# Verordnung

# über die Höhe der Totenbeschauvergütung für Gemeindeärzte

26. Verordnung

über die Höhe der Totenbeschauvergütung für Gemeindeärzte

Auf Grund des § 20 Abs. 2 des O.ö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes

LGBl. Nr. 29/1978, wird verordnet:

Die Vergütung für die Vornahme der Totenbeschau samtwärmeverlust oder der diesem entsprechende rech-durch den Gemeindearzt beträgt S 220,—.

nerische Leistungsbedarf je Kubikmeter umbauten Raumes nach Vornahme von Verbesserungen in Gebieten§ 2 bis zu Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft. Gleich- 3400 Heizgradtagen (HGT) 0,68 W/m3 °K, bis zuzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom

3800 Heizgradtagen (HGT) 0,66 W/m3 °K, bis zu13. Dezember 1982, LGBl. Nr. 100, über die Höhe der To-

4200 Heizgradtagen (HGT) 0,63 W/m3 °Ktenbeschauvergütung für

Gemeindeärzte außer Kraft,

nicht übersteigen.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft.