# Gesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für

# öffentliche Pflichtschulen

# (O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 - O.ö. LDHG 1986)

18. Gesetz

vom 4. März 1986 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (O.ö. Landeslehrer-Dienst-hoheitsgesetz 1986 — O.ö. LDHG 1986)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK Ausübung der Diensthoheit

§1 Allgemeines

(1) Die Ausübung der Diensthoheit des Landes über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge sowie für Berufsschulen und hinsichtlich der Personen, die einen Anspruch auf einen Ruhe-(Versorgungs)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis eines Landeslehrers haben, obliegt den in den folgenden Bestimmungen genannten Dienstbehörden.

(2) Hinsichtlich der dem Dienstgeber der Landesvertragslehrer zukommenden Zuständigkeiten gelten die §§ 5, 6 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die nach den für Landesvertragslehrer geltenden Bestimmungen den Zentralstellen vorbehaltenen dienstrechtlichen Maßnahmen die Landesregierung zuständig ist.

(3) Unter Landeslehrern werden im folgenden nur die

im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land

Oberösterreich stehenden Pflichtschullehrer verstanden.

§2 Landesregierung

I

(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem

Vollzugsorgan des Landes zustehenden Be-fugnisse:

a) die Festsetzung des Dienstpostenplanes gemäß

Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBI.

Nr. 215/1962;

(2) Die Schulbehörden des Bundes (§§ 3 bis 6) haben bei den im Abs. 1 angeführten Aufgaben in nachstehen-der Weise mitzuwirken:

c) vor der Besetzung von schulfesten Stellen sind vom

Bezirksschulrat (Kollegium) und vom Landesschulrat

(Kollegium) Besetzungsvorschläge hinsichtlich der

Leiter- und Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Son-

derschulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen

einzuholen; hinsichtlich der Leiter- und Lehrerstellen

an Berufsschulen sind vom Landesschulrat (Kolle-

gium) Besetzungsvorschläge einzuholen;

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 8. Stück,

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(1) Dem Bezirksschulrat obliegt hinsichtlich der Lan-deslehrerfür Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für Polytechnische Lehrgänge:

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(2) Vor der Durchführung der im Abs. 1 lit. b, c, d, e und f angeführten Maßnahmen ist hinsichtlich der Landeslehrer an Landessonderschulen die Zustimmung des Landesschulrates einzuholen. Außerdem sind die früheren Schulerhalter dieser Landessonderschulen, sofern sie noch Eigentümer der Schulobjekte und Erhalter der den Landessonderschulen angegliederten Schülerheime sind, zu hören.

(3) Im Sinne der §§ 2, 9 und 42 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, hat der Bezirksschulrat unbeschadet sonstiger Mitwirkungsrechte der Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz jedenfalls vor Durchführung von Maßnahmen

§6 Landesschulrat

(1)Dem Landesschulrat obliegt die Durchführung aller jener dienstrechtlichen Maßnahmen, welche nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Behörden zu treffen sind.

(2)Hinsichtlich der Landeslehrer für Berufsschulen obliegt dem Landesschulrat jedenfalls:

(3) Bei Versetzung eines Landeslehrers von einem politischen Bezirk in einen anderen (§ 19 Abs. 2 LDG 1984) mit Wirkung vom Beginn des Unterrichtsjahres oder des zweiten Semesters sind die betreffenden Bezirksschulräte zu hören. Bei Versetzung eines Landeslehrers von einem politischen Bezirk in einen anderen (§ 19 Abs. 2 LDG 1984) in den übrigen Fällen sowie bei Betrauung eines in einem politischen Bezirk zugewiesenen Landeslehrers mit der Leitung einer Schule in einem anderen politischen Bezirk (§ 27 Abs. 2 LDG 1984) ist das Einvernehmen mit den betreffenden Bezirksschulräten herzustellen.

(4) Die übrigen Schulbehörden des Bundes (§§ 3 bis 5) haben bei den dem Landesschulrat gemäß Abs. 1 zukommenden Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:

b) vor Ernennungen von Landeslehrern für Volks-,

Haupt- und Sonderschulen sowie für Polytechnische

Lehrgänge sind vom Bezirksschulrat (Kollegium) Er-

nennungsvorschläge einzuholen; vor Ernennung von

Landeslehrern für Berufsschulen sind vom Landes-

schulrat (Kollegium) Ernennungsvorschläge einzuholen.

(5)Im Sinne der §§ 2, 9, 14 Abs. 1 lit. a und 42 des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes hat der Landes-

schulrat unbeschadet sonstiger Mitwirkungsrechte der

Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertre-

tungsgesetz vor der Durchführung von Maßnahmen ge-

mäß Abs. 1 — ausgenommen hinsichtlich Landeslehrer

für Berufsschulen: die Gewährung eines Sonderurlaubes

gemäß § 57 LDG 1984 und eines Karenzurlaubes gemäß

§ 58 LDG 1984 sowie die Feststellung des Anspruches

auf Pflegeurlaub gemäß § 59 LDG 1984 jeweils in der

Dauer bis zu drei Tagen — der Personalvertretung der

Lehrer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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§7 Schulleiter

Die Landesregierung kann durch Verordnung die Ge-währung eines Sonderurlaubes gemäß § 57 LDG 1984 bis zu drei Tagen sowie die Feststellung des Anspruches auf Pflegeurlaub gemäß § 59 LDG 1984 bis zu drei Tagen dem Schulleiter übertragen, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Der Schulleiter entscheidet in diesen Fällen anstelle des Bezirksschulrates bzw. Landesschulrates.

§8 Instanzenzug

(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksschulrates (des Schulleiters im Falle einer Übertragung gemäß § 7) entscheidet der Landesschulrat.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Landesschulrates (des Schulleiters im Falle einer Übertragung gemäß § 7) entscheidet die Landesregierung.

(3) In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber dem Bezirksschulrat der Landesschulrat und gegenüber diesem die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

### II. HAUPTSTUCK Leistungsfeststellungskommissionen {#sec_ii_hauptstuck_leistungsfeststellungskommissionen}

§9 ¦

Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen

(1)Zur Vornahme der Leistungsfeststellung der Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für Polytechnische Lehrgänge gemäß § 66 LDG 1984 wird

bei jedem Bezirksschulrat eine Leistungsfeststellungskommission eingerichtet.

(2)Der Leistungsfeststellungskommission gemäß Abs. 1 gehören an:

(3) Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet in zwei Senaten, von denen der eine für die Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen, der andere für die Landeslehrer an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen zuständig ist. Jeder Senat besteht aus dem Vorsitzenden, dem zuständigen Bezirksschulinspektor und vier Vertretern der Landeslehrer für Volks- und Sonderschulen bzw. vier Vertretern der Landesiehrer für Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge.

(4) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, des zuständigen Bezirksschulinspektors und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit ge-faßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit-zenden.

(5) Wenn es sich um die Leistungsfeststellung eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers handelt, hat anstelle eines durch das Los auszuscheidenden bestell-ten Vertreters der Landeslehrer ein Religionslehrer des-selben Bekenntnisses der Kommission anzugehören.

§ 10

Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer für Berufsschulen

(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung der Landeslehrer für Berufsschulen gemäß § 66 LDG 1984 wird beim Landesschulrat eine Leistungsfeststellungskommission eingerichtet.

(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:

(3) Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet in zwei Senaten. Jeder Senat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Berufsschulinspektor und drei Vertretern der Landeslehrer für Berufsschulen. Die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Aufgaben auf die Senate wird von der Leistungsfeststellungskommission für die Funktionsdauer gemäß § 17 Abs. 9 festgesetzt; dabei ist möglichst auf die Zusammenfassung der Lehrer in zwei Gruppen nach der fachlichen Spezialisierung auf Lehrberufe und auf Fachgruppen Bedacht zu nehmen.

(4) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, des zuständigen Berufsschulinspektors und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) § 9 Abs. 5 ist anzuwenden.

§11

Leistungsfeststellungs-Oberkommission für Landes-lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen

(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Leistungsfeststellung einer Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß § 67 LDG 1984 in oberster Instanz wird beim Landesschulrat eine Leistungsfeststellungs-Oberkommission eingerichtet.

(2) Der Leistungsfeststellungs-Oberkommission gehören an:

b) der (die) Landesschulinspektor(en) bzw. dessen

(deren) Vertreter;

c) ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundiger

Beamter des Amtes des Landesschulrates oder des

Amtes der Landesregierung bzw. dessen in gleicher

Weise bestellter Vertreter;

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(3) Im übrigen ist § 9 Abs. 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der rechtskundige Beamte jedem der beiden Senate angehört und auch seine Anwe-senheit zur Beschlußfähigkeit der Senate erforderlich ist.

§12

Leistungsfeststellungs-Oberkommission für Landes-lehrer für

Berufsschulen

(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Leistungsfeststellung der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer für Berufsschulen gemäß § 67 LDG

1984 in oberster Instanz wird beim Amt der Landesregierung eine Leistungsfeststellungs-Oberkommission eingerichtet.

(2) Der Leistungsfeststellungs-Oberkommission gehören an:

(3)Im übrigen ist § 10 Abs. 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der rechtskundige Beamte

jedem der beiden Senate angehört und auch seine Anwesenheit zur Beschlußfähigkeit der Senate (Kommission) erforderlich ist.

III. HAUPTSTÜCK Disziplin arkommissionen

§13

Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen

(1) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gemäß dem 7. Abschnitt des LDG 1984 gegen Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für Polytechnische Lehrgänge wird, sofern nach diesem Gesetz — hinsichtlich der Suspendierung im Zusammenhalt mit § 80 Abs. 3 bis 5 LDG 1984 — nicht eine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt ist, bei jedem Bezirksschulrat eine Disziplinarkommission eingerichtet.

(2) Der Disziplinarkommission gehören an:

(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind vom Vorsitzenden des Bezirksschulrates aus dem Stand der Beamten der Bezirksverwaltungsbehörden, und zwar nach Tunlichkeit der rechtskundigen Beamten, der Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl dessen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Im übrigen ist § 9 Abs. 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der rechtskundige Beamte

jedem der beiden Senate angehört und auch seine Anwesenheit zur Beschlußfähigkeit der Senate erforderlich ist. Gemäß § 91 Abs. 1 LDG 1984 darf jedoch die Disziplinarstrafe der Entlassung nur einstimmig verhängt werden.

§ 14

Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen

(1) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gemäß dem 7. Abschnitt des LDG 1984 gegen Landeslehrer für Berufsschulen wird, sofern nach diesem Gesetz — hinsichtlich der Suspendierung im Zusammenhalt mit § 80 Abs. 3 bis 5 LDG 1984 — nicht eine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt ist, beim Landesschulrat eine Disziplinarkommission eingerichtet.

(2) Der Disziplinarkommission gehören an:

(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind vom Landeshauptmann aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung der Disziplinaranwalt und in erforderlicher

Anzahl dessen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Im übrigen ist § 10 Abs. 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der rechtskundige Beamte

jedem der beiden Senate angehört und auch seine Anwesenheit zur Beschlußfähigkeit der Senate (Kommission) erforderlich ist. Gemäß § 91 Abs. 1 LDG 1984 darf jedoch die Disziplinarstrafe der Entlassung nur einstimmig verhängt werden.

§15

Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende

Pflichtschulen

(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Entschei-dungen der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen in oberster Instanz so-wie zur Verfügung und Aufhebung der Suspendierung

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(§ 80 Abs. 3 bis 5 LDG 1984), sofern nicht die Zuständig-keit der Disziplinarkommission (§ 13) gegeben ist, wird beim Landesschulrat eine Disziplinaroberkommission eingerichtet.

(2)Der Disziplinaroberkommission gehören an:

a) der Präsident des Landesschulrates oder in seiner

Vertretung der Landesschulratsdirektor als Vorsit-

zender;

b) der (die) Landesschulinspektor(en) bzw. dessen

(deren) Vertreter;

(3) Der Landeshauptmann hat aus dem Stand der

rechtskundigen Beamten des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung den Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl dessen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Im übrigen ist § 9 Abs. 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der rechtskundige Beamte

jedem der beiden Senate angehört und auch seine Anwesenheit zur Beschlußfähigkeit der Senate erforderlich ist. Gemäß § 91 Abs. 1 LDG 1984 darf jedoch die Disziplinarstrafe der Entlassung nur einstimmig verhängt werden.

§ 16

Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen

(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen in oberster Instanz sowie zur Verfügung und Aufhebung der Suspendierung (§ 80 Abs. 3 bis 5 LDG 1984), sofern nicht die Zuständigkeit der Disziplinarkommission (§ 14) gegeben ist, wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinaroberkommission eingerichtet.

(2) Der Disziplinaroberkommission gehören an:

(3)Der Landeshauptmann hat aus dem Stand der

rechtskundigen Beamten des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung den Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl dessen Stellvertreter zu bestellen.

(4)Im übrigen ist § 10 Abs. 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der rechtskundige Beamte

jedem der beiden Senate angehört und auch seine Anwesenheit zur Beschlußfähigkeit der Senate (Kommission) erforderlich ist. Gemäß § 91 Abs. 1 LDG 1984 darf jedoch die Disziplinarstrafe der Entlassung nur einstimmig verhängt werden.

IV. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen

§17

Bestellung der Lehrervertreter in den Kommissionen,

Funktionsperiode der Kommissionen und Mitwirkung

der Schulbehörden des Bundes im Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren

(1) Die Lehrervertreter und ihre Ersatzmitglieder in den gemäß dem II. und III. Hauptstück eingerichteten Kommissionen werden auf Grund eines Vorschlages des Zentralausschusses für die Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. des Zentralausschusses für die Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen von der Landesregierung bestellt.

(2) Der Zentralausschuß für die Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen hat vor der Erstattung seiner Vorschläge an die Landesregierung seinerseits von den Dienststellenausschüssen Vorschläge für die Bestellung der Lehrervertreter in die Kommission erster Instanz einzuholen. Bei der Erstattung der Vorschläge durch die Dienststellenausschüsse an den Zentralausschuß für die Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und bei der Erstattung der Vorschläge der Zentralausschüsse an die Landesregierung sind die Mandatsverhältnisse in den vorschlagenden Organen der Lehrerpersonalvertretung auf Grund der letzten Personalvertretungswahl zu berücksichtigen. Bei der Aufteilung der Anzahl der vorzuschlagenden Lehrervertreter auf die jeweiligen Fraktionen in den vorschlagenden Organen ist § 20 Abs. 8 Bundes-Personalvertretungsgesetz — PVG, BGBl. Nr. 133/1967, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen die jeder Fraktion zustehende Anzahl der Mandate im Personalvertretungsorgan (Dienststellenausschuß, Zentralausschuß) zu treten hat.

(3) Für jeden gemäß Abs. 1 und 2 bestellten Lehrervertreter sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Jeder Lehrervertreter kann innerhalb ein und derselben Kommission von jedem Ersatzmitglied seiner Fraktion vertreten werden. Für die Teilnahme des Ersatzmitgliedes an den Sitzungen hat der verhinderte Lehrervertreter selbst zu sorgen.

(4) Im Sinne des § 9 Abs. 5, des § 10 Abs. 5, des § 11

Abs. 3, des § 12 Abs. 3, des § 13 Abs. 4, des § 14

Abs. 4, des § 15 Abs. 4 und des § 16 Abs. 4 sind für die

einzelnen Kommissionen von der für den Religionslehrer

zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Reli-

gionsgesellschaft der Landesregierung im öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis stehende Religionslehrer

vorzuschlagen. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Allen Vorschlägen an die Landesregierung sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen anzuschließen.

(6) Die Landesregierung hat jene Vorschläge zurückzuweisen, welche gegen rechtliche Vorschriften verstoßen.

(7) Die Landesregierung hat die Lehrervertreter sowie deren Ersatzmitglieder ohne Bindung an Vorschläge zu bestellen, wenn die Erstellung von den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Vorschlägen für die Lehrervertreter und Religionslehrer nicht binnen zwei Monaten nach der Wahl der Zentralausschüsse erfolgt.

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(8) Lehrervertreter bzw. Ersatzmitglieder in den im Abs. 1 genannten Kommissionen können nur definitive und disziplinär unbescholtene Landeslehrer des Dienststandes sein.

(9) Die Funktionsperiode der Lehrervertreter in den im Abs. 1 genannten Kommissionen dauert vier Jahre und erstreckt sich auf den Zeitraum der Funktionsperiode der im Abs. 1 genannten Zentralausschüsse der Lehrer an Pflichtschulen in Oberösterreich. Sie dauert aber jedenfalls bis zur gültigen Bestellung der neuen Kommissionsmitglieder durch die Landesregierung.

(10) Die Mitglieder aller Kommissionen zur Leistungsfeststellung sowie aller Disziplinarkommissionen sind in Ausübung dieses Amtes gemäß § 68 und § 91 Abs. 2 LDG 1984 selbständig und unabhängig.

(11) Die Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommissionen und der Disziplinarkommissionen für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Bezirksschulrat zur Kenntnis zu bringen und diesem die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlußfassung durch die Kommission eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschluß der Disziplinarkommission auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 92 Abs. 2 LDG 1984 ist dem Landesschulrat zuzustellen.

(12) Die Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Landesschulrat

zur Kenntnis zu bringen bzw. diesem den Beschluß auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 92 Abs. 2 LDG 1984 zuzustellen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlußfassung durch die Kommission

eine Stellungnahme abzugeben.

(13) Abs. 12 ist sinngemäß auf das Verfahren der Leistungsfeststellungs-Oberkommissionen und der Disziplinaroberkommissionen anzuwenden.

(14) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist dem Landesschulrat innerhalb von zwei Wochen zuzustellen; betrifft das Disziplinarerkenntnis einen Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für Polytechnische Lehrgänge, überdies auch dem Bezirksschulrat.

§ 18 Unvereinbarkeit

(1) Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) einer Leistungsfeststellungskommission und einer im Instanzenzug zuständigen Leistungsfeststellungs-Oberkommission sein.

(2) Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) einer Disziplinarkommission und einer im Instanzenzug zuständigen Disziplinaroberkommission sein.

(3) Niemand darf gleichzeitig Disziplinaranwalt oder dessen Stellvertreter einer Disziplinarkommission und einer im Instanzenzug zuständigen Disziplinaroberkommission sein.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Kommission und die Disziplinaranwälte (deren Stellvertreter) scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen ihrer Funktion entfallen.

(5) Sofern rechtskundige Beamte bei der Bezirksverwaltungsbehörde, deren Leiter der Vorsitzende des Bezirksschulrates ist, nicht in genügender Zahl zur Verfügung stehen, sind rechtskundige Beamte, die dem Personalstand einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde angehören, und zwar im Einvernehmen mit dem Leiter

dieser Bezirksverwaltungsbehörde, zu bestellen.

§ 19 Entschädigung

Die Mitglieder der Kommissionen sowie die Disziplinar-anwälte, ausgenommen der Landeshauptmann (Präsi-dent des Landesschulrates), der Amtsführende Präsident des Landesschulrates und die Vorsitzenden der Bezirks-schulräte, haben für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand einen Anspruch auf angemessene Entschä-digung, die von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.

### V. HAUPTSTUCK {#sec_v_hauptstuck}

Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer

§20

Im Rahmen der gemäß § 54 des O.ö. Pflichtschulorga-nisationsgesetzes 1984 —O.ö. POG 1984, LGBl. Nr. 45, durch die Landesregierung zu erlassenden Schulbau-und -einrichtungsverordnung sind die im Sinne der §§111 und 112 LDG 1984 zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer erforderlichen Maßnah-men zu regeln; solche Maßnahmen dürfen sinngemäß nur Regelungsgegenstände gemäß § 54 Abs. 2 lit. b bis f des O.ö. POG 1984 zum Inhalt haben.

### VI. HAUPTSTUCK Schlußbestimmungen {#sec_vi_hauptstuck_schlu_bestimmungen}

§21

(1)Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das

O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1980, LGBI.

Nr. 38, außer Kraft.