# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Anlage des Wählerverzeichnisses auf Grund der Wählerevidenz

# im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973

# und der Jungwählerevidenz im Sinne des O.ö. Jungwählererfassungsgesetzes 1979 bei der am 20. September1987 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Ottnang am Hausruck

29. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 6. Juli 1987 betreffend die Anlage des

Wählerverzeichnisses auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des

Wählerevidenzgesetzes 1973 und der Jungwählerevidenz im Sinne des

O.ö. Jungwählererfassungsgesetzes 1979 bei der am 20. September 1987

durchzuführenden Wahl des Ge-meinderates der Gemeinde Ottnang am

Hausruck

Gemäß § 14 Abs. 5 der Gemeindewahlordnung 1967, LGBI. Nr. 24,

in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 30/1973, LGBl. Nr.

57/1979 und LGBl. Nr. 46/1985 wird verordnet:

§1

Die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von Wähleranlageblättern bei der am 20. September 1987 in der Gemeinde Ottnang am Hausruck durchzuführenden Gemeinderatswahl hat zu unterbleiben. Das Wähler-verzeichnis für diese Wahl ist auf Grund der Wähler-evidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, und der Jungwählerevidenz im Sinne des, O.ö. Jungwählererfassungsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 61, anzulegen.

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.