# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Betriebszeit in Einzelhandelsbetrieben am 8. Dezember 1986 in den Gemeinden der Grenzbezirke

62. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. November 1986 betreffend die Betriebszeit in Ein-zelhandelsbetrieben am 8. Dezember 1986 in den Ge-meinden der Grenzbezirke

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, wird nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und Ange-stellte für Oberösterreich verordnet:

§1

Zur Deckung des besonderen regionalen Bedarfes am 8. Dezember 1986 (Feiertag "Maria Empfängnis") wird für Tätigkeiten zur Ausübung des Einzelhandels in ge-werblichen Betrieben in allen Gemeinden der politischen

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich,Jahrgang 1986, 24. Stück, Nr. 62

Bezirke Braunau am Inn, Ried im Innkreis, Schärding und§ 3

Rohrbach sowie in den Gemeinden Natternbach und"

Neukirchen am Walde im politischen Bezirk Grieskirchen°iese Y°ror?"un9 T ""* ^T f '"

eine Betriebszeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgelegt.und mit

Ablauf dieses Ta9es außer Kraft'

§ 2Für den Landeshauptmann:

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 4 des. .

Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes bestraft.