# Gesetz

# vom 10. April 1986, mit dem das Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz geändert wird (Gemeinde-Wasserversorgungsgesetznovelle 1986)

„(4) Als gemeindeeigen im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Wasserversorgungsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentli-chen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.