# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o. ö. Landesregierung über

# die Prüfung für den gehobenen technischen Dienst geändert wird

2.§ 5 Abs. 1 hat zu lauten:,

„(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Ge-genstände:

1? Österreichisches Verfassungsrecht; Organisation

der österreichischen Behörden unter besonderer

Berücksichtigung der inneren und äußeren Organi-

sation der Landesbehörden und sonstigen Landes-

dienststellen;

2? Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien-

steten (einschließlich des Personalvertretungs-

bzw. Betriebsverfassungsrechtes);

3? Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz;

4? den von der Dienstbehörde festgesetzten Ge-

genstand;

§2