# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o. ö. Landesregierung über die Prüfung

# für Straßen-, Strom-, Brücken- und Wegemeister geändert wird

„(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Ge-genstände:

Seite 44

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1987, 14.

Stück, Nr. 45, 46, 47 u. 48

1? Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes; Organisation der österreichischen Behörden

unter besonderer Berücksichtigung der inneren

und äußeren Organisation der Landesbehörden

und sonstigen Landesdienststellen;

2? die Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes

der Landesbediensteten (einschließlich des Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungsrechtes);

3? Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes;

4? den von der Dienstbehörde gemäß § 3 festgesetzten Gegenstand."

§2

?1? Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. ?2? Bis 30. April 1989 ist § 1 Z. 1 auf Bedienstete nicht anzuwenden, die schon vor dem 1. Jänner 1988 zu dieser Prüfung beim Amt der o.ö. Landesregierung zugelassen wurden.