# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Ambulanzgebühren

58. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 20. Oktober 1986 über die Ambulanzgebühren

Auf Grund des § 34 Abs. 1, 3 und 4 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, in der Fassung der O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1985, LGBl. Nr. 13, wird verordnet:

§1

(1) Das Ambulanzgebührenpauschale wird pro Patient (Pflegling) und Kalendervierteljahr pro Fachrichtung vor-behaltlich des Abs. 2 wie folgt festgesetzt:

Punkte

Fachrichtung

250

400

500

700

550

800

1.000

1.100

1.100

700

1.000

250

500

1.000

1.100

900

250

1.300

800

800

250

1.000

900

Anästhesie

Augenheilkunde

Augen-Sehschule

Chirurgie

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

Haut- und Geschlechtskrankheiten

Innere Medizin

Kieferheilkunde

Kinderheilkunde

Lungenkrankheiten

Medizinisch-chemische Labordiagnostik

Mikrobiologie und Hygiene

Neurologie und Psychiatrie

Nuklearmedizin

Orthopädie

Pathologie

Physikalische Medizin

Röntgendiagnostik

Röntgentherapie

Supervolttherapie (Untersuchung)

Unfallchirurgie

Urologie

(2)Die Ambulanzgebühr wird pro Behandlung oder

Untersuchung wie folgt festgesetzt:

Betatronbestrahlung300

Computertomographie2.000

Dialyse2.000

Kernspintomographie einer Körperregion5.000

Kobaltbestrahlung300

Zytologie60

Die Ambulanzgebühr tritt an die Stelle des Ambulanzgebührenpauschales (Abs. 1), wenn keine anderen als die in diesem Absatz angeführten Leistungen (Behandlun-gen oder Untersuchungen) in Anspruch genommen oder erbracht werden.

(3) Der Punktewert beträgt S 1,-.

(4) In den Ambulanzgebühren gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Kosten der zytostatischen Medikamente nicht enthalten; diese Kosten sind gesondert zu verrechnen.

Seite 82

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 23. Stück, Nr. 58, 59 und 60

§2

In den Gebühren gemäß § 1 ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, nicht ent-halten.

§3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregie-rung vom 8. März 1982, LGBl. Nr. 8, über die Ärztehono-rare und Ambulanzgebühren, insoweit sie die Ambulanz-gebühren betrifft, außer Kraft.