# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o. ö. Landesregierung über

# die Prüfung für den höheren Baudienst und den höheren technischen Dienst geändert wird

„(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Ge-genstände:

1? Österreichisches Verfassungsrecht; Organisation

der österreichischen Behörden unter besonderer

Berücksichtigung der inneren und äußeren Organisation der Landesbehörden und sonstigen Landesdienststellen;

2? Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten (einschließlich des Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungsrechtes);

3? die Verwaltungsverfahrensgesetze;

4? die Haupt- und Nebengegenstände gemäß § 3."

§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.