# Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten

# der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben

# (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1986 - LVV. 1986)

27. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 23. Juni 1986 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhe-bung von Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungs-abgabenverordnung 1986 — LVV. 1986)

Auf Grund des O.ö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 35/1980 und LGBl. Nr. 65/1980, wird verordnet:

§1

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.

(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§2

(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von amtswegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

§3

Ergeht in Zusammenhang mit der Verleihung der Be-rechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Be-scheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Ver-waltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

§4

(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet werden, bei den Behörden des Landes mittels der von der Landesregierung aufgelegten Verwaltungsabgabemarken einzuheben, die bei den Behörden des Landes während der Amtsstunden erhältlich sind. Die Verwaltungsabgabemarken können durch Freistempelabdrucke ersetzt werden.

(2) Soweit Verwaltungsabgabemarken verwendet werden, sind diese sogleich in Anwesenheit der Partei auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken

(Vormerken) aufzukleben und durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.

(3) Freistempelabdrucke sind auf die bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücke (Vormerke) aufzudrücken.

(4) Soweit die Verwaltungsabgaben nicht in Bargeld

entrichtet werden, sind sie auf das von der Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.

§5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverwaltungsabgaben-

verordnung 1981, LGBl. Nr. 21, in der Fassung der Ver-

ordnungen LGBI. Nr. 35/1982, 104/1982, 16/1983,

73/1983, 105/1983 und 108/1985, außer Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung:

Dr. Ratzenböck

Landeshauptmann

Seite 36

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 12.

Stück, Nr. 27

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der

Landesverwaltung

Schilling

A. Allgemeiner Teil

1. Verleihung von Berechtigungen 90,—

2. Ausstellung von Bescheinigungen, Auswei-

sen, Zeugnissen und sonstigen Bestäti-

gungen (ausgenommen Übernahmsbestä-

tigungen u. dgl.) 40,—

3. Aufnahme von Niederschriften über münd-

liches Anbringen 40,—

4. Beglaubigungen, Überbeglaubigungen,

Ausstellung von Sichtvermerken sowie

Ausfertigung von Abschriften und Dupli-

katen für jeden Bogen der Urschrift 40,—

B. Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft

5. Ausstellung einer Bestätigung über den Er-

werb der Staatsbürgerschaft durch Erklä-

rung bzw. Anzeige (§ 25 Abs. 3 und § 58c

Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 —

StbG. 1985, BGBl. Nr. 311) 500,

6. Ausstellung einer Bescheinigung über den

Erwerb der Staatsbürgerschaft durch eine

vor dem 1. September 1983 abgegebene

Erklärung (§ 9 Abs. 3 StbG. 1965, BGBl. Nr.

250, i. d. F. BGBl. Nr. 403/1977) 500,

7. Erlassung eines Bescheides über die

Feststellung des Erwerbes der Staatsbür-

gerschaft durch Abgabe einer Erklärung

(Artikel I des Staatsbürgerschafts-Über-

gangsrechts 1985, BGBI. Nr. 311, bzw.

Artikel II Abs. 4 der Staatsbürgerschafts-

gesetz-Novelle 1983, BGBl. Nr. 170) 500,-

8. Erlassung eines Bescheides über die Zu-

sicherung der Verleihung der Staatsbürger-

schaft (§ 20 Abs. 1 StbG. 1985) 500,

9. Verleihung der Staatsbürgerschaft an Aus-

länder

a)sofern ein Rechtsanspruch besteht

(§§ 11a, 12, 13 und 14

StbG. 1985) 500,— bis 5.000,-

b)sofern kein Rechtsanspruch besteht

(§ 10 Abs. 1, 3 und 4

StbG. 1985) 500,— bis 7.000,-

10. Erstreckung der Verleihung auf die Ehe-

gattin bzw. den Ehegatten (§ 16 Abs. 1

StbG. 1985) 500,— bis 5.000,-

11. Bewilligung der Beibehaltung der Staats-

bürgerschaft (§ 28 Abs. 1

StbG. 1985) 500— bis 5.000,-

Schilling

12. Ausstellung einer Bescheinigung über das

Ausscheiden aus dem Staatsverband im

Falle des Erwerbes einer fremden Staats-

bürgerschaft (§ 30 Abs. 1 StbG. 1985) .... 500,—

13. Feststellung des Verlustes der Staatsbür-

gerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 2

StbG. 1985) 500,—

14.Erlassung eines Feststellungsbescheides

in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft

auf Antrag einer Partei (§ 42 Abs. 1 StbG.

