# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe

# im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

Anlage

Seite 4

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1987, 2. Stück, Nr. 3

Anlage

Höchsttarife

für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich

Tarifpost

Leistung

Höchstbetrag Tarifpost

Leistung

Höchstbetrag

Abholen und Versargen

4? Beistellung des Fahrzeuges

(Totenwagens) S 367,—

5? Beistellung eines Bergesarges S 408,—

6? Besorgung der Bestattungsdokumen-

te, der Versicherungspolizze, Trauer-

briefe, Trauerbilder, Zeitungsanzei-

gen, Parten u. dgl.

je angefangene halbe Arbeitsstunde

(höchstens aber 2 Arbeitsstunden;

außerhalb der Standortgemeinde

höchstens 3 Arbeitsstunden) S 174,—

Aufbahrung

7? Beistellung des Aufbahrungstisches S 168,—

8? Beistellung von Paramententisch und

religiösen Gegenständen wie Kreuz,

Weihwasserbehälter, Kreuztuch u.dgl. S 153,—

9? Beistellung von Kandelabern oder

Leuchtern (mit Wachskerze oder elek-

trischer Beleuchtung)

pro Kerze S 19,—

. . S 7,—

je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2 Arbeitsstunden)

. S 174,—

14.Aufstellungs- und Abräumungsar-

beiten

je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 4 Arbeitsstunden)

. S 174,—

Kondukt und Bestattung

15.Beistellung von Personal

a) wie Zeremonienmeister, Arran-

geur, Sargträger, pro Person ... S 528,—

b) Uniformpauschale pro Person . . S 28,—

16.Konduktfahren außerhalb des Fried-

hofes

(Totenwagen einschließlich Fahrer)

bis höchstens 3 Kilometer S 785,—

Zuschlag für jeden weiteren Kilometer S 209,—

17.Konduktfahren mit Sargwagen inner-

halb des Friedhofes oder Tragen des

Sarges (von der Aufbahrungshalle

zum Grab) S 380,—

18.Beistellung des Sargwagens S 377,—

IV. Überführung

19. Für Überführungen pro Kilometer (einschließlich Begleitperson)

. . . .

. S 17,