# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst geändert wird

„(4) Der Prüfungswerber hat vor der mündlichen Prüfung eine einstündige Klausurarbeit über die Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung zu verfassen."

2.Dem § 4 ist folgender Abs. 3 anzufügen:

„(3) Hat der Prüfungswerber bei der Klausurarbeit gemäß § 3 Abs. 4 die erforderlichen Kenntnisse nicht

nachgewiesen, so ist bei der mündlichen Prüfung zu-sätzlich der Gegenstand „Grundzüge der elektroni-schen Datenverarbeitung" zu prüfen. In diesem Fall ist der Prüfer dieses Gegenstandes zusätzlich Mitglied des Prüfungssenates."

§2

?1? Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. ?2? Bis 31. Oktober 1988 ist § 1 auf Bedienstete nicht anzuwenden, die schon vor dem 1. Jänner 1988 zu einer Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst beim Amt der o.ö. Landesregierung zugelassen wurden.