1985) 500,— bis 2.000,—

15. Ausstellung einer Bescheinigung in Ange-

legenheiten der Staatsbürgerschaft auf An-

trag (§ 43 Abs. 1 StbG. 1985) 100,—

16. Ausstellung eines Staatsbürgerschafts-

nachweises (§ 44 Abs. 1 StbG. 1985) 100,—

II. Veranstaltungswesen

17.Bewilligung öffentlicher Theatervorführun-

gen (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz,

LGBl. Nr. 7/1955, zuletzt geändert durch

Gesetz LGBI. Nr. 5/1979) von Berufs-

theatern

a)ständiger Betrieb mit festem Standort

pro Sitzplatz S 3,—,

jedoch mindestens 550,

höchstens 4.500,

b) Wandertheater 650,

c) sonstige öffentliche Theatervorführun-

gen, je Vorführung 200,

18. Bewilligung von Veranstaltungs- und Kon-

zertdirektionen (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstal-

tungsgesetz) 2.600,

19. Bewilligung von Varietes und Kabaretts

(§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz)

a) in Nachtlokalen, Bars u. dgl 7.000,

b) sonstige ständige oder befristete Veran-

staltungen 1.300,

c) Variete- und Kabarettveranstaltungen,

je Vorstellung 650,

20.Bewilligung von Zirkusveranstaltungen

(§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz)

a) mit einem Fassungsraum bis zu 500 Zu-

schauern , 550,-

b) mit einem Fassungsraum von 501 bis

1.000 Zuschauern 1.300,

c) mit einem Fassungsraum von 1.001 bis

5.000 Zuschauern 2.600,

d) mit einem Fassungsraum von über

5.000 Zuschauern 5.800,

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 12.

Stück, Nr. 27

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SchillingSchilling

33. Genehmigung eines weiteren Stellvertre-

ters (Geschäftsführers) (§ 6 O.ö. Kinoge-

setz) 550,—

34. Genehmigung eines Pächters

(§ 6 O.ö. Kinogesetz) 900,—

35.Bescheidmäßige Feststellung der Befähi-

gung als Bildvorführer (§ 12 Abs. 1

O.ö. Kinogesetz) 100,—

21. Bewilligung von Veranstaltungen ambulan-

ter Schausteller (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veran-

staltungsgesetz) ohne Rücksicht auf den

Berechtigungsumfang 550,

22. Bewilligung sonstiger öffentlicher Schau-

stellungen, Darbietungen und Belustigun-

gen (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstaltungs-

gesetz) 200,

23. Genehmigung eines Stellvertreters (Ge-

schäftsführers), wenn der Bewilligungsin-

haber eine physische Person ist

(§ 6 O.ö. Veranstaltungsgesetz) 250,

24. Genehmigung eines weiteren Stellvertre-

ters (Geschäftsführers) (§ 6 O.ö. Veran-

staltungsgesetz) 550,

25. Genehmigung eines Pächters

(§ 6 O.ö. Veranstaltungsgesetz) 900,

26.Bewilligung von Volksfesten oder volksfest-

ähnlichen Veranstaltungen (§ 2 Abs. 1

O.ö. Veranstaltungsgesetz) 2.600,

IM. Kinowesen

27.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung

von Laufbildern in Form von Filmprojek-

tionen (§ 1 Abs. 1 O.ö. Kinogesetz,

LGBl. Nr. 34/1954, zuletzt geändert durch

Gesetz LGBl. Nr. 62/1969)

a)ständiger Betrieb mit festem Standort

pro Sitzplatz S 4,—,

jedoch mindestens 900,

höchstens 4.500,

b) Wanderkino 900,

c) sonstige Kinovorführungen,

je Vorstellung 100,

28. Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung

von Laufbildern in Form von Fernsehbild-

projektionen (§ 1 Abs. 1 O.ö. Kinogesetz) 400,

29. Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung

von Laufbildern durch Filmprojektionen in

Form eines Autokinos (§ 1 Abs. 1 O.ö. Kino-

gesetz) pro Platz für einen Personenkraft-

wagen 6

30. Feststellung der Eignung von Betriebsstät-

ten (§ 9 Abs. 1 und § 11 O.ö. Kinogesetz),

sofern diese nicht unter die Tarifpost 31

fällt

a)fester Standort pro Sitzplatz S 3,—,

jedoch mindestens 550,

höchstens 4.500,

b)Wanderkino — Standort 100,

31. Feststellung der Eignung von Kinoanlagen

für den Betrieb eines Autokinos (§ 9 Abs. 1

und § 11 O.ö. Kinogesetz) pro Platz für

einen Personenkraftwagen 6,

32. Genehmigung eines Stellvertreters (Ge-

schäftsführers), wenn der Bewilligungsin-

haber eine physische Person ist

(§ 6 O.ö. Kinogesetz) 250,

IV. Tanzschulwesen

36.Bewilligung für den Betrieb erwerbsmäßi-

ger Tanzschulen (§ 1 Abs. 1 Tanzschulge-

setz, LGBl. Nr. 29/1951, zuletzt geändert

durch Gesetz LGBl. Nr. 60/1969)

a) für ständige Tanzschulen auf unbe-

stimmte Dauer 5.000,

b) für Saison- oder Filialtanzschulen 750,-

37. Feststellung der Eignung von Betriebsstät-

ten (§ 9 Abs. 1 Tanzschulgesetz) 100,-

38. Bewilligung von Standortverlegungen

(§ 9 Abs. 3 Tanzschulgesetz) 100,-

39. Genehmigung eines Stellvertreters (Ge-

schäftsführers), wenn der Bewilligungsin-

haber eine physische Person ist (§ 7 Abs. 1

Tanzschulgesetz) ." 550,-

40. Anerkennung eines Assistenten bzw. Ver-

tretung durch einen Assistenten (§ 4 bzw.

§ 7 Abs. 2 Tanzschulgesetz) 200,

—V. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen

~~ 41. Bewilligung zum Betrieb einer Schischule (§ 1 Abs. 1

O.ö. Schischulgesetz 1979,

—LGBl. Nr. 18) 2.000,-

42.Nachsichtgewährung gemäß § 2 Abs. 4

O.ö. Schischulgesetz, pro Erfordernis 200,-

43.Nachsichtgewährung vom Erfordernis der

österreichischen Staatsbürgerschaft

(§ 2 Abs. 5 O.ö. Berg- und Schiführer-

gesetz, LGBl. Nr. 36/1975) 120,-

VI. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen

44. Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels

für den Unterrichtsgebrauch (§ 32 Abs. 5

O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Schul-

gesetz, LGBl. Nr. 41/1976) 250,-

45. Ausstellen einer Ersatzbestätigung für ein

verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder

Fachschule (§ 70 Abs. 4 O.ö. Land- und

forstwirtschaftliches Schulgesetz) 100,

VII. Straßenverkehrswesen

46. Feststellung nach § 35 Abs. 3 Straßenver-

kehrsordnung 1960 — StVO. 1960, BGBI.

Nr. 159, zuletzt geändert durch Gesetz

BGBl. Nr. 105/1986 100,—

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 12.

Stück, Nr. 27

Schilling

47.Bewilligung zur Benützung von Straßen mit

Fahrzeugen oder Ladungen mit größeren

als den zulässigen Maßen und Gewichten

(§ 45 Abs. 1 StVO. 1960)

a) für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug

einschließlich einer allfälligen Rückfahrt

innerhalb einer Woche 260,—

b) für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug 450,—

48.Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrs-

geboten oder -verbote'n (§ 45 Abs. 2

StVO. 1960)

I.für eine einmalige Fahrt

a) pro Fahrzeug 130,—

b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft-

fahrzeug 260,—

II.für mehrmalige Fahrten

a) pro Fahrzeug 400,—

b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft-

fahrzeug 800,—

49.Bewilligung für die über die in der Kurz-

parkzone erlaubte Parkdauer hinausgehen-

de Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4

StVO. 1960) 300 —

50.Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßen-

stellen oder Gehsteigen, wo das Halten ver-

boten ist (§ 62 Abs. 4 StVO. 1960)

I.für eine einmalige Ladetätigkeit

a) pro Fahrzeug 100,—

b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft-

fahrzeug 200,—

II.für mehrmalige Ladetätigkeit

a) pro Fahrzeug 260,—

b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft-

fahrzeug 600,—

51.Bewilligung sportlicher Veranstaltungen

auf Straßen (§ 64 Abs. 1 StVO. 1960)

I.mit Kraftfahrzeugen

a)wenn zur Erteilung der Bewilligung

die Bezirksverwaltungsbehörde

(Bundespolizeibehörde) zuständig

ist:

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb 600,—

2. ohne Geschwindigkeitswettbe-

werb 400,—

b)wenn zur Erteilung der Bewilligung

die Landesregierung zuständig ist:

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb 900,—

2. ohne Geschwindigkeitswettbe-

werb 600,—

II.ohne Kraftfahrzeuge

a)wenn zur Erteilung der Bewilligung

die Bezirksverwaltungsbehörde

(Bundespolizeibehörde) zuständig

ist 100,—

b)wenn zur Erteilung der Bewilligung

die Landesregierung zuständig ist . 130,—

III.Erstreckt sich die bewilligte Veranstal-

tung auf zwei oder mehrere Bundeslän-

der (§ 64 Abs. 4 StVO. 1960), so beträgt

die Verwaltungsabgabe das entspre-

chend der Zahl der berührten Bundes-

Schilling

länder Mehrfache des unter I. lit. b bzw. II. lit. b angeführten

Betrages.

52. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu

verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1 und

2 StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbe-

tafel u. dgl 260,-

53. Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des

Anbringens von Werbungen oder Ankün-

digungen an Straßen außerhalb des Orts-

gebietes (§ 84 Abs. 3 StVO. 1960)

a) Bewilligung einer Werbung oder Ankün-

digung an einer Stelle, für die bisher

noch keine gleichartige Bewilligung er-

teilt wurde 650,

b) Bewilligung für jede einzelne weitere

Werbung oder Ankündigung 260,-

54. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf

oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1 StVO.

1960) 260,-

55. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus

Häusern oder Grundstücken auf die Straße

(§ 93 Abs. 6 StVO. 1960) 100,

VIII. Schiffahrtswesen

56.Erteilung einer Konzession zur gewerbs-

mäßigen Ausübung der Schiffahrt (§§ 1 und

4 Abs. 1 Binnenschiffahrts-Konzessions-

gesetz, BGBl. Nr. 533/1978)

a)mit einem Wasserfahrzeug mit einer

Tragfähigkeit über 10 t oder mit einem

Fahrgastschiff, das zur Beförderung

von mehr als 20 Fahrgästen zugelassen

ist 2.000,—

b)mit einem sonstigen Fahrzeug 1.300,—

57.Bewilligung zur Errichtung, Wiederverwen-

dung oder wesentlichen Änderung einer

. Schiffahrtsanlage (§ 3 Abs. 1 Schiffahrtsan-lagengesetz, BGBl. Nr.

12/1973, in der Fas-sung des Gesetzes BGBl. Nr. 534/1978) . 1.300,—

58.Genehmigung von Hafenentgelttarifen

(§ 31 Abs. 4 Schiffahrtsanlagengesetz) .... 650,—

59.Bewilligung zum Stilliegen für länger als

48 Stunden (§ 53 Abs. 1 Seen- und Fluß-

Verkehrsordnung, BGBI. Nr. 163/1979,

zuletzt geändert durch Verordnung BGBI.

Nr. 6/1984) 650,—

60.Bewilligung einer Wassersportveranstal-

tung, eines Wasserfestes oder einer sonsti-

gen Veranstaltung (§ 62 Abs. 1 Seen- und

Fluß-Verkehrsordnung;

§ 11.08 Z. 1 Wasserstraßen-Verkehrsord-

nung, BGBl. Nr. 259/1971, zuletzt geändert

durch Verordnung BGBl. Nr. 63/1985) 130,—

61.Ausnahmebewilligung von den Bestimmun-

gen der O.ö. Seen-Verkehrsverordnung

(§ 8 Abs. 3, LGBI. Nr. 33/1980, zuletzt

geändert durch Verordnung

LGBl. Nr. 47/1983) 130,—

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 12.

Stück, Nr. 27

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Schilling

62.Ausnahmebewilligung von den Bestimmun-

gen der Verordnung des Landeshauptman-

nes von Oberösterreich vom 27. Mai 1980

über schiffahrtspolizeiliche Beschränkun-

gen auf dem Aber- oder Wolfgangsee,

LGBl. Nr. 34 (§ 6 Abs. 3) 130,—

IX. Motorschlittenwesen

63.Bewilligung zum Betrieb eines Motorschlit-

tens (§ 2 Abs. 1 O.ö. Motorschlittengesetz,

LGBl. Nr. 59/1973) 600,—

X. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen

Schilling

1976)

für jeden neuen Betriebsraum 150,—

höchstens jedoch 4.500,—

72.Bewilligung zur Schaffung neuer Abteilun-

gen (Stationen, Institute u. dgl.)

(§ 5 Abs. 1 lit. g O.ö. KAG. 1976)

a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmittelbar

beschäftigten Personen 950,—

b) bei sonstigen Anstalten 200,—

73.Bewilligung zur Verpachtung oder Über-

tragung von Krankenanstalten

(§ 6 O.ö. KAG. 1976)

a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmittelbar

beschäftigten Personen 1.300,—

b) bei sonstigen Anstalten 400,—

74.Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung

von Krankenanstalten (§ 6 O.ö. KAG.

1976) 200,—

75.Genehmigung der Anstaltsordnung

(§ 7 Abs. 7 O.ö. KAG. 1976) 950,—

76. Genehmigung der Änderung der Anstalts-

ordnung (§ 7 Abs. 7 O.ö. KAG. 1976) 450,—

77. Genehmigung der Bestellung des ärzt-

lichen Leiters von Krankenanstalten und

der Leiter der einzelnen Abteilungen

(Institute) (§ 8 Abs. 5 O.ö. KAG.. 1976) .... 400,—

78. Anerkennung von Heilvorkommen

(§ 2 Abs. 1 O.ö. Heilvorkommen- und

Kurortegesetz, LGBl. Nr. 47/1961,

zuletzt geändert durch Gesetz

LGBl. Nr. 101/1983) 2.600,—

79.Bewilligung zur Nutzung von Heilvorkom-

men (§ 6 Abs. 1 O.ö. Heilvorkommen-

und Kurortegesetz) 1.300,—

80.Bewilligung zur Inbetriebnahme von Kuran-

stalten und Kureinrichtungen (§ 11 Abs. 1

O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz)

bzw. Bewilligung wesentlicher räumlicher

Veränderungen (§ 11 Abs. 7 leg. cit.)

bis zu 5 Betnebsräumen (Schlaf- und Tagesräumen für

Patienten, Ordinationen,

Baderäumen u. dgl.) 800,—

für jeden weiteren Betriebsraum 150,—

höchstens jedoch 4.500,—

Seite 40

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 12.

Stück, Nr. 27

Schilling

81.Bewilligung zum Vertriebe und zur Versen-

dung der Produkte von Heilvorkommen

(§17 Abs. 1 O.ö. Heilvorkommen- und

Kurortegesetz) 2.000,—

XI. Leichen- und Bestattungswesen

82. Bewilligung zur Einbalsamierung von Lei-

chen (§ 14 Abs. 2 O.ö. Leichenbestattungs-

gesetz 1985, LGBl. Nr. 40) 1.150,—

83. Bewilligung zur Errichtung von Begräbnis-

stätten außerhalb von Friedhöfen

(§ 18 Abs. 3 O.ö. Leichenbestattungs-

gesetz 1985) 4.000,—

84.Bewilligung zur Beisetzung in Begräbnis-

stätten außerhalb von Friedhöfen

(§ 18 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 O.ö. Leichen-

bestattungsgesetz 1985) 950,—

85.Ausstellung eines Leichenpasses für die

Überführung einer Leiche (§ 25 Abs. 2

O.ö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

bei Sterbefällen im ordentlichen Wohnsitz 260,—

sonst und bei Überführung zur Feuerbe-

stattung 100,—

86.Ausstellung eines Leichenpasses für die

Überführung einer enterdigten Leiche

(§ 27 O.ö. Leichenbestattungsgesetz 1985) 100,—

XII. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz

67. Bewilligung zur Umwandlung landwirt-

schaftlich genutzter Grundstücke in Wald

(§ 1 Abs. 1 O.ö. Kulturflächenschutz-

gesetz, LGBl. Nr. 31/1958) 80,—

88.Feststellung von Eigenjagdgebieten, Jagd-

anschlüssen und Jagdeinschlüssen

(§§ 10 Abs. 3, 12 Abs. 1, 2 und 3 O.ö. Jagdgesetz, LGBI.

Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 39/1970)

für das Hektar 7,—

höchstens jedoch jeweils 6.000,—

89. Abrundung von Jagdgebieten (§ 13 Abs. 1

O.ö. Jagdgesetz) für das Hektar Arrondie-

rungsgebiet 9,—

90. Bestätigung des Zuschlages bei öffent-

licher Versteigerung eines genossen-

schaftlichen Jagdrechtes

(§ 23 Abs. 1 O.ö. Jagdgesetz) bei einem Flächenausmaß bis zu

1000 hä 900,—

darüber 2.000,—

91.Bewilligung einer Ausnahme bei Verpach-

tung eines Eigenjagdrechtes

(§ 34 Abs. 1 O.ö. Jagdgesetz) 900,—

92.Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 36

Abs. 3 O.ö. Jagdgesetz) 170,—

93.Ausstellung bzw. Verlängerung einer

Jahresjagdkarte an Berufsjäger sowie an

Personen, die nach Erfüllung der vorge-

schriebenen Ausbildungsbedingungen als

Schilling

Beamte oder Angestellte im Forstberuf

oder als Lehrer an einer forstlichen Lehr-

anstalt tätig sind (§ 37 Abs. 1

O.ö. Jagdgesetz) 200,

94.Ausstellung bzw. Verlängerung einer

Jahresjagdkarte an andere als die in

Tarifpost 93 genannten Personen, aus-

genommen Studierende der Studien-

richtung Forst- und Holzwirtschaft an

der Universität für Bodenkultur, Schüler

einer Höheren Lehranstalt für Forstwirt-

schaft (Försterschule), der Forstfach-

schule oder einer forstlichen Ausbildungs-

stätte (§ 37 Abs. 1 O.ö. Jagdgesetz) 350,

Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt

das Vierfache, wenn der Abgabenpflich-tige Angehöriger eines fremden

Staates ist und außerhalb des Bundesgebietes seinen ordentlichen

Wohnsitz hat, es sei denn, daß Österreicher im Heimatstaate des

Ausländers diesbezüglich den Inlän-dern gleichgestellt sind und der

Abgaben-pflichtige dies nachweist.

95. Genehmigung zur Teilung von Fisch-

wässern (§ 3 Abs. 4 O.ö. Fischerei-

gesetz, LGBl. Nr. 60/1983) 600,

96. Zuweisung von Fischereirechten

(§ 4 Abs. 5 und 6 O.ö. Fischereigesetz) 800,

97.Genehmigung zur Verpachtung von Tei-

len eines Fischereirechtes (§ 6 Abs. 1

O.ö. Fischereigesetz) 600,

98.Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer

(§ 6 Abs. 2 O.ö. Fischereigesetz) 350,

99.Entbindung von der Besatzpflicht

(§ 8 Abs. 3 O.ö. Fischereigesetz) 100,

100.Bewilligung zum Aussetzen nicht heimi-

scher Wassertiere (§ 10 Abs. 1

O.ö. Fischereigesetz) 600,

101.Bewilligung zur Entnahme von Nahrung

für Wassertiere (§ 10 Abs. 2

O.ö. Fischereigesetz) 1.800,

102.Anerkennung eines Fischzuchtbetriebes

(§ 13 Abs. 1 O.ö. Fischereigesetz) 1.200,

103.Ausstellung einer Fischerkarte

(§ 17 Abs. 1 O.ö. Fischereigesetz) 170,

104.Ausstellung einer Fischergastkarte

(§ 19 Abs. 1 O.ö. Fischereigesetz) 50,

105.Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot

des § 32 Abs. 2 lit. b sowie von den

Verboten des § 32 Abs. 4 lit. a

(§ 33 Abs. 1 O.ö. Fischereigesetz) 350,

106.Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1

Oberösterreichisches Natur- und Land-

schaftsschutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80,

I. zur Errichtung von

a) gewerblichen Bauten, landwirt-schaftlichen Bauten, Wohnhäusern

zur Befriedigung des örtlichen Wohnraumbedarfes, Nebengebäuden

500,-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 12.

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Schilling

b) Garagen bei Bauten gemäß lit. a 250,—

c) sonstigen Wohn(Wochenend)häu-

sern 1.500,—

d)Garagen bei Wohn(Wochenend)-

häusern gemäß lit. c 600,—

e)sonstigen Bauten 500,—

II. zu Änderungen oder Umbauten

a) an gewerblichen Bauten, land-

wirtschaftlichen Bauten, Wohn-

häusern zur Befriedigung des

örtlichen Wohnraumbedarfes,

Nebengebäuden 250,—

b) an Garagen bei Bauten gemäß

lit. a120,—

c) an sonstigen Wohn(Wochenend)-

häusern 750,—

d) an Garagen bei sonstigen Wohn-

(Wochenend)häusern gemäß lit. c500,—

e) an sonstigen Bauten 250,—

107. Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2

Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982

a)zur Neuanlage, Verlegung und Ver-

breiterung von Forststraßen je ange-

fangene 100 m 10,—

höchstens jedoch 1.000,—

b)zur Errichtung und Änderung von

oberirdischen elektrischen Leitungs-

anlagen für Starkstrom über

30.000 Volt

je angefangene 100 m 12,—

höchstens jedoch 1.200,—

c)zur Errichtung und Änderung von

Standseilbahnen, Seilschwebebahnen,

Schräg-, Sessel- und Schleppliften

sowie von Schipisten

je angefangene 100 m 350,—

höchstens jedoch 7.000,—

d) zur Verwendung einer Grundfläche als

Übungsgelände für und zur Durch-

führung von Moto- und Auto-Cross-

Veranstaltungen 7.000,—

e) zur Errichtung und Erweiterung von

Campingplätzen

je Stellplatz 120,—

höchstens jedoch 7.000,—

je angefangene 100 m2 600,—

höchstens jedoch 7.000,—

g)zur Eröffnung und Erweiterung von

Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder

Schotterentnahmestellen im Rahmen

des landwirtschaftlichen Betriebes 500,—

h) zur Eröffnung und Erweiterung von

sonstigen Steinbrüchen, Sand-, Lehm-

oder Schotterentnahmestellen 7.000,—

i) zur Errichtung von Anlagen zur Auf-

bereitung von Gesteinen, Schotter,

Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von

Mischgut und Bitumen 7.000,—

Schilling

j) zur Trockenlegung oder Aufforstung von Mooren oder Sümpfen, zum

Torf-abbau

je angefangene 100 m2 100,—

höchstens jedoch 2.000,—

k) zur Durchführung von Drainagierun-

gen 1.000,—

I) zum Zuschütten von künstlichen und natürlichen stehenden

Gewässern

bis 1000 m2 300,—

über 1000 m2 1.000,—

m) zur Rodung von Auwald

bis 1000 m2 300,—

über 1000 m2 2.000,—

n) zur Rodung yon Busch- und Gehölz-

gruppen und von Heckenzügen 500,—

o) zur Durchführung von geländege-

staltenden Maßnahmen 500,—

p) zur oberirdischen Verlegung von Rohrleitungen

je angefangene 100 m 120,—

höchstens jedoch 7.000,—

. q) zum Auf- und Abstellen von Verkaufs-

wagen, Mobilheimen, Wohnwagen so-

wie von Fahrzeugen, die für Wohn-

zwecke eingerichtet sind, außerhalb

von genehmigten Campingplätzen je

Wagen 1.200,—

108. Feststellung gemäß §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2

Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982

I. bei Errichtung von

a) gewerblichen Bauten, Nebenge-

bäuden, Autoabstellplätzen, Sport-

stätten, optisch wirkenden An-

kündigungen 1.000,—

b) landwirtschaftlichen Bauten, Ne-

bengebäuden 750,—

c) Wohnhäusern zur Befriedigung des

örtlichen Wohnraumbedarfes 1.000,—

d) Garagen bei Wohnhäusern gemäß

lit. c 750,—

e)sonstigen Wohn(Wochenend)häu-

sern , 3.500,—

f)Garagen bei Wohn(Wochenend)-

häusern gemäß lit. e 1.800,—

g)Bootshütten, Badehütten 1.800,—

h) sonstigen Bauten 750,—

i) Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder

Schotterentnahmestellen im Rah-

men eines landwirtschaftlichen Be-

triebes 2.000,—

j) sonstigen Steinbrüchen, Sand-,

Lehm- oder Schotterentnahme-

stellen 7.000,—

k) Anlagen zur Aufbereitung von

Gesteinen, Schotter, Kies, Sand,

Ton, Lehm, Torf sowie von Misch-

gut und Bitumen 7.000,—

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 12.

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Schilling

I) oberirdischen elektrischen Lei-tungsanlagen bis 30.000 Volt

je angefangene 100 m 10,

höchstens jedoch 1.000,

m) oberirdischen elektrischen Lei-tungsanlagen für Starkstrom über

30.000 Volt

je angefangene 100 m 15,

höchstens jedoch 1.500,-

n) Standseilbahnen, Seilschwebe-bahnen, Schräg-, Sessel- und

Schleppliften sowie von Schipisten

je angefangene 100 m 400,-

höchstens jedoch 7.000,-

0)Fischteichanlagen 500,-

p) Boots(Bade)stegen oder An-schüttungen

je m2 75,-

höchstens jedoch 5.500,-

q) Uferbefestigungen

je Laufmeter 75,-

höchstens jedoch 3.500,-

r) Einfriedungen jeder Art

je Laufmeter 35,-

höchstens jedoch 3.500,-

s) Campingplätzen

je Stellplatz 120,-

höchstens jedoch 7.000,-

t) Bojen, je 300,-

bei Änderungen oder Umbauten

a) bei gewerblichen Bauten, Neben-

gebäuden, Autoabstellplätzen,

Sportstätten, optisch wirkenden

Ankündigungen 550,

b) bei landwirtschaftlichen Bauten,

Nebengebäuden 350,-

c) an Wohnhäusern, die zur Be-

friedigung des örtlichen Wohn-

raumbedarfes dienen 550,

d) an Garagen bei Wohnhäusern ge-

mäß lit. c 350,-

e) an sonstigen Wohn(Wochenend)-

häusern 1.800,-

f) an Garagen bei sonstigen Wohn-

(Wochenend)häusem gemäß lit. e 1.200,-

g)an Bootshütten, Badehütten 750,-

h) an sonstigen Bauten 350,-

1)von oberirdischen elektrischen Lei-

tungsanlagen bis 30.000 Volt

je angefangene 100 m 5,-

höchstens jedoch 500,-

j) von oberirdischen elektrischen Lei-tungsanlagen für Starkstrom

über 30.000 Volt

je angefangene 100 m 10,-

höchstens jedoch 1.000,-

k) von Standseilbahnen, Seilschwebe-bahnen, Schräg-, Sessel- und

Schleppliften sowie von Schipisten

je angefangene 100 m 200,-

höchstens jedoch 3.500,-

Schilling

I) an Fischteichanlagen 300,—

m) an Boots(Bade)stegen oder An-schüttungen

je m2 35,—

höchstens jedoch 2.500,—

n) an Uferbefestigungen

je Laufmeter 35,—

höchstens jedoch 1.800,—

0)an Einfriedungen jeder Art

je Laufmeter 18,—

höchstens jedoch 1.800,—

MI. bei Erweiterung von

a) Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder

Schotterentnahmestellen im Rah-

men eines landwirtschaftlichen Be-

triebes 2.000,—

b) sonstigen Steinbrüchen, Sand-,

Lehm- oder Schotterentnahmestel-

len 7.000,—

c) Campingplätzen

je Stellplatz, 120,—

höchstens jedoch 7.000,—

IV. für

a)die Neuanlage, Verlegung und

Verbreiterung von Forststraßen

je angefangene 100 m 12,—

höchstens jedoch 1.200,—

b) die Verwendung einer Grund-

fläche als Übungsgelände für und

zur Durchführung von Moto- und

Auto-Cross-Veranstaltungen 7.000,—

c) die Verwendung einer Grund-

fläche zum Ablagern von Unrat, Ge-

rumpel, Schrott, Fahrzeugwracks

u. dgl.

je angefangene 100 m2 1.000,—

höchstens jedoch 7.000,—

d)die Trockenlegung oder Auffor-

stung von Mooren oder Sümpfen,

zum Torfabbau

je angefangene 100 m2 120,—

höchstens jedoch 2.400,—

e) die Durchführung von Drainagie-

rungen 1.500,—

f) das Zuschütten von künstlichen

und natürlichen stehenden Gewäs-

sern

bis 1.000 m2 500,—

über 1.000 m2 1.500,—

g)die Rodung von Auwald

bis 1.000 m2 500,—

über 1.000 m2 2.500 —

h) die Rodung von Busch- und Ge-hölzgruppen und von Heckenzügen

700,—

1)die Durchführung von gelände-

gestaltenden Maßnahmen 700,—

j) die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen

je angefangene 100 m 150,—

höchstens jedoch 7.000,—

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 12.

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Schilling

k) das Auf- und Abstellen von Ver-

kaufswagen, Mobilheimen, Wohn-

wagen sowie von Fahrzeugen, die

für Wohnzwecke eingerichtet sind,

außerhalb von genehmigten Cam-

pingplätzen je Wagen 1.500,—

109. Feststellung gemäß § 6 Abs. 2 Ober-

österreichisches Natur- und Landschafts-

schutzgesetz 1982 bei Errichtung oder

Änderung von nicht unter die Tarifpost 108

fallenden Bauwerken, wie Staumauern,

Kraftwerken u. dgl. sowie von Regulie-

rungen 6.000,—

110. Bewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Ober-

österreichisches Natur- und Landschafts-

schutzgesetz 1982 zur Errichtung; Auf-

stellung, Anbringung, Änderung und den

Betrieb von Werbeeinrichtungen je

Werbeeinrichtung 1.200,—

111. Bewilligung gemäß § 21 Abs. 3 Ober-

österreichisches Natur- und Landschafts-

schutzgesetz 1982 zum Vogelfang 100,—

XIII. Campingplatzwesen

112.Bewilligung zur Errichtung und zum Be-

trieb eines Campingplatzes

(§ 1 Abs. 2 O.ö. Campingplatzgesetz,

LGBl. Nr. 49/1967, zuletzt geändert

durch Gesetz LGBl. Nr. 63/1969) je 1.300,—

XIV. Bauwesen

113. Für jede Angelegenheit des Bauwesens,

für die im Besonderen Teil des Tarifes

zur Gemeindeverwaltungsabgabenverord-

nung das Ausmaß der Verwaltungsabgabe

bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch

dann, wenn es sich im Einzelfall um

eine Angelegenheit der Landesverwaltung

handelt.

114. Allgemeine Zulassung neuer Baustoffe,

Bauteile und Bauarten (§ 101 Abs. 1

O.ö. Bauverordnung, LGBI. Nr. 5/1985)

a) Neuzulassung 4.000,—

b) Änderung der Zulassung 2.000,—

c) Verlängerung der Zulassung 2.000,—

115.Aufnahme einer Person in das Verzeich-

nis der Aufzugsprüfer (§ 13 Abs. 8

O.ö. Aufzugsgesetz, LGBl. Nr. 10/1956,

zuletzt geändert durch Gesetz

LGBl. Nr. 2/1970) 250,—

XV. Energiewesen

116.Bewilligung zur Vornähme von Vorarbei-

ten für die Errichtung einer elektrischen

Leitungsanlage (§ 5 Abs. 1 erster Satz

O.Ö. Starkstromwegegesetz 1970,

LGBl. Nr. 1/1971) 250,—

117.Verlängerung der Frist zur Vornahme von

Vorarbeiten für die Errichtung einer

elektrischen Leitungsanlage (§ 5 Abs. 1

Schilling

zweiter Satz O.ö. Starkstromwegegesetz

1970) 130,—

118.Bewilligung zur Errichtung, Inbetrieb-

nahme, Änderung oder Erweiterung

elektrischer Leitungsanlagen

(§ 7 Abs. 1 O.ö. Starkstromwegegesetz

1970),

je Bewilligung 250,—

119.Verlängerung einer Frist gemäß § 10

Abs. 3 O.ö. Starkstromwegegesetz 1970 130,—

120.Einräumung von Leitungsrechten

(§ 11 Abs. 1 O.ö. Starkstromwegegesetz

1970) 250,—

121. Enteignung gemäß § 17 O.ö. Starkstrom-

wegegesetz 1970 250,—

122. Bewilligung zur Errichtung oder Ände-

rung von Anlagen (§ 5 Abs. 1 O.ö. Gas-

gesetz, LGBl. Nr. 47/1958) 250,—

123. Erteilung einer Konzession gemäß § 7

Abs. 1 O.ö. Elektrizitätsgesetz,

LGBl. Nr. 41/1982 5.000,—

124. Genehmigung der Bestellung eines

Pächters gemäß § 8 Abs. 3 O.ö. Elektrizi-

tätsgesetz 1.000,—

125. Genehmigung der Bestellung des Be-

triebsleiters gemäß § 9 Abs. 4

O.ö. Elektrizitätsgesetz 1.000,—

126. Genehmigung der Allgemeinen Bedin-

gungen gemäß § 13 Abs. 2 O.ö. Elektri-

zitätsgesetz 1.000,—

127. Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen

Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1

O.ö. Elektrizitätsgesetz für

a) die Errichtung einer Stromerzeugungs-

anlage 2.000,—

b) die Erweiterung derselben 1.000,—

c) eine wesentliche Änderung derselben 1.000,—

128.Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß

§ 27 Abs. 3 O.ö. Elektrizitätsgesetz 1.000,—

XVI. Privatzimmervermietung

129.Ausstellung der Bescheinigung über die

Berechtigung zur Privatzimmervermietung

(§ 3 Abs. 4 O.ö. Privatzimmervermietungs-

gesetz 1975, LGBl. Nr. 7/1976) 200,—

XVII. Sonstiges

130.Bewilligung zur Führung des o.ö. Landes-

wappens (§ 1 Gesetz über den Schutz

des o.ö. Landeswappens,

LGBl. Nr. 29/1948)

a) zwecks einmaliger Verwendung 550,—

b) zwecks dauernder Führung 5.500,—

131.Bewilligung zur gewerbsmäßigen Anfer-

tigung und zum Vertrieb von Gegen-

ständen mit dem Landeswappen als

Ausschmückung (§ 3 Gesetz über den

Schutz des o.ö. Landeswappens) 1.300,—