# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Vereinigung der Fischereireviere

# Schwarzaist (Freistadt), Feldaist (Freistadt) und Maltsch zum Fischereirevier Freistadt, sowie

# die Änderung der Grenzen zwischen den Fischereirevieren Naarn-Königswiesen und Klam- Diem-Giessenbach

Seite 56

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,Jahrgang 1986, 17. Stück,

Nr. 42 § 1§2

(1)Die Fischereireviere Schwarzaist (Freistadt), Feld-1) Die

gemeinsame Grenze der Fischereireviere

aist (Freistadt) und Maltsch werden zum FischereirevierNaarn-

Königswiesen und Klam-Diem-Giessenbach wird

mit der Bezeichnung „Fischereirevier Freistadt" ver-so geändert

daß sie mit der Grenze zwischen der, pohti-

. . .sehen Bezirken Perg und Freistadt zusammenfallt,

einigt.

(2) Die damit bewirkte Änderung der Grenze zwischen

(2)Zum neugebildeten Fischereirevier Freistadt gehö-den

Fischereirevieren Naarn-Königswiesen und Klam-

ren die Gewässer der bisherigen FischereireviereDiem-

Giessenbach ist in der Anlage dargestellt.

Schwarzaist (Freistadt), Feidaist (Freistadt) und Maltsch,

wie sie mit der Kundmachung der k.k. oberösterreichi-§ 3

sehen Statthalterei vom 29. März 1899, Nr. 434/I 99,Diese

Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer

Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 15. 4. 1899, Nr. 39, zu-

Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich

gewiesen worden sind. Ferner gehören zum neugebilde-jn Kraft.

Gleichzeitig tritt die Kundmachung der k. k. ober-

ten Fischereirevier Freistadt jene stehenden Gewässer

österreichischen Statthalterei vom 29. März 1899, Nr.

im Bereich der bisherigen Fischereireviere Schwarzaist434/I 99,

Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 15. 4. 1899,

(Freistadt), Feidaist (Freistadt) und Maltsch, die in die Re-Nr.

39, außer Kraft,

vierbildung durch die genannte Kundmachung nicht ein-

bezogen waren.Für die o.ö. Landesregierung:

(3)Die Grenze des neugebildeten FischereirevieresHofinger

Freistadt ist in der Anlage dargestellt.