# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Keßlastraße (Landesstraße Nr. 517), der Wesenstraße (Bezirksstraße Nr. 1176) sowie die Erklärung eines Abschnittes

# der derzeitigen Keßlastraße (Landesstraße Nr. 517) als Abschnitt der Hauser Straße (Bezirksstraße Nr. 1209) im Gebiet der Marktgemeinde Neukirchen am Walde

5. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 2. Februar 1987 betref-fend die Verlegung der Keßlastraße (Landesstraße Nr. 517), der Wesenstraße (Bezirksstraße Nr. 1176), sowie die Erklärung eines Abschnittes der derzeitigen Keßlastraße (Landesstraße Nr. 517) als Abschnitt der Hauser Straße (Bezirksstraße Nr. 1209) im Gebiet der Marktgemeinde Neukirchen am Walde

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

§1

?1? Der bei km 7,150 (alt) von der bestehenden Trasse nach Nordwesten abzweigende, die Hauser Straße (Bezirksstraße Nr. 1209 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) bei deren km 5,950 querende, sodann einen Bogen nach Nordosten beschreibende und bei km 9,200 (alt) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Keßlastraße (Landesstraße Nr. 517 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Landesstraße erklärt.

?2? Der zwischen km 7,150 (alt) und km 9,200 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Keßlastraße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.

§2

Der Abschnitt der derzeitigen Trasse der Keßlastraße (Landesstraße Nr. 517), der von km 7,863 bis km 7,931 dieser Straße die Hauser Straße (Bezirksstraße Nr. 1209) auf einer Länge von 0,068 km unterbricht, wird als Be-zirksstraße, und zwar als Abschnitt der Hauser Straße er-klärt. Die Erklärung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes der Keßlastraße (§ 1 Abs. 1) wirksam.

Seite 6

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1987, 3. Stück, Nr. 5 und 6

§3

?1? Der bei km 7,950 (alt) von der bestehenden Trasse nach Südwesten abzweigende und bei km 9,200 (alt) der Keßlastraße wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Wesenstraße (Bezirksstraße Nr. 1176 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt. Dadurch endet die Wesenstraße nicht mehr bei km 8,770 der derzeitigen Keßlastraße, sondern bei km 9,200 dieser Straße.

?2? Der zwischen km 7,950 (alt) und km 8,905 (alt = km 8,770 der Keßlastraße) gelegene bisherige Abschnitt der Wesenstraße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.

§4

Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Keßlastraße, der Wesenstraße und der Hauser Straße aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Neukirchen am Walde aufliegenden Plan, Maßstab 1 :2880, zu ersehen.

§5

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.