§24 Sonderlöschmittel

(1)Für die Bemessung der erforderlichen Sonderlöschmittelvorrärte gelten sinngemäß die Richtlinien des Öster reichischen Bundesfeuerwehrverbandes für die Errich tung von Löschwasserversorgungsanlagen sowie die ein

schlägigen Technischen Richtlinien "Vorbeugender

Brandschutz".

(2)Die Lagerung dieser Sonderlöschmittel soll in der Regel bei der Pflichtbereichsfeuerwehr erfolgen.

(3)Für die Erneuerung der Vorräte an Sonderlöschmit teln hat entsprechend den Haltbarkeitsfristen der zur An schaffung Verpflichtete zu sorgen.

§25 Kennzeichnung

Alle Löschwasserentnahmestellen, Löschmittel- und Löschgerätelager sind durch Hinweisschilder deutlich, möglichst weithin sichtbar und dauerhaft, entsprechend der ÖNORM F 2030 zu kennzeichnen. V. TEIL Alarmierung

§ 26 Allgemeines

(1) Jedermann ist verpflichtet, über Anordnung der Gemeinde bei der Alarmierung mitzuwirken. Diese Verpflichtung besteht zumindest darin, daß jeder, der von einem Brand oder von einem sonstigen Notstand Kenntnis erhält, dies unverzüglich und nach Möglichkeit auf dem kürzesten Weg bei der nächsten Gemeindebehörde, der Sicherheitsdienststelle oder Brandmeldestelle (§ 27) anzeigt, wenn nicht die Gewißheit vorliegt, daß eine Alarmierung ohnehin bereits erfolgt oder eingeleitet ist.

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(2) Die Gemeinde hat gemäß § 17 Abs. 2 lit. b der O.ö. Feuerpolizeiordnung dafür zu sorgen, daß der Ausbruch eines Brandes sofort den Feuerwehren zur Kenntnis gelangen kann.

§27 Brandmeldestellen

(1)Brandmeldestelle ist eine Stelle, die für das Entge gennehmen und Weiterleiten von Brandmeldungen zu

ständig und hiezu auch in der Lage ist.

(2)Die Gemeinde hat Brandmeldestellen in ausrei

chendem Maß einzurichten, zu betreiben und zu er

halten.

(3)Brandmeldestellen müssen entsprechend der ÖNORM F 2030 deutlich und möglichst weithin sichtbar gekennzeichnet sein.

§28 Alarmmittel

Zur Alarmierung der Feuerwehren sind insbesonders folgende

Alarmmittel geeignet:

(1)Alarmmittel, die einer ständigen Überwachung be dürfen, sind wöchentlich einmal zur gleichen festgesetz ten Zeit zu erproben.

(2)Die Probezeichen haben sich von den Sirenensig

nalen nach § 30 deutlich zu unterscheiden.

(3)Die Erprobung der elektrischen Sirenen hat jeweils am Samstag zwischen 11.50 Uhr und 12.10 Uhr zu er

folgen.

(4)Für die elektrische Sirenenprobe ist ein 15 Sekun den langer gleichbleibender Heulton zu verwenden.

VI.TEIL

ÖNORMEN und Technische Richtlinien

§32 ÖNORMEN

Die in der Anlage 3 bezeichneten ÖNORMEN werden für verbindlich

erklärt.

§33 Technische Richtlinien

Die in der Anlage 4 bezeichneten Technischen Richtlinien werden für

verbindlich erklärt.

VII.TEIL

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§34

Inkrafttreten, Aufhebung der Brandbekämpfungsverordnung

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesre

gierung über die Vorbereitung und Durchführung der Brandbekämpfung im Lande Oberösterreich (Brandbe kämpfungsverordnung), LGBl. Nr. 16/1953, in der Fas sung der Verordnungen der o.ö. Landesregierung LGBI. Nr. 38/1961 und LGBl. Nr. 40/1970, außer Kraft.

§35 Übergangsbestimmungen

(1)Mindestmannschaftsstärke und Mindestausrüstung

der öffentlichen Feuerwehren haben bis spätestens

31. Dezember 1990 dem inden§§ 14 und 15 umschriebe

nen Stand zu entsprechen.

(2)Bei der Feststellung der Mindestausrüstung der Pflichtbereichsfeuerwehren (§ 14 Abs. 5) werden bis zum Ablauf der Nutzungsdauer (§ 14 Abs. 8) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angerechnet: