# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Form des Leichenpasses

21. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 12. Mai 1986 betreffend die Form des Leichenpasses

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des O.ö. Leichenbestat-tungsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 40, wird verordnet:

§1

Die Form des Leichenpasses hat dem Muster der An-lage zu

entsprechen.

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landes-regierung vom 3. Juli 1961, LGBl. Nr. 28, betreffend den Leichenpaß, außer Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung: Habringer Landesrat

Anlage

Seite 26Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 9.

Stück, Nr. 21

-¦Anlage

, am

Behördenbezeichnung

Leichenpaß

Auf Grund des § 25 Abs. 2 des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 40, wird die Bewilligung erteilt, die Leiche de.

Name:

geboren am

verstorben am¦

in

an

von nach

durch das Leichenbestattungsunternehmen zu überführen. Die Leiche ist in einem Holzsarg mit undurchlässiger Einlage — Metallsarg *) versargt. Als Bedingungen und Auflagen werden vorgeschrieben:

Sämtliche Behörden, deren Zuständigkeitsbereich im Zuge dieser Leichenüberführung berührt wird, werden ersucht, die Leichenüberführung ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen.