# Gesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1984 geändert wird

# (O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1986)

„(3) In Pflichtgegenständen, die leistungsdifferen-ziert geführt werden, ist ein Förderunterricht abzuhal-ten, wenn zum Besuch desselben in Sonderschulen mindestens drei Schüler, ansonsten mindestens sechs Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen oder deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhin-dert werden soll, verpflichtet sind. Ein Förderunter-richt ist überdies abzuhalten, wenn sich für ihn in der Grundschule (1. bis 4. Schulstufe) und in der Sonderschule mindestens drei Schüler, \6nsonsten minde-stens acht Schüler, die für einen Förderunterricht in Betracht kommen, melden. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind jedoch nur insoweit anzuwenden, als ein Förderunterricht im Lehrplan vorgesehen ist."

A

„(1) Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf dreißig nicht übersteigen und soll zwanzig nicht unterschreiten. Sofern hievon aus schwerwiegenden

organisatorischen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, ent-scheidet hierüber die Landesregierung nach Anhö-rung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates. Die Teilung von Klassen ist nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl über-schritten würde; dabei ist auf eine möglichst gleichmä-ßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen Bedacht zu nehmen.

(2) Im Hinblick auf die Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache ist der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen, sofern mindestens zehn Schüler die betreffende Schulstufe besuchen. Auf jeder Schulstufe und in jedem Pflicht-gegenstand darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Klassen um eine, ab sechs Klassen um zwei überschreiten. Werden auf einer Schulstufe Parallelklassen geführt, so darf die Schülergruppen-höchstzahl abweichend vom vorstehenden Satz unter Bedachtnahme auf die räumlichen und personellen Gegebenheiten an der betreffenden Schule soweit überschritten werden, als es zur Vermeidung mehre-rer Leistungsgruppen in einer Schülergruppe erforder-lich ist. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf dreißig nicht überschreiten und je Schule im Durch-schnitt zehn nicht unterschreiten. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dürfen an Haupt-schulen mit nur einer einzigen Klasse auf der achten Schulstufe für diese ab einundzwanzig Schülern drei Schülergruppen eingerichtet werden; in diesem Fall bezieht sich die Durchschnittszahl zehn nur auf die fünfte bis siebente Schulstufe."

4. § 12 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Statt für die gesamte Klasse ist der Unterricht in Werkerziehung und in Hauswirtschaft in Schüler-gruppen zu erteilen, wenn die Schülerzahl in Werker-ziehung mindestens zwanzig und in Hauswirtschaft wenigstens sechzehn beträgt. Der Unterricht ist statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, wenn in Maschinschreiben die Schülerzahl zwanzig, in Bildnerischer Erziehung einunddreißig, in Geometri-schem Zeichnen und Leibesübungen achtundzwan-zig, in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen jedoch zwanzig erreicht."

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 10.

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5.Im § 12 ist Abs. 4 als Abs. 5 zu bezeichnen und folgender Abs. 4 neu einzufügen:

„(4) Bei der Trennung nach Geschlechtern in Lei-besübungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 3 bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird und zumindest in einer der zusam-menzufassenden Klassen ansonsten der Unterricht für weniger als sechs Schüler erteilt werden müßte."

6.Im § 16 haben die Abs. 1 bis 4 zu lauten:

„(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls zehn nicht übersteigen darf.

(3) In der Allgemeinen Sonderschule sowie in der Sondererziehungsschule ist der Unterricht im Pflichtgegenstand Werkerziehung bei einer Schülerzahl von

mindestens zehn und der Unterricht im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft bei einer Schülerzahl von mindestens acht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; in der Sonderschule für körperbehinderte Kinder ist der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Geometrisches Zeichnen bei einer Schülerzahl von

mindestens acht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; in Schulen und Klassen in Krankenanstalten ist der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Hauswirtschaft bei einer Schülerzahl von mindestens acht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft

und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt

werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 2 und

des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird.

(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose darf sechs, an einer anderen Sonderschule acht nicht unterschreiten und die jeweilige Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. Die Zahl der Schüler in einer Vorschulgruppe an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose darf drei, an einer anderen Son-derschule vier nicht unterschreiten."

