# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Donaufischereiordnung geändert wird

§1

"(3) Im Mündungsbereich von Zubringern dürfen die Netze höchstens bis zur halben Gewässerbreite und nur in einem Abstand von mindestens 30 Meter voneinander gesetzt werden."

3.§ 6 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Für den Fischfang dürfen außer im Falle des § 7 lit. e nicht mehr als zwei Ruten mit je einem Angel-haken an der Schnur verwendet bzw. ausgelegt wer-den."