# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen geändert wird

4. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 19. Jänner 1987, mit

der die Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 1 lit. b des Oberösterreichi-schen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:

§1

Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 20. De-zember 1982, LGBl. Nr. 107, über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen wird wie folgt geän-dert:

§ 1 hat zu lauten:

..§1

?1? Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.

?2? Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.

?3? Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abs. 1

und 2 sind jene Bereiche, die in einem Gebiet liegen, für

das durch eine Verordnung gemäß § 7 (Landschaftsschutzgebiet) oder § 8 (geschützter Landschaftsteil) des Gesetzes ein besonderer Schutz vorgesehen wird."

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.