# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung geändert wird

15. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 16. März 1987, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung

geändert wird

Auf Grund der §§ 3 und 4 des Wohnbauförderungsge-setzes 1984, BGBl. Nr. 482, wird verordnet:

§1

Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 17. März 1986, LGBl. Nr. 12, betreffend die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und der Ausstat-tung gemäß den §§ 3 und 4 des Wohnbauförderungsge-setzes 1984 (Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverord-nung) wird wie folgt geändert:

§ 2 hat zu lauten:

„§2

(1) Als angemessene Gesamtbaukosten einschließlich der Kosten sämtlicher Wandstärken, Oberflächenend-ausführungen, Sanitäreinrichtungen und Haushaltsge-räte werden folgende Höchstsätze je Quadratmeter Nutz-fläche festgesetzt:

1? für Eigenheime S 11.590,—;

2? für in verdichteter Flachbauweise er-

richtete Gebäude mit höchstens drei

Geschossen, wie insbesondere

Atrium-, Haken-, Ketten-, Reihen-, Ter-

rassenhäuser und dgl., mit einer un-

mittelbaren Verbindung zwischen

Wohnung und dem zugehörigen

Grundstück und einer Geschoßflä-

chenzahl (§ 4 Abs. 5) von 0,2 bis 0,9 S 11.950,—;

3? für Gebäude mit höchstens drei Ge-

schossen, einer Nutzfläche bis zu

750 m2 je Stiegenhaus (Erschließungs-

system) und einer Geschoßflächenzahl

von 0,3 bis 0,9 S 11.800,—;

4? für Gebäude mit höchstens vier Ge-

schossen, einer Nutzfläche bis zu

1000 m2 je Stiegenhaus (Erschlie-

ßungssystem) und einer Geschoßflä-

chenzahl von 0,3 bis 1,1 S 11.590,—;

5? für sonstige Gebäude sowie für den Einbau von Wohnungen in bestehende

Dachräume mit einer Nutzfläche

bis 1000 m2 S 11.530,—;

über 1000 m2 bis 1400 m2 S 10.930,—;

über 1400 m2 S 10.280,—;

Seite 12

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,Jahrgang 1987, 5. Stück, Nr. 15

(2)Bei Loggien werden die angemessenen Gesamt-3. Garagen bis höchstens 20 m2 .... S 3.975,—;

baukosten gemäß Abs. 1 mit höchstens 75 v.H. fest-4 unterirdische Garagen oder ähnliche

gesetzt.Garagenanlagen, für die eigene Ver-

(3)Für die Errichtung von Stellplätzen für Kraftfahrzeu-

kehrsflächen hergestellt werden

ge im Sinne der O.ö. Stellplatzverordnung, LGBl. Nr.müssen,

einschließlich Abstell- und

64/1976, i. d. g. F., sofern sie auf Grund behördlicher Vor-

Verkehrsflachen bis höchstens 30 m2 S 3.975,—.'

Schreibungen herzustellen sind und im Zusammenhang

mit der zu fördernden Baulichkeit errichtet werden, wer-§ 2 den folgende Höchstsätze je Quadratmeter Nutzfläche festgesetzt und je Stellplatz höchstens folgende Nutz-Diese Verordnung tritt mit 1. April 1987 in Kraft.

fläche angerechnet: