# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgeltes,

# des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung)

66.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 1986 über die Festsetzung des Entgel-tes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung)

Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 55/1985 wird verordnet:

. §1 Entgelt

(1)Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes wird wie folgt festgesetzt:

(2) Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt gemäß Abs. 1 lit. a um 20 v. H.

(3) Als Nutzfläche (Abs. 1 lit. a) gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.

§2 Materialkostenersatz

Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Hause (§ 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a -bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materia-lien in Form eines monatlichen Zuschlages zu leistende

Vergütung wird mit 15 v.H. des nach § 1 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2

ermittelten Entgeltes festgesetzt.

§3 Ermittlung des Endbetrages

Ergeben das Entgelt (§ 1) und der Zuschlag (§ 2) zu-sammen einen Betrag, der nicht durch volle Schillingbe-träge teilbar ist, so sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen und darüber auf einen vollen Schillingbe-trag zu ergänzen.

§4 Sperrgeld

Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dien-ste des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit S 30,-, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit S 35,- festgesetzt.

§5 Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes

Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 Abs. 1 festge-setzten Entgeltes beträgt gegenüber dem im § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1985, LGBl. Nr. 127, festgesetzten Entgelt in lit. a 4,58 v.H. und in lit. b 3,76 v.H.

§6 Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 127/1985, außer Kraft.

(3) Auf solche Dienstleistungen, die vor dem 1. Jänner 1987 erbracht wurden, ist die Hausbesorger-Entgeltverordnunrj, LGBl. Nr. 127/1985, weiterhin anzuwenden.