„§20 Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse des Poly-

technischen Lehrganges darf dreißig nicht überstei-

gen und soll zwanzig nicht unterschreiten. Sofern hie-

von aus schwerwiegenden organisatorischen Grün-

den (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Ab-

weichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die

Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters,

des Bezirksschulrates und des Landesschulrates. Für

Polytechnische Lehrgänge, die einer Sonderschule

angeschlossen sind, gelten die im § 16 genannten

Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinde-

rungsart. Die Teilung von Klassen ist nur zulässig,

wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten

(2) Im Hinblick auf die Leistungsgruppen In Deutsch und Mathematik sind nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen eigene Schülergruppen einzurichten.

Die Anzahl der Schülergruppen in den einzelnen

Pflichtgegenständen darf die Anzahl der Klassen um

eine, ab sechs Klassen um zwei und ab elf Klassen um drei überschreiten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf dreißig nicht überschreiten und im Durchschnitt zehn nicht unterschreiten.

(3) Der Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Maschinschreiben, Werkerziehung sowie Hauswirtschaft und Kinderpflege ist statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, wenn die Schülerzahl in Maschinschreiben fünfundzwanzig, in Werkerziehung zwanzig und in Hauswirtschaft und Kinderpflege sechzehn nicht unterschreitet.

(4) Zur Ermöglichung des Unterrichts in den alternativen Pflichtgegenständen können die Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden,

soweit dadurch die auf Grund der Abs. 1 bis 3 bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird.

(5) In den Unterrichtsgegenständen Werkerziehung,

Hauswirtschaft und Kinderpflege sowie Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden."

8.§ 24 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf dreiunddreißig nicht übersteigen und soll zwanzig nicht unterschreiten. Sofern hievon aus schwerwie-genden organisatorischen Gründen (z. B. zur Erhal-tung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Be-rufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Anhö-rung des Schulerhalters und des Landesschulrates. Die Teilung von Klassen ist nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde."

9.§ 28 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:

„(2) Kommen mehr Schüler, als es der Hälfte der nach § 16 Abs.

1 vorgesehenen Klassenschüler-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 10.

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höchstzahlen für die betreffende Behinderungsart entspricht, für den Besuch einer öffentlichen Sonder-schule in Betracht, sind jedoch die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Sonderschule (Abs. 1) nicht gegeben, so sind Sonderschulklassen zu errichten und einer öffentlichen Volks- oder Hauptschule oder einem Polytechnischen Lehrgang oder einer Sonderschule anderer Art anzuschließen.

(3) Für angeschlossene Sonderschulklassen (Abs. 2) sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinnge-mäß anzuwenden. Solche Sonderschulklassen gel-ten als Bestandteil der Schule, der sie angeschlos-sen sind."

„§43

Sprengelfremder Schulbesuch und Schulbesuch nicht schulpflichtiger

Personen

(1)Der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule

durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen

Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) ist

— sofern es sich nicht um eine öffentliche Berufs-

schule handelt und nicht Abs. 2 und 3 anzuwenden

sind — nur auf Grund einer spätestens zwei Monate

vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbe-

such bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren

Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt,

zu beantragenden Bewilligung zulässig. Dem von

den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

einzubringenden Antrag sind die Stellungnahmen

der Leitungen der sprengelmäßig zuständigen und

der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden

Schule anzuschließen.

(2) Liegen die sprengelmäßig zuständige sowie die

um die Aufnahme ersuchte sprengelfremde Schule

im Gebiet ein und derselben Gemeinde und über-

schreiten ihre Sprengel die Gemeindegrenze nicht,

so bedarf der sprengelfremde Schulbesuch dann

keiner behördlichen Bewilligung, wenn über ein bei

der Leitung der um die Aufnahme ersuchten Schule

schriftlich einzubringendes Gesuch der Eltern oder

sonstigen Erziehungsberechtigten sowohl die Lei-

tung der ersuchten sprengelfremden Schule als

auch die Leitung der sprengelmäßig zuständigen

Schule dem sprengelfremden Schulbesuch zustim-

men. Abs. 4 lit. b und c sowie Abs. 5 lit. a sind auf

die Zustimmung der Schulleitungen sinngemäß an-

zuwenden.

(3) Wird den Eltern oder sonstigen Erziehungsbe-

rechtigten nicht längstens zwei Monate vor dem be-

absichtigten sprengelfremden Schulbesuch von der

Schulleitung, an die das Gesuch (Abs. 2) gestellt

worden ist, schriftlich mitgeteilt, daß die erforderli-

chen Zustimmungen vorliegen, so entscheidet über

Antrag der Bürgermeister. Der Antrag ist von den

Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten beim

Gemeindeamt einzubringen. Gegen die Entschei-

dung des Bürgermeisters im übertragenen Wir-

kungsbereich steht die Berufung an die Bezirksver-

waltungsbehörde offen, die endgültig entscheidet.

(4)Die Bewilligung nach Abs. 1 bzw. 3 ist zu versa-

gen, wenn

a) der gesetzliche Schulerhalter der um die Aufnah-

me ersuchten sprengelfremden Schule die Auf-

nahme des Schulpflichtigen verweigert,

b) in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine

Klassenzusammenlegung eintreten würde oder

eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermin-

destzahl unterschritten würde oder

c) der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem

Beginn des Schuljahres zusammenfällt; ausge-

nommen sind Fälle, in denen berücksichtigungs-

würdige Umstände vorliegen oder einem Schul-

pflichtigen (auch im Sinne des § 42 Abs. 3) der

Besuch der nächstgelegenen Vorschulstufe er-

möglicht wird.

(5)Die Bewilligung nach Abs. 1 bzw. 3 kann ver-

sagt werden, wenn

a) in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfrem-

den Schule eine Klassenteilung eintreten würde

oder

b) die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für

den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die

bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksich-

tigenden Interessen nicht überwiegen.

(6) Im Verfahren über den Antrag (Abs. 1 bzw. 3)

hat die zuständige Behörde vor ihrer Entscheidung

den Bezirksschulrat zu hören; wenn der für die

sprengelmäßig zuständige Schule festgesetzte

Schulsprengel sich auf den Bereich von zwei oder

mehr politischen Bezirken erstreckt, hat die zur Ent-

scheidung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

auch die berührte(n) andere(n) Bezirksverwaltungs-

behörde(n) zu hören. Die Entscheidungsfrist beträgt

abweichend von § 73 AVG 1950 zwei Monate; sie be-

ginnt frühestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des

beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuchs zu

laufen.

(7) Die Aufnahme eines sprengelfremden Pflichtschülers oder eines nicht Schulpflichtigen in eine öffentliche Berufsschule bedarf der Zustimmung des

gesetzlichen Schulerhalters nach Anhörung des Landesschulrates. Das diesbezügliche Gesuch ist vom

Aufnahmewerber unmittelbar bei der um die Aufnahme ersuchten Berufsschule einzubringen und von

dieser weiterzuleiten.

(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für die Aufnahme sprengelfremder Pflichtschüler aus anderen Bundesländern. In diesen Fällen ist die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters der um die Aufnahme ersudhten sprengelfremderf' Schule notwendig."

Artikel II

Das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1984 wird wie folgt

geändert:

§ 20 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Im Hinblick auf die Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und

Lebender Fremdsprache sind nach Maß-gabe der folgenden Bestimmungen

eigene Schülergrup-pen einzurichten. Die Anzahl der Schülergruppen

in den

Seite 30Landesgesetzblatt für Oberösterreich,Jahrgang 1986,

10. Stück, Nr. 22

einzelnen Pflichtgegenständen darf die Anzahl der Klas-mit 1.

September 1987 und hinsichtlich der Schulstu-

sen um eine, ab sechs Klassen um zwei und ab elf Klas- fer

die der 4. Klasse entspricht, mit 1. September

sen um drei überschreiten. Die Schülerzahl in den Schü-1988;

lergruppen darf dreißig nicht überschreiten und im Durch-

schnitt zehn nicht unterschreiten.2- Art- ' z- 5 6 7- 9 und 10 mit

1. September 1985;

3. Art. I Z. 4 mit 1. September 1986;

Artikel IM4. Art. II mit 1. September 1989;

Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden5. im übrigen

mit dem Ablauf des Tages seiner Kund-

Bestimmungen in Kraft:machung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich.

1. Art. I Z. 1,3 und 8 hinsichtlich der Schulstufe, die

der 1. Klasse der jeweiligen Schulart entspricht, mit__ .. . ,

_ , , .

1. September 1985, hinsichtlich der Schulstufe, dieDe.r Erfte

PräsidentDer Landeshauptmann:

der 2. Klasse entspricht, mit 1. September 1986, hin-des

Lanclta9es.

sichtlich der Schulstufe, die der 3. Klasse entspricht,

Johanna PreinstorferDr. Ratzenböck