# Verordnung

# der o.ö. Landesregierung vom 16. Juni 1986 betreffend die Bedingungen des Förderungsdarlehens sowie das Ausmaß des Annuitätenzuschusses nach dem Wohnhaussanierungsgesetz (Wohnhaussanierungsverordnung)

Seite 32

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 11.

Stück, Nr. 25 §1

Sanierungsmaßnahmen

(1) Den Sanierungsmaßnahmen (§ 11 WSG) darf nur

eine normale Ausstattung im Sinne des § 3 Z. 4 WSG zu-

grunde gelegt werden.

(2) Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen dürfen

(1) Förderungsdarlehen werden in voller Höhe der Kosten der Sanierungsmaßnahmen gewährt, wenn es sich

um die Beseitigung der mangelhaften Ausstattung von

Wohnungen handelt, die über keine Wasserentnahmestelle oder kein Klosett im Inneren verfügen.

(2) Förderungsdarlehen werden in Höhe der Kosten der Sanierungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 2) gewährt, wenn es

sich

1. um Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten handelt,

die auf Grund eines Schlichtungsverfahrens oder in-

folge Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesse-

rungsbeitrages gemäß den Bestimmungen des Miet-

rechtsgesetzes oder Wohnungsgemeinnützigkeitsge-

setzes durchgeführt werden; werden gleichzeitig son-

stige Verbesserungsarbeiten durchgeführt, sind diese

ebenfalls der Berechnung der Darlehenshöhe zugrun-

de zu legen,

2. um Arbeiten handelt, welche die ordnungsgemäße

Erhaltung und nützliche Verbesserung an den ge-

meinsamen Teilen eines Wohnhauses im Wohnungs-

eigentum betreffen,

3. um sonstige Sanierungsmaßnahmen handelt, deren

Kosten je m2 Wohnnutzfläche 15 v. H. oder mehr der

angemessenen Gesamtbaukosten gemäß § 2 Abs. 1

der Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung,

in der jeweils geltenden Fassung, betragen; bei

Durchführung dieser Maßnahmen sollen jedenfalls

auch energiesparende Maßnahmen angestrebt

werden.

(3)Für Wohnhäuser mit einer oder zwei Wohnungen

werden für sonstige Sanierungsmaßnahmen gemäß

Abs. 2 Z. 3 Förderungsdarlehen in Höhe der Sanierungsmaßnahmen gewährt, höchstens jedoch 400.000 S bei

einer in die Sanierung einbezogenen Wohnung, für die zweite in die Sanierung einbezogene Wohnung höchstens 50 v. H. des für die erste Wohnung errechneten Förderungsdarlehens.

§3 Bedingungen der Förderungsdarlehen

(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt für Sanierungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 2 Z. 1 und 2 zehn Jahre bei gleichbleibender Annui-tät. Den Annuitäten liegt eine jährliche Verzinsung (im vorhinein) von 1 v. H. zugrunde.

(2) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt für Sanierungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 2 Z. 3 fünfzehn

Jahre. Die Annuität beträgt anfänglich 6 v. H. p. a., nach Ablauf von fünf Jahren 8 v.H. p.a. und nach Ablauf von zehn Jahren 10 v.H. p.a. des ursprünglichen Darlehensbetrages. Den Annuitäten liegt eine jährliche Verzinsung (im vorhinein) von anfänglich 1,5 v. H. zugrunde, die sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 0,5 v.H. während der gesamten Laufzeit des Förderungsdarlehens erhöht.

(3) Abs. 2 ist auch für Sanierungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 2 Z. 1, sofern diese infolge Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages gemäß den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes oder Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes durchgeführt werden, und § 2 Abs. 2 Z. 2 anzuwenden, wenn ansonsten Annuitäten, Mieten oder Nutzungsentgelte entrichtet werden müßten, die wirtschaftlich für den Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigten untragbar sind.

(4) Übersteigen die Kosten der Sanierungsmaßnahmen

gemäß § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Z. 3 jedoch 50 v. H. der angemessenen Gesamtbaukosten gemäß § 2 Abs. 1 der Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, so beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 38 Jahre. Die Annuität beträgt anfänglich 1 v.H. p. a. des ursprünglichen Darlehensbetrages und erhöht sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 0,5 v.H. p.a. des ursprünglichen Darlehensbetrages. Nach Ablauf von 25 Jahren erhöht sich die Annuität auf 7,5 v.H. p.a. und in der Folge wiederum nach jeweils fünf Jahren um jeweils 1 v. H. p. a. des ursprünglichen Darlehensbetrages. Den Annuitäten liegt eine jährliche Verzinsung (im vorhinein) von anfänglich 0,5 v. H. zugrunde, die sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 0,5 v. H. während der gesamten Laufzeit des Förderungsdarlehens erhöht.

§4

Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens gemäß § 3 beginnen sechs Monate nach dem in der Zusi-cherung ausgewiesenen Termin für die Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen. Die Anniutäten sind halbjährlich zu leisten.

§5

Das Förderungsdarlehen ist nach grundbücherlicher Einverleibung eines Pfandrechtes in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes und der der Zusicherung allenfalls zugrunde gelegten Etappenpläne flüssig zu machen.

§6

Voraussetzungen für die Gewährung von Annuitätenzuschüssen

Für die Rückzahlung von Darlehen, die bei Kreditunter-nehmungen oder Bausparkassen zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden, können Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Das gilt auch, wenn die Voraussetzungen gemäß § 2 für die Gewährung eines Förderungsdarlehens vorliegen, jedoch die grund-bücherliche Einverleibung eines Pfandrechtes für das Förderungsdarlehen nicht ausreichend sichergestellt ist.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 11.

Stück, Nr. 25 u. 26Seite 33

§ 7(2) Gleichzeitig tritt die Wohnhaussanierungsverord-Ausmaß des Annuitätenzuschussesnun9 'LGBI. Nr. 32/1985, außer

Kraft.

(1)Die Annuitätenzuschüsse dürfen 30 v. H. der ur-.

sprünglichen Annuität nicht übersteigen und werden aufFur die 00-

Lanc;esre9'erun9:

die Dauer von höchstens zwölf Jahren ab ZusicherungNeuhauser

der Förderung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Til-Landesrat

gung des Darlehens gewährt.

(2)Allfällige Zinssatzsenkungen werden bei der Berechnung der Annuitätenzuschüsse berücksichtigt, allfällige Erhöhungen des jährlichen Zinsfußes bleiben jedoch