# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o. ö. Landesregierung über

# die Prüfung für den Wirtschaftsfachdienst geändert wird

"(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Ge-genstände:

1? Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes; Organisation der österreichischen Behörden

unter besonderer Berücksichtigung der inneren

und äußeren Organisation der Landesbehörden

und sonstigen Landesdienststellen;

2? die Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes

der Landesbediensteten (einschließlich des Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungsrechtes);

3? Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes;

4? den von der Dienstbehörde gemäß § 3 festgesetzten Gegenstand."

§2

?1? Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. ?2? Bis 30. April 1989 ist § 1 Z. 1 auf Bedienstete nicht anzuwenden, die schon vor dem 1. Jänner 1988 zu dieser Prüfung beim Amt der o.ö. Landesregierung zugelassen wurden.

Für die o.ö. Landesregierung:

Possart Landeshauptmann-Stellvertreter

Zur Prüfung für den Wirtschaftsfachdienst sind Bedien-stete zuzulassen, wenn sie die in der Dienstzweigeord-nung für den Dienstzweig vorgesehene Ausbildung ab-solviert haben und nach der Vollendung des 18. Lebens-jahres mindestens ein Jahr in diesem Dienstzweig oder fünf Jahre in einem entsprechenden Dienstzweig der Ver-wendungsgruppe D oder in gleichzuwertenden Verwen-dungen beim Land Oberösterreich oder einer anderen Gebietskörperschaft verwendet wurden."

§2

?1? Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. ?2? Bis 30. April 1989 ist § 1 auf Bedienstete nicht anzuwenden, die schon vor dem 1. Jänner 1988 zu dieser Prüfung beim Amt der o.ö. Landesregierung zugelassen

wurden.