# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Sozialhilfeverordnung 1984 geändert wird

66.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 1986 über die Festsetzung des Entgel-tes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung)

Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 55/1985 wird verordnet:

. §1 Entgelt

(1)Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes wird wie folgt festgesetzt:

(2) Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt gemäß Abs. 1 lit. a um 20 v. H.

(3) Als Nutzfläche (Abs. 1 lit. a) gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.

§2 Materialkostenersatz

Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Hause (§ 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a -bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materia-lien in Form eines monatlichen Zuschlages zu leistende

Vergütung wird mit 15 v.H. des nach § 1 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2

ermittelten Entgeltes festgesetzt.

§3 Ermittlung des Endbetrages

Ergeben das Entgelt (§ 1) und der Zuschlag (§ 2) zu-sammen einen Betrag, der nicht durch volle Schillingbe-träge teilbar ist, so sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen und darüber auf einen vollen Schillingbe-trag zu ergänzen.

§4 Sperrgeld

Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dien-ste des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit S 30,-, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit S 35,- festgesetzt.

§5 Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes

Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 Abs. 1 festge-setzten Entgeltes beträgt gegenüber dem im § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1985, LGBl. Nr. 127, festgesetzten Entgelt in lit. a 4,58 v.H. und in lit. b 3,76 v.H.

§6 Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 127/1985, außer Kraft.

(3) Auf solche Dienstleistungen, die vor dem 1. Jänner 1987 erbracht wurden, ist die Hausbesorger-Entgeltverordnunrj, LGBl. Nr. 127/1985, weiterhin anzuwenden.

Für den Landeshauptmann:

Neuhauser

Landesrat

Seite 94

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 27.

Stück, Nr. 67, 68 u. 69

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft,

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der O.Ö; Landesregierung vom 16. Dezember 1985, LGBl. Nr. 129, über die Höhe der Blindenbeihilfe

außer Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung:

Ing. Reichl

Landesrat

69. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 15. Dezember 1986 über die Höhe des Pflegegeldes für Behinderte

Auf Grund des § 28 Abs. 1 des O.ö. Behindertengeset-zes 1971, LGBI. Nr. 11, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 8/1972, LGBl. Nr. 67/1973, LGBl. Nr. 39/1974, LGBl. Nr. 13/1977 und LGBl. Nr. 28/1984 wird verordnet:

§ 1

Das Pflegegeld für Behinderte gemäß § 27 Abs. 3 lit. a des Gesetzes

(Stufe I) beträgt S 2.705,- und für Behin-derte gemäß § 27 Abs. 3

lit. b des Gesetzes (Stufe II) S 4.120,-.

§2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 16. Dezember 1985, LGBl. Nr. 130, über die Höhe des Pflegegeldes für Behinderte außer Kraft.