# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Anlage des Wählerverzeichnisses auf

# Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973 und der Jungwählerevidenz

# im Sinne des O.ö. Jungwählererfassungsgesetzes 1979 bei der am 20. September 1987 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla

31. Verordnunq

Wahleran ageblattem be, der am 20. September 987 ,n Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von

tder Gemeinde Neukirchen an der Vockla durchzuführenden Gemeinderatswahl hat zu unterbleiben. Das Wähler-Für die o.ö. Landesregierung:Verzeichnis für diese Wahl ist auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973,

Dr. LeibenfrostBGB| Nf 601)-und der jungwählerevideriz im Sinne

des

LandesratO.ö. Jungwählererfassungsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 61,

anzulegen.

§2

Landesregierung vom 6. Juli 1987 betreffend jn Kraft. die Anlage des Wählerverzeichnisses auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes

1973 und der Jungwählerevidenz im Sinne desFür dje 0 0

Landesregierung:

O.ö. Jungwählererfassungsgesetzes 1979 bei der am 20. September 1987 durchzuführenden Wahl des Ge-Or. Leibenfrost

meinderates der Gemeinde Neukirchen an der VöcklaLandesrat

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich der o.ö.