# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der bauliche Anlagen von Müllbeseitigungsanlagen

# von der Baubewilligungspflicht ausgenommen werden

20. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 6. April 1987, mit der bauliche Anlagen von Müllbeseitigungsanlagen von

der Baubewilligungspflicht ausgenommen werden

Auf Grund des § 41 Abs. 5 lit. b der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, in der Fassung der O.ö. Bauordnungs-novelle 1983, LGBl. Nr. 82, wird verordnet:

§1 '

Die Errichtung und die Änderung von baulichen Anla-gen, die für Zwecke der öffentlichen Müllbeseitigung als Müllbeseitigungsanlagen errichtet bzw. geändert werden und einer Bewilligung gemäß § 24 des O.ö. Abfallgeset-zes, LGBl. Nr. 1/1975, bedürfen, sind von der Baubewilli-gungspflicht gemäß § 41 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung ausgenommen. §2